Baugenehmigungspflicht

Nicht jede Anlage ist von vornherein genehmigungspflichtig. Die Frage, ob für den konkreten Fall eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem Bauordnungsrecht des Bundeslandes, in dem die Anlage errichtet werden soll. Soll sie beispielsweise in Sachsen errichtet werden, ist das Bestehen einer Baugenehmigungspflicht nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) zu beurteilen. Maßgeblich ist hierbei § 61 Abs. 1 Nr. 3 b sowie Nr. 4 a SächsBO. In Sachsen bedürfen Anlagen dann keiner Baugenehmigung, wenn sie bis zu 5 m hoch sind und eine Bruttogrundfläche von 10m² nicht überschreiten oder bis zu 10 m hoch sind und einen Bruttorauminhalt von 10 ³ nicht überschreiten. Dies gilt in Sachsen sowohl für allein stehende Anlage, als auch für eine solche, die in, auf oder an einem Gebäude errichtet werden soll. Die Höhe der baulichen Anlage, auf der die Anlage errichtet wird, bleibt danach unberücksichtigt. Die meisten Bundesländer haben einen solchen Ausnahmetatbestand für Mobilfunkanlagen bis zu einer Höhe von 10 m. Zu beachten ist aber, dass diese Genehmigungsfreiheit nicht bedeutet, dass diese Anlagen vollkommen frei und ohne Berücksichtung jedweder Vorschriften errichtet werden dürfen. Vielmehr müssen die Vorschriften insbesondere des öffentlichen Baurechts dennoch eingehalten werden, deren Einhaltung wird jedoch nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens geprüft. Dies gilt insbesondere für nachbarschützende Normen. Werden diese Normen nicht beachtet, kann auch die Errichtung oder der Betrieb einer solchen Anlage nachträglich untersagt werden. Neben den genannten Ausnahmen, kennt bspw. das Sächsische Baurecht weitere Ausnahmen (vgl. z.B. § 62 Abs. 2 SächsBO).

Erst, wenn die geplante Anlage keinen Ausnahmetatbestand der jeweiligen Landesbauordnung erfüllt, ist eine Baugenehmigung erforderlich, wobei wohl in der Regel allein das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (In Sachsen § 63 SächsBO) zur Anwendung kommen wird, da es sich bei den Mobilfunkanlagen grundsätzlich nicht um Sonderbauten handelt, dass bedeutet, dass auch hier nur eine verkürzte Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt, was jedoch ebenfalls nicht davon befreit, dass die Anlage auch den nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.