Bauvorhaben im nichtbeplanten Innenbereich

Hat die Gemeinde für bestimmte Bereiche keinen Bebauungsplan erlassen, richtet sich die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nach den §§ 34 und 35 BauGB, je nachdem, ob es sich um den Innenbereich oder den Außenbereich handelt. Der Außenbereich in Abgrenzung zum Innenbereich umfasst alles, was außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, in denen die vorhandene Bebauung den Ordnungsfaktor für die Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücke bildet (BVerwGE 41, 227). Dementsprechend umfasst der Innenbereich alles, was innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht durch einen Bebauungsplan festgelegt ist.

Die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage richtet sich zunächst nach § 34 Abs. 2 BauGB. Danach ist festzustellen, ob die Art der baulichen Nutzung einem der Baugebiete der §§ 2-14 BauNVO entspricht. Ist dies der Fall, ist die Genehmigungsfähigkeit der Anlage anhand dieser Vorschriften entsprechend den zuvor gemachten Ausführungen zu beurteilen.

Ist eine eindeutige Einordnung nicht möglich, richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist entscheidend, ob sich die geplante Anlage nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Konkret bedeutet das wiederum, das eine Mobilfunkanlage, die klein ist und durch ihr Ausmaß nicht so auffällig ist, dass sie das Ortsbild zerstört, i.d.R. genehmigungsfähig sein wird, hingegen wird bei einer größeren Anlage mit Unterbau eine genauere Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen haben. Die Bejahung der Genehmigungsfähigkeit ist jedoch in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Darüber hinaus sind die §§ 34 Abs. 3 und 3a BauGB zu beachten.