Bauvorhaben im Außenbereich


Bauvorhaben im Außenbereich sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handelt sich um privilegierte Vorhaben. Die Errichtung einer Mobilfunkanlage kann ein sog. privilegiertes Vorhaben darstellen, so dass Genehmigungsfähigkeit bestünde, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Solche öffentlichen Belange sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen, die mit oder durch die Errichtung der Mobilfunkanlage entstehen können. Privilegiert ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage dann, wenn sie einen sog. „spezifischen Standortvorteil“ aufweist, wenn sie also für die Errichtung eines flächendeckenden Netzes für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist und dafür dieser Außenbereichsstandort notwendig ist. Ohne diesen Standort muss also eine vollständige Abdeckung eines bestimmten Standortes unmöglich sein. Das Vorhaben dient dann der öffentlichen Versorgung.

Nichtprivilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann zulässig, wenn durch sie ausnahmsweise öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Hier ist insbesondere die Natur- und Landschaftspflege zu beachten, zu deren Gunsten die Zersiedlung eines Gebietes vermieden werden soll. Letztlich kann festgestellt werden, dass öffentliche Belange immer entgegenstehen werden, es sei denn, die Errichtung einer Mobilfunkanlage folgt einem vorrangigen Ziel. Dann aber wird es sich i.d.R. um ein privilegiertes Vorhaben handeln.