Nachbarschutz

Auch für das öffentliche Baurecht gilt: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden in Leben, wenn´s dem lieben Nachbarn nicht gefällt“. So gibt auch das öffentliche Baurecht dem Nachbarn gewisse Abwehrrechte, doch keine Angst, wenn Sie sich an die Vorschriften halten, kann Ihnen nichts passieren.

Unter dem Nachbarn ist zunächst der Grundstücksnachbar, also der Eigentümer des Nachbargrundstücks zu verstehen. Nicht jedoch der Mieter oder Pächter, es sei denn von der Anlage gehen Gesundheitsgefahren aus. Weiter wird der Nachbarbegriff dann verstanden, wenn von der Anlage Immissionen ausgehen oder ausgehen können. Nachbar ist dann jeder, der in dem Bereich sein Grundstück hat, in dem die Immissionen wirken.

Im Bereich der Mobilfunkanlagen kommt der Nachbarschutz hauptsächlich über das Bundesimmissionsschutzgesetz und die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung in Betracht. Gleichzeitig schützen diese Normen aber auch denjenigen, der eine solche Mobilfunkanlage errichten will. Entspricht seine Anlage nämlich den in den genannten Vorschriften festgelegten Grenzwerten, kann nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Anlage gesundheitliche Gefahren ausgehen. Damit wird der Nachbar, der sich trotz Unterschreitung der Grenzwerte auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung beruft, keine Chance haben, das Vorhaben zu verhindern.