Bauliche Anlage

Bei der Mobilfunkanlage muss es sich gem. § 29 BauGB um eine bauliche Anlage handeln. Die Genehmigungsfähigkeit hängt entscheidend davon ab, ob sich die Anlage im beplanten oder unbeplanten Innenbereich oder aber im Außenbereich befindet. Eine Prüfung dahingehend findet aber nur statt, wenn überhaupt eine bauliche Anlage vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzt sich der Begriff der baulichen Anlage des § 29 BauGB zusammen aus dem Begriff des Bauens und dem Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz der Anlage (BVerwGE 44, 59 ff.). Dabei wird unter dem Begriff des Bauens eine auf Dauer mit dem Erdboden, auch kraft eigener Schwere, verbundene künstlich geschaffene Anlage verstanden. Unter der bodenrechtlichen Relevanz ist alles zu verstehen, was ein „Bedürfnis nach Planung hervorruft“ (BVerwGE 91, 234). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliegt, ist somit v.a. darauf abzustellen, ob der geplante Standort exponiert oder weniger exponiert ist oder ob die Anlage die städtebauliche Ordnung durch Störung des Stadtbildes beeinträchtigt. (BVerwG in: NVwZ 1993, 983).

In Bezug auf Mobilfunkanlagen ist für die Bejahung der baulichen Anlage Folgendes zu beachten: Die bloße Sendeantenne ist meist nicht sehr hoch und wird dementsprechend meist kaum wahrgenommen, dies gilt insbesondere, wenn sie auf einem Haus angebracht ist. Damit liegen hier wohl regelmäßig die Voraussetzungen der bodenrechtlichen Relevanz nicht vor. Bodenrechtliche Relevanz können aber größere Sendemasten (v.a. über 10 m), aber auch die gesamte Antennenanlage einschließlich des erforderlichen Unterbaus erlangen. Ein Katalog für die Bejahung oder Verneinung einer solchen Anlage kann nicht vorgelegt werden, vielmehr ist jedem konkreten Fall eine Einzelprüfung vorzunehmen, ggf. ist hier ein Experte hinzuziehen.