Bauvorhaben im Außenbereich sind grundsätzlich unzulässig,
es sei denn, es handelt sich um privilegierte Vorhaben. Die Errichtung
einer Mobilfunkanlage kann ein sog. privilegiertes Vorhaben darstellen,
so dass Genehmigungsfähigkeit bestünde, wenn öffentliche
Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Solche öffentlichen
Belange sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen, die mit
oder durch die Errichtung der Mobilfunkanlage entstehen können.
Privilegiert ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage dann, wenn sie
einen sog. „spezifischen Standortvorteil“ aufweist, wenn
sie also für die Errichtung eines flächendeckenden Netzes
für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist und dafür
dieser Außenbereichsstandort notwendig ist. Ohne diesen Standort
muss also eine vollständige Abdeckung eines bestimmten Standortes
unmöglich sein. Das Vorhaben dient dann der öffentlichen Versorgung.
Nichtprivilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann zulässig,
wenn durch sie ausnahmsweise öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
werden. Hier ist insbesondere die Natur- und Landschaftspflege zu beachten,
zu deren Gunsten die Zersiedlung eines Gebietes vermieden werden soll.
Letztlich kann festgestellt werden, dass öffentliche Belange immer
entgegenstehen werden, es sei denn, die Errichtung einer Mobilfunkanlage
folgt einem vorrangigen Ziel. Dann aber wird es sich i.d.R. um ein privilegiertes
Vorhaben handeln.