1.
|
Kann das BfS im Einzelfall gegen eine Mobilfunkanlage einschreiten?
|
2.
|
Welche Aufgaben hat das BfS im Zusammenhang mit dem Mobilfunk
zu erfüllen?
|
3.
|
Was verbirgt sich hinter der Abkürzung "26. BImSchV"?
|
4.
|
Wo sind die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte rechtlich
verankert?
|
5.
|
Wird
die 26. BImSchV in absehbarer Zeit überarbeitet?
|
6.
|
Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte
Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte einhält?
|
7.
|
Ist die Einbeziehung kommunaler Verwaltungen bei den Entscheidungen
zur Errichtung der Mobilfunkanlagen rechtlich geregelt? |
8.
|
Was
beinhaltet die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 zwischen den kommunalen
Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern? |
9.
|
Was
beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber
vom 06. Dezember 2001? |
10.
|
Ist
die Einhaltung der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und der freiwilligen
Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 einklagbar?
|
11.
|
Welche
Erfahrungen wurden mit der freiwilligen Selbstverpflichtung
vom 06. Dezember 2001 gemacht?
|
12.
|
Gibt
es auch Vereinbarungen auf Landesebene? |
13.
|
Gibt
es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster? |
14.
|
Kann
jeder ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte
Mobilfunkanlage veranlassen? |
15.
|
Wann
können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte
wenden? |
16.
|
An
welche Gerichte können sich Bürgerinnen und Bürger
wenden? |
17.
|
Wie
sind die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens gegen
eine Mobilfunkanlage nach der derzeitigen Rechtslage einzuschätzen? |
18.
|
Was
sind nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen
Rechts? |
19.
|
Wie
sehen die Erfolgsaussichten speziell bei der gerichtlichen Geltendmachung
von gesundheitlichen Gefährdungen durch Mobilfunkanlagen
aus? |
20.
|
Welche
rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger
aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern? |
21.
|
Warum
spielt das Öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit dem
Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen
eine Rolle? |
22.
|
Wann
ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung
erforderlich? |
23.
|
Welche
Rolle spielt das Stichwort "Nutzungsänderung"
im Zusammenhang mit der Frage nach der Baugenehmigungspflicht
von Mobilfunkanlagen? |
24.
|
Welche
baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige
Mobilfunkanlagen? |
25.
|
Welche
baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige
Mobilfunkanlagen? |
26.
|
Was
ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für die
Mobilfunkanlage fehlt? |
27.
|
Können
sich die Bürgerinnen und Bürger auf das Fehlen der
Baugenehmigung berufen? |
28.
|
Welche
Anforderungen stellt das Bauplanungsrecht an Mobilfunkanlagen? |
29.
|
Ist
ein rechtliches Vorgehen allein gegen die Standortbescheinigung
möglich? |
30. |
Welche
Ansprüche können Bürgerinnen und Bürger
auf dem Zivilrechtsweg geltend machen? |
31. |
Ist
die Einführung einer Umkehr der Beweislast in dem Sinne,
dass der Nachweis der Unschädlichkeit der Sendeanlagen
von den Herstellern bzw. den Betreibern erbracht werden muss,
geplant? |
32. |
Können
die Kommunen bei der Vergabe eigener Standorte für Mobilfunkanlagen
Anforderungen stellen, die über die derzeit geltenden gesetzlichen
Vorgaben hinausgehen? |
33. |
Entwickeln
Kommunen eigene Konzepte für das Konfliktfeld Mobilfunk? |
34. |
Welche
rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für
Mobilfunkanlagen? |
35. |
Gibt
es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder
der Handys? |
36. |
Warum
gilt die 26. BImSchV nicht für Handys? |
37. |
Gibt
es ein Ökolabel für Handys? |
38. |
Ist
ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe
der Kinder und Jugendlichen geplant? |
39. |
Ist
die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles
Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern
und öffentlichen Verkehrsmitteln geplant? |
40. |
Ist
ein gesetzliches Verbot der Errichtung von Sendeanlagen in der
Nähe von Schulen, Kindergärten, Wohngebieten, Krankenhäusern,
Altenheimen, Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern
geplant? |
41. |
Welche
rechtlichen Regelungen gibt es für schnurlose Telefone? |
42. |
Wer
überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen Anforderungen
entsprechen? |
43. |
Welche
Urteile und Beschlüsse sind zum Mobilfunk ergangen? |
1.
Kann das BfS im Einzelfall gegen eine Mobilfunkanlage einschreiten? |
Das BfS ist im Bereich der nichtionisierenden Strahlung, wie sie
von Mobilfunkanlagen - die auch als Mobilfunkbasisstationen oder
Mobilfunksendetürme bezeichnet werden - ausgeht, keine Vollzugsbehörde.
Dies bedeutet, dass dem BfS eine konkrete rechtliche Überprüfung
der von den Bürgerinnen und Bürgern im Einzelfall beschriebenen
Sachverhalte, sowie ggf. ein behördliches Einschreiten, nicht
möglich ist.
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2.
Welche Aufgaben hat das BfS im Zusammenhang mit dem Mobilfunk
zu erfüllen? |
|
Das BfS hat im Zusammenhang mit der Bewertung des Mobilfunks drei
wichtige Aufgaben zu erfüllen: Die Beratung der Bundesregierung,
die Information der Öffentlichkeit und die Initiierung der
Forschung. Durch das Bundesumweltministerium (BMU) und das BfS ist
das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm initiiert worden. Nähere
Informationen zum Forschungsprogramm erhalten Sie auf dieser Internetseite
unter: http://www.bfs.de/elektro/forsch_mobil.html
sowie in der BfS-Pressemitteilung Nr. 27 "BfS beteiligt Öffentlichkeit
bei der Erweiterung des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms"
vom 15.08.2003 und der BfS-Pressemitteilung Nr. 33 "BfS stellt
neue Forschungsprojekte vor" vom 25.09.2003, die Sie auf dieser
Internetseite unter http://www.bfs.de/bfs/presse/pr03
abrufen können. Unter www.bfs.de/elektro/papiere/rede_forschungsprogramm.html
erhalten Sie die Rede des Präsidenten des BfS, Wolfram König,
anlässlich des 2. BfS-Fachgespräches "Forschungsprojekte
zur Wirkung elektromagnetischer Felder des Mobilfunks" am 25.09.2003
in Berlin.
Weitere Informationen finden Sie im eigenen Internetportal des Forschungsprogramms
unter: http://www.deutsches-mobilfunk-forschungsprogramm.de.
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3.
Was verbirgt sich hinter der Abkürzung "26. BImSchV"? |
|
"26. BImSchV" ist die Abkürzung für die 26.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
vom 16. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Seite 1966.
Diese erhalten Sie im Internet unter der Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_26/index.html.
Nähere Ausführungen zum Erlass dieser Verordnung und
zur Kommentierung der einzelnen Paragrafen enthält die Bundesrats-Drucksache
393/96 vom 22.05.1996, die Sie bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft
mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Tel.: 0221/97668340,
beziehen können (kostenpflichtig).
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den Fragen
4.
Wo sind die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte
rechtlich verankert? |
|
Die Grenzwerte, die Mobilfunkanlagen einzuhalten haben, sind Bestandteil
der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom
16. Dezember 1996 (BGBl. I Seite 1966).
Ferner ist am 28. August 2002 die Verordnung über das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) in Kraft getreten.
§ 3 Satz 1 BEMFV enthält Grenzwerte, die ortsfeste Funkanlagen
zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder für den Frequenzbereich
9 Kilohertz bis 300 Gigahertz mindestens an den Orten einzuhalten
haben, an denen auch die Grenzwerte der 26. BImSchV einzuhalten
sind. Dabei sind Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen zu berücksichtigen.
In § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV werden die Grenzwerte der 26. BImSchV
genannt, die für Mobilfunkanlagen gelten.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV enthält Grenzwerte zum Schutz von
Trägern aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern. Diese
Vorschrift gilt für Mobilfunkanlagen jedoch nicht, weil diese
nicht den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 50 Megahertz nutzen.
Für Mobilfunkanlagen gilt dagegen § 10 BEMFV, eine Vorschrift,
die weiteren Schutz für Träger aktiver Körperhilfen
gewährleisten soll. Weitere Informationen dazu enthält
unten die Antwort auf die Frage Nr. 20.
Die Grenzwerte gem. § 3 BEMFV und die Regelung des § 10
BEMFV sind von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (RegTP) im sogenannten Standortbescheinigungsverfahren
gem. §§ 4 ff. BEMFV (siehe auch unten zu Frage Nr. 6)
zu beachten. Die BEMFV wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002
Teil I Nr. 60, Seite 3366 ff. veröffentlicht. Die Begründung
zur BEMFV ist als Bundesrats-Drucksache 423/02 vom 08.05.2002 erhältlich,
die Empfehlungen der Ausschüsse als Bundesrats-Drucksache 423/1/02
vom 10.06.2002 und der Beschluss des Bundesrates als Bundesrats-Drucksache
423/02 vom 21.06.2002.
Die Bundesrats-Drucksachen können Sie kostenpflichtig bei der
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, in
50735 Köln, Telefon: 0221/97668340, bestellen. Weitere Informationen
zum Standortbescheinigungsverfahren erhalten Sie auch von der Reg
TP. Die RegTP hat ein Infoblatt mit dem Titel: "Standortbescheinigung"
(Stand: September 2002) herausgegeben. Die Adresse der RegTP lautet:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Postfach
80 01, 53105 Bonn, Telefon: 0228/14 - 0, Internetadresse: www.regtp.de.
Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der
RegTP erreichen Sie auch unter den Telefonnummern 06131/18 - 7011
und 0228/14 - 9921.
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5.
Wird die 26. BImSchV in absehbarer Zeit überarbeitet?
|
|
Die Bundesregierung hält derzeit an den Grenzwerten der 26.
BImSchV fest. Sie hat sich die Position der Strahlenschutzkommission
(SSK) zu eigen gemacht, die sich in ihrer Empfehlung vom September
2001 gegen die Einführung von Vorsorgewerten, aber für
Vorsorgemaßnahmen ausgesprochen hat. Die SSK hat im Auftrag
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) u. a. auf der Grundlage zweier Fachgespräche unter breiter
wissenschaftlicher Beteiligung die Empfehlung "Grenzwerte und
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen
Feldern" vorgelegt. Sie hat bei der vorgenommenen wissenschaftlichen
Bewertung die Erkenntnisse u. a. zur Krebsentstehung und Krebsförderung,
zur Erzeugung oder Förderung neurodegenerativer Erkrankungen
und zur Beeinflussung des Hormonhaushaltes (Melantonin u. a.) berücksichtigt,
unabhängig davon, bei welchen Feldstärken die Untersuchungen
durchgeführt wurden. D. h. es wurden nicht nur die thermischen,
sondern auch die sogenannten nichtthermischen Wirkungen - auch athermische
Wirkungen genannt - berücksichtigt. Die Bewertung konzentrierte
sich auf die wissenschaftlichen Publikationen, die ab 1998 veröffentlicht
wurden. Sie können die Empfehlung der SSK im Internet unter
www.ssk.de abrufen.
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6.
Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte
Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte einhält? |
|
Es sind unterschiedliche Behörden
zuständig.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP):
Vor der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage hat der Betreiber
bei der zuständigen Außenstelle der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (RegTP) eine Standortbescheinigung
gem. §§ 4 ff. BEMFV zu beantragen, sofern die Anlage
eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 Watt
oder mehr aufweist, es sei denn, der Ausnahmetatbestand des §
4 Abs. 3 BEMFV ist erfüllt. Danach darf eine ortsfeste Funkanlage
abweichend von Absatz 1 ohne Standortbescheinigung betrieben werden,
wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit,
der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich
der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und
die Grenzwerte des § 3 BEMFV eingehalten werden. Spätestens
vier Wochen nach Inbetriebnahme muss dann aber ein Antrag bei
der RegTP vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen
werden.
Das Gleiche gilt gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BEMFV für eine
Mobilfunkanlage mit einer äquivalenten Strahlungsleistung
von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung
von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende
Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt erreicht oder
überschritten wird. Die RegTP ermittelt im Verfahren zur
Erteilung der Standortbescheinigung den zur Einhaltung der Grenzwerte
nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand.
Im Standortbescheinigungsverfahren ist auch § 10 BEMFV zu
beachten. § 10 BEMFV dient einem über § 3 Satz
1 Nr. 3, Satz 2 BEMFV hinausgehenden Schutz von Trägern aktiver
Körperhilfen wie Herzschrittmachern. Weitere Informationen
zu § 10 BEMFV erhalten Sie unten in der Antwort auf die Frage
Nr. 20.
Die BEMFV ist am 28. August 2002 in Kraft getreten. Vor dem Inkrafttreten
der BEMFV wurde die Standortbescheinigung in der Zeit vom 01.
September 1997 bis zum 07. April 2001 auf der Grundlage des §
6 Telekommunikationszulassungsverordnung (TKZulV) vom 20. August
1997 (BGBl I Seite 2117) erteilt. § 6 TKZulV wurde jedoch
durch § 20 Absatz 3 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001
(BGBl I Seite 170) zum 07. April 2001 außer Kraft gesetzt.
Für den Zeitraum vom 08. April 2001 bis 27. August 2002 existierten
keine telekommunikationsrechtlichen Vorschriften, nach denen eine
Standortbescheinigung zu erstellen war. Daher wird gegen Standortbescheinigungen,
die in diesem Zeitraum erteilt worden sind, vorgebracht, dass
diese offensichtlich rechtswidrig seien, weil sie sich auf aufgehobene
Rechtsnormen stützen. Diesem Einwand folgen die Gerichte
jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung muss § 20 Abs. 3 FTEG
dahingehend ausgelegt werden, dass er zumindest für die Zeit
bis zum Inkrafttreten der BEMFV eine weitere entsprechende Anwendung
der TKZulV für diese Übergangszeit nicht verhindern
wollte, da der Gesetzgeber durch § 12 FTEG ja ausdrücklich
seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass weiterhin zum Schutz
von Personen in elektromagnetischen Feldern Regelungen bestehen
sollen, also auch die darin bisher in der TKZulV festgelegten
Regelungen über Standortbescheinigungen (dazu Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München (VGH München), Beschluss
vom 30.03.2004, Az.: 21 CS 03.1053).
Weitere Informationen zur Rechtsqualität der Standortbescheinigung
und Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema erhalten
Sie unten in der Antwort auf Frage Nr. 29.
Immissionsschutzbehörden:
Auch die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Immissionsschutzbehörden
überwachen die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV
durch die Mobilfunkanlagen. Immissionsschutzbehörde kann
je nach Landesrecht z. B. der Landkreis, das Gewerbeaufsichtsamt,
die Landesumweltbehörde oder der Regierungspräsident
sein. Darüber hinaus kann die RegTP bestimmte im Zusammenhang
mit der Standortbescheinigung stehende Entscheidungen nur im Einvernehmen
mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde treffen.
Dies ergibt sich aus § 14 Satz 3 BEMFV. Dabei handelt es
sich u. a. um Anordnungen, die die Einhaltung der Grenzwerte der
26. BImSchV gewährleisten.
Untere Baubehörden:
In der Praxis wenden sich Eigentümer von Grundstücken,
die sich in der Nähe einer Mobilfunkanlage befinden, in erster
Linie an die untere Baubehörde. Dies ist der Landkreis oder
die Gemeinde. Die unteren Baubehörden überprüfen
nicht nur die Vereinbarkeit der Mobilfunkanlage mit dem öffentlichen
Baurecht (dieses setzt sich aus dem Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht
zusammen), sondern über das im öffentlichen Baurecht
geltende sogenannte Rücksichtnahmegebot auch die Einhaltung
der Vorgaben der 26. BImSchV. Durch die Vorlage der Standortbescheinigung
der RegTP wird bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene
Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist
(VGH Kassel, Beschluss vom 29.07.1999, Az.: 4 TG 2118/99; Sächs.
OVG, Beschluss vom 17.12.1997, Az.: 1 S 746/96).
Sie können bei der unteren Baubehörde anfragen, ob für
die Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe eine Baugenehmigung erforderlich
ist. Wenn die Mobilfunkanlage gegen die sogenannten "nachbarschützenden
Vorschriften des öffentlichen Baurechts" verstößt
(zu diesem Begriff siehe unten Frage Nr. 18), kommt ggf. die Einlegung
eines Widerspruches gegen die Baugenehmigung, die Erwirkung eines
Baustopps, einer Nutzungsuntersagung oder einer Beseitigungsanordnung
in Betracht.
Kommunalverwaltung:
Sie können bei der Kommunalverwaltung anfragen, ob sich die
Mobilfunkbetreiber bei der Errichtung einer bestimmten Mobilfunkanlage
an ihre Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden
vom 09. Juli 2001 (im Internet abrufbar unter www.landkreistag.de
und www.dstgb.de),
die am 06. Dezember 2001 abgegebene freiwillige Selbstverpflichtung
(im Internet erhältlich unter www.bmu.de)
und ggf. weitere auf Landesebene geschlossene Vereinbarungen halten.
Danach soll u. a. die Kooperation mit den Kommunen bei der Errichtung
von Mobilfunkanlagen verbessert werden (siehe auch unten Frage
Nr. 8, 11 und 12).
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7.
Ist die Einbeziehung kommunaler Verwaltungen bei den Entscheidungen
zur Errichtung der Mobilfunkanlagen rechtlich geregelt? |
|
Nein. Es gibt derzeit keine rechtliche Regelung der Beteiligung
der Kommunen an den Entscheidungen der Betreiber, eine Mobilfunkanlage
an einem bestimmten Ort zu errichten. Es existieren auf freiwilliger
Basis die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und die freiwillige Selbstverpflichtung
der Betreiber vom 06. Dezember 2001. Darüber hinaus wurden
auf Landesebene Vereinbarungen geschlossen (siehe unten Frage Nr.
12).
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8.
Was beinhaltet die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 zwischen
den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern? |
|
Bei der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 handelt es sich um eine Vereinbarung
über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunalverwaltungen
beim Ausbau der Mobilfunknetze. Kommunale Spitzenverbände sind
der Deutscher Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der
Deutsche Städte- und Gemeindebund. Den vollständigen Text
dieser Vereinbarung können Sie im Internet unter www.dstgb.de
und unter www.landkreistag.de
abrufen.
Am 06. Juni 2003 haben die kommunalen Spitzenverbände und die
Netzbetreiber unter dem Titel "Hinweise und Informationen zur
Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung
der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 05.07.2001"
Empfehlungen veröffentlicht, die die im Juli 2001 geschlossene
Mobilfunkvereinbarung konkretisieren sollen. Diese Empfehlungen
sind im Internet unter der Adresse: www.staedtetag.de/imperia/md/content/pressedien/2003/12.pdf
erhältlich. Anlass der Herausgabe dieser Empfehlungen war eine
im März 2003 vorgestellte Studie des Deutschen Instituts für
Urbanistik (difu) Berlin, in der die Akzeptanz der Vereinbarung
überprüft worden war. Durch die Studie war deutlich geworden,
dass es weiteren Erklärungsbedarf zur Mobilfunkvereinbarung
gibt. Die Empfehlungen greifen diesen zusätzlichen Informationsbedarf
auf.
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9.
Was beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber
vom 06. Dezember 2001? |
|
Am 06. Dezember 2001 haben die Mobilfunkbetreiber nach Gesprächen
im Bundeskanzleramt eine freiwillige Selbstverpflichtung (der
Text ist im Internet abrufbar unter: www.bmu.de)
unterzeichnet, die dazu dienen soll, die Vorsorge im Bereich des
Mobilfunks weiter zu verstärken. Die Selbstverpflichtung
der Betreiber umfasst die Verbesserung der Information der Behörden
vor Ort, die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, eine alternative
Standortprüfung bei Kindergärten und Schulen, die Verbesserung
des Verbraucherschutzes, die Kennzeichnung von Handys und eine
verstärkte Forschung. Ferner schlagen die Mobilfunkbetreiber
darin vor, ein Netz von Monitoren zur kontinuierlichen Überprüfung
der elektromagnetischen Felder aufzubauen (siehe auch Frage Nr.
11).
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10.
Ist die Einhaltung der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und
der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001
einklagbar? |
|
Nein. Es besteht keine Möglichkeit einer Klage auf Einhaltung
der Vereinbarung und der freiwilligen Selbstverpflichtung.
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11.Welche
Erfahrungen wurden mit der freiwilligen Selbstverpflichtung
vom 06. Dezember 2001 gemacht? |
|
Das BfS beauftragte im September 2002 das "ECOLOG - Institut
für sozialökologische Forschung und Bildung GmbH"
u. a. mit der Untersuchung des Standes der Umsetzung der Selbstverpflichtung
vom 06. Dezember 2001. Ergebnis der Studie ist das Gutachten "Erfüllung
der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber gegenüber
der Bundesregierung vom 06. Dezember 2001". Das Gutachten gibt
die Auffassung und Meinung des Auftragnehmers wieder. Das BfS hat
zu dieser Studie eine Stellungnahme abgegeben. Das Gutachten und
die Stellungnahme des BfS finden Sie auf dieser Internetseite unter:
www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html.
Im Auftrag der Mobilfunknetzbetreiber wurden bislang zwei Gutachten
über den Stand der Umsetzung der Selbstverpflichtung erstellt.
Das erste Gutachten, das durch das Deutsche Institut für Urbanistik
(difu) durchgeführt und im März 2003 veröffentlicht
wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die Kooperation mit den Kommunen
bei der Standortwahl im ersten Jahr des Bestehens der Selbstverpflichtung
zwar verbessert werden konnte, die Einbindung der Bürger und
Bürgerinnen in den Prozess der Standortwahl jedoch noch mangelhaft
ist. Im März 2004 legten die Mobilfunknetzbetreiber ihren zweiten
Rechenschaftsbericht zur Umsetzung der Selbstverpflichtung vor.
Die Gutachter B.A.U.M. Consult und difu bescheinigten den Mobilfunkbetreibern
und Kommunen ein hohes Maß an Kooperations- und Konsensbereitschaft.
Die Information der Bürger und Bürgerinnen bleibt allerdings
weiterhin zu oft dem Zufall überlassen. In der gemeinsamen
Pressemitteilung des BMU und BMWA wurde angeregt, für alle
Gemeinden anwendbare Verfahrensabläufe der Standortwahl festzulegen,
um zum einen insbesondere kleinere Gemeinden in dem Verfahren zu
unterstützen und zum anderen die Transparenz des Verfahrens
zu erhöhen. Für eine weitere Zusage der Mobilfunknetzbetreiber
in der Selbstverpflichtung - die verbesserte Information der Verbraucher
über die Strahlungswerte der Handys - wurde noch deutliches
Verbesserungspotential gesehen. Entsprechend des Gutachtens konnten
zwar durch verstärkte Informationen im Internet und in Form
von Broschüren grundsätzlich Fortschritte erzielt werden,
in den Verkaufsstellen ist jedoch weiterhin zu wenig Informationsmaterial
verfügbar, ebenso ist das Verkaufspersonal nicht ausreichend
informiert.
Die Gutachten sind unter www.bmu.de/files/selbstverpflichtung_mobilfunkbetreiber_erjahrdifu.pdf
und www.bmu.de/files/jahresgutachten.pdf
zu finden.
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12.Gibt
es auch Vereinbarungen auf Landesebene? |
|
Zusätzlich zu den bundesweiten Vereinbarungen - der Vereinbarung
vom 09. Juli 2001 und der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06.
Dezember 2001 - wurden zum Teil auch auf Landesebene Vereinbarungen
geschlossen. Auch deren Einhaltung ist gerichtlich nicht einklagbar.
Die auf Bundesebene geschlossenen Vereinbarungen werden von diesen
zudem nicht berührt.
Zum Beispiel wurde in Bayern am 27. November 2002 der sogenannte
"Mobilfunkpakt II" geschlossen. Dabei handelt es sich
um eine freiwillige Vereinbarung im Rahmen des sog. "Umweltpaktes
Bayern II" zwischen den in Bayern tätigen Mobilfunkbetreibern,
dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag und dem
Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
mit dem Ziel der Umweltschonung und Akzeptanzverbesserung. Ein zentraler
Punkt des Paktes ist die Mitwirkung von Gemeinden und Städten
bei der Standortfindung von Mobilfunkanlagen. Der Text dieses Mobilfunkpaktes
ist im Internet unter der Adresse www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/mobilf/mob_pakt.pdf
erhältlich. Am 15. Juli 1999 hatten der Freistaat Bayern und
die Unternehmen bereits im "Mobilfunkpakt I" eine bessere
Information der Öffentlichkeit über den Bau von Sendeanlagen
vereinbart.
Die Mobilfunkvereinbarung für Nordrhein-Westfalen zwischen
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Mobilfunkbetreibern und
kommunalen Spitzenverbänden vom 17. Juli 2003 ist im Internet
unter der Adresse: www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/immission/mobilvereinbar.htm
erhältlich.
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13.Gibt
es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster? |
|
Ja. Am 23. Januar 2004 wurde die Standortdatenbank der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (RegTP) zu Mobilfunksendeanlagen
für die Öffentlichkeit freigegeben. Die sogenannte EMF-Datenbank
der RegTP finden Sie im Internet unter: emf.regtp.de/GisInternet/StartFrame.aspx?User=1100&Lang=de.
Die RegTP hatte bereits am 20. Juni 2002 eine Datenbank mit passwortgeschütztem
Zugang für die Landes- und Kommunalbehörden eingerichtet.
In dieser Datenbank befinden sich die Standorte von in Betrieb befindlichen
Funkanlagen, für die die RegTP die sog. Standortbescheinigung
(dazu siehe auch Frage Nr. 4, 6 und 29) erteilt hat. Es handelt
sich insgesamt um mehr als 52.000 Standorte. Diese Standorte konnten
im Januar 2004 in die EMF-Datenbank aufgenommen werden. Dabei hatte
die RegTP die datenschutzrechtlichen Belange und die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Anlagenbetreiber zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass die in der EMF-Datenbank ausgewiesenen Standorte
nicht der genauen Adresse zugeordnet werden können. Mit der
Öffnung der Datenbank soll nach Angaben der RegTP auch der
Verpflichtung aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) nachgekommen
werden, der interessierten Öffentlichkeit Informationen über
umweltrelevante Daten zur Verfügung zu stellen. Die Pressemitteilung
der RegTP vom 23. Januar 2004 erhalten Sie im Internet unter: www.regtp.de/aktuelles/pm/02901/index.html,
den Sprechzettel zur Pressekonferenz am 23. Januar 2004 erhalten
Sie im Internet unter: www.regtp.de
in der Rubrik "Aktuelles / Pressemitteilungen".
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14.Kann
jeder ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte
Mobilfunkanlage veranlassen? |
|
Ein behördliches Einschreiten gegen die Errichtung oder den
Betrieb einer Mobilfunkanlage kann durch Sie nur veranlasst werden,
wenn Sie Nachbar im Rechtssinne sind.
Rügen Sie Verletzungen von Vorschriften des öffentlichen
Baurechts, sind Sie Nachbar im Rechtssinne, wenn Sie Eigentümer
eines Grundstückes in Reichweite der Anlage sind oder ein im
Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück haben. Mietern
und Pächtern stehen keine Abwehrrechte aufgrund des öffentlichen
Baurechts zu, es sei denn, sie machen geltend, dass mit dem Vorhaben
gesundheitliche Auswirkungen besonderer Intensität verbunden
sind. Im Bereich des Mobilfunks kann diese Geltendmachung gesundheitlicher
Auswirkungen besonderer Intensität jedoch aufgrund des gegenwärtigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Es hat
in seinem Beschluss vom 28. Februar 2002 (Az.: 1 BvR 1676/01) festgestellt,
dass angesichts des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
keine Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer
Beweisaufnahme über die Behauptung eines Klägers besteht,
dass der Betrieb einer Mobilfunkanlage, die die Grenzwerte einhält,
bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt habe
(siehe auch unten Frage Nr. 19).
Wollen Sie ein behördliches Einschreiten allein wegen der Verletzung
immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durchsetzen, sind Sie Nachbar
im Rechtssinne, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes
in Reichweite der Anlage sind oder ein im Grundbuch eingetragenes
Nutzungsrecht an dem Grundstück haben, aber auch, wenn Sie
Mieter oder Pächter oder Arbeitnehmer auf einem derartigen
Grundstück sind. Ihre Beziehung zum Einwirkungsbereich der
Mobilfunkanlage muss in zeitlicher Hinsicht dauerhaft sein, darf
sich also nicht nur in gelegentlichen kurzfristigen Aufenthalten
erschöpfen, wie dies z. B. bei Spaziergängen der Fall
ist.
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15.Wann
können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte
wenden? |
Wenn Sie Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage
in Ihrer Nähe haben, sollten Sie sich zunächst an die
oben aufgeführten Behörden oder den Betreiber wenden,
und erst dann, wenn die Kontaktaufnahme mit den Behörden und
Betreibern nicht zur Ausräumung Ihrer Bedenken führt,
an die Gerichte. Denn die Gerichte könnten das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis
verneinen, wenn Sie ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den zuständigen
Behörden bzw. den Betreibern den Rechtsweg beschreiten.
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16.An
welche Gerichte können sich Bürgerinnen und Bürger
wenden? |
Es kommt das Verwaltungsgericht und/oder das Zivilgericht in Betracht,
je nachdem, auf welche rechtliche Vorschrift die Bürgerinnen
und Bürger den Anspruch stützen, den sie geltend machen
wollen. Wird z. B. ein Anspruch aus dem Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht
geltend gemacht, ist das Verwaltungsgericht zuständig, ergibt
sich der Anspruch dagegen z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB), ist das Zivilgericht zuständig.
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17.Wie
sind die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens gegen
eine Mobilfunkanlage nach der derzeitigen Rechtslage einzuschätzen? |
Die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen die Errichtung oder den
Betrieb einer Mobilfunkanlage sind außerhalb von gütlichen
Einigungen mit den Mobilfunkbetreibern derzeit eher als gering einzustufen.
Dennoch kann der Rechtsweg in Ausnahmefällen Erfolg haben.
Erfolgreich kann die Durchsetzung eines Einschreitens der Behörden
gegen die Mobilfunkanlage auf dem Verwaltungsrechtsweg nur sein,
wenn Sie Nachbar im Rechtssinne (zur Erläuterung dieses Begriffes:
siehe oben Frage Nr. 14) sind und geltend machen können, dass
die Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen
Rechts verstößt. Aber selbst dann hat die Behörde
grundsätzlich noch ein Ermessen, ob sie einschreitet oder nicht.
Ermessen bedeutet, dass das Handeln der Behörde nicht schon
durch die Rechtsvorschriften der Behörde eindeutig und abschließend
vorgegeben ist, sondern dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften
der Behörde einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Entscheidung
lassen.
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18
18.Was
sind nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen
Rechts?
|
Nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechts
sind z. B. die Grenzwerte der 26. BImSchV, die Abstandsflächenregelungen
des Bauordnungsrechts und die Festsetzungen des Bebauungsplanes
in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Baugesetzbuch
(BauGB) hat das Merkmal des "Einfügens" in der Regelung
über den sogenannten Innenbereich in § 34 Absatz 1 Satz
1 BauGB nachbarschützende Wirkung. In der Regelung über
den sogenannten Außenbereich wird der Nachbarschutz durch
das Merkmal "Beeinträchtigung öffentlicher Belange
durch schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Absatz
3 Satz 1 Nummer 3 BauGB vermittelt
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19.Wie
sehen die Erfolgsaussichten speziell bei der gerichtlichen
Geltendmachung von gesundheitlichen Gefährdungen durch
Mobilfunkanlagen aus? |
Eine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunkanlagen
nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde,
ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht möglich, wenn
die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Auf athermische
Wirkungen der Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit nicht
berufen, weil nach dem heutigen Erkenntnisstand der Nachweis der
Kausalität zwischen athermischen Wirkungen und den von Nachbarn
vorgetragenen Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann. Auch
das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar
2002 (Aktenzeichen: 1 BvR 1676/01) festgestellt, dass angesichts
des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes keine
Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer Beweisaufnahme
über die Behauptung eines Klägers besteht, dass der Betrieb
der Mobilfunkanlage, von der die Grenzwerte eingehalten werden,
bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt habe.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist im Internet unter
www.bundesverfassungsgericht.de
erhältlich.
Auch ein Vorgehen auf dem Zivilrechtsweg wird in der Regel erfolglos
bleiben, wenn die Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Anfang des Jahres 2004 in zwei
sog. Revisionsverfahren über Klagen zu entscheiden, mit denen
die Kläger die Unterlassung des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage
begehrten bzw. forderten, den Betrieb der Anlage nicht zu ermöglichen.
Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Der BGH hat am 13. Februar
2004 in den Urteilen mit den Aktenzeichen V ZR 217/03 und V ZR 218/03
ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch
gegen den Betrieb der Mobilfunkanlage nicht zustehe, weil sie die
von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach
den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dulden müssen,
da die Anlage die Vorgaben der 26. BImSchV einhalte. Der BGH führt
in den Urteilen aus, dass einem Überschreiten des Grenzwertes
Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung
zukomme, ein Einhalten oder Unterschreiten des Grenzwertes dagegen
die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziere.
Diese Indizwirkung kann jedoch erschüttert werden. Darzulegen
und ggf. zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternden
Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte
eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. In den vom
BGH am 13. Februar 2004 entschiedenen Fällen haben die Kläger
den Urteilsbegründungen zufolge weder dargelegt, dass ein wissenschaftlich
begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV
festgelegten Grenzwerte bestehe, noch dass ein fundierter Verdacht
einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder
unterhalb dieser Werte erhoben werden könne. Wissenschaft und
Forschung sei, so der BGH, bislang nicht der Nachweis gelungen,
dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb
der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen
Schäden führe. Die beiden Urteile des BGH erhalten Sie
im Volltext auf der Internetseite des BGH: www.bundesgerichtshof.de.
Die Frage nach der psychischen Beeinträchtigung von Kindergartenkindern
war u. a. Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Ansbach
vom 05. März 2003, Az.: AN 5 S 03.00081, in dem es um die Überprüfung
der Rechtmäßigkeit einer Standortbescheinigung ging.
Das Gericht führt in der Begründung des Beschlusses u.
a. aus, dass auch dem Schutz von Kindergartenkindern durch die Grenzwerte
der 26. BImSchV ausreichend Rechnung getragen werde.
Auch im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
von Mobilfunkanlagen haben sich die Gerichte mit möglichen
psychischen Belastungen der Nachbarn auseinandergesetzt (dazu unten
Frage Nr. 28: Ausführungen zum allgemeinen Wohngebiet gem.
§ 4 BauNVO).
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20.Welche
rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der
Träger aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern? |
Im Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung gem. §§
4 ff. BEMFV muss die RegTP auch bestimmte Vorschriften beachten,
die zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen eingeführt
worden sind. Aktive Körperhilfen sind beispielsweise Herzschrittmacher,
Insulinpumpen und Cochlear - Implantate (Innenohrprothesen). Auf
das Standortbescheinigungsverfahren wurde schon oben unter der Frage
Nr. 6 eingegangen.
Es gibt einen Frequenzbereich, der für die Träger aktiver
Körperhilfsmittel besonders sensibel ist. Dieser Bereich wird
durch § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) berücksichtigt.
Die BEMFV bestimmt in § 3, welche Grenzwerte ortsfeste Funkanlagen
einzuhalten haben. Dazu gehören u. a. für den Frequenzbereich
9 Kilohertz bis 50 Megahertz gemäß § 3 Satz 1 Nr.
3 BEMFV auch die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen
nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A 1 (Ausgabe Februar 2001). Gemäß
§ 3 Satz 2 BEMFV sind die Grenzwerte nach Satz 1 unter Berücksichtigung
von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den
Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der 26. BImSchV
einzuhalten sind. § 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV findet auf Mobilfunkanlagen
jedoch keine Anwendung, weil die Mobilfunkanlagen nicht den Frequenzbereich
von 9 Kilohertz bis 50 Megahertz, sondern den aus dem Anhang 1 zu
§ 2 der 26. BImSchV ersichtlichen Frequenzbereich von 400 -
2000 Megahertz nutzen.
Die neue BEMFV enthält darüber hinaus aber einen §
10, in dem über den in § 3 BEMFV festgelegten Frequenzbereich
hinaus weitergehende Schutzmaßnahmen für die Träger
aktiver Körperhilfen angeordnet werden. § 10 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 BEMFV gilt auch für Mobilfunkanlagen. In der
Begründung zur Verordnung (veröffentlicht in der Bundesrat-Drucksache
423/02 vom 08.05.2002) wird auf Seite 25 zu § 10 ausgeführt,
dass Risiken für die Träger aktiver Körperhilfsmittel
auch in dem über § 3 hinausgehenden Frequenzbereich entstehen
können. Dem trägt die Regelung in § 10 BEMFV Rechnung.
Danach hat der Betreiber der Anlage geeignete Schutzmaßnahmen
zu ergreifen, um eine Gefährdung des betreffenden Personenkreises
zu vermeiden. Als geeignete Schutzmaßnahmen kommen in erster
Linie Aufklärungs- und Hinweispflichten über Betrieb und
spezifisches Risiko der Anlage für den gefährdeten Personenkreis
in Betracht. Die Wahrnehmung dieser Pflicht ist räumlich beschränkt
auf den Bereich, in dem die Grenzwerte nach DIN VDE 0848-3-1/A1
(Ausgabe Februar 2001) nicht eingehalten werden. Dieser Bereich
wird "Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfsmittel"
genannt. Die RegTP weist diesen Einwirkungsbereich für aktive
Körperhilfen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 BEMFV
in der Standortbescheinigung aus, soweit er über den in der
Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht.
Der Betreiber hat eine Dokumentation über die von ihm getroffenen
Maßnahmen anzulegen.
Auch nach der alten Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten der BEMFV
galt, wurden im Standortbescheinigungsverfahren Herzschrittmachergrenzwerte
berücksichtigt. Nähere Informationen erhalten Sie bei
der RegTP unter der Adresse: Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon: 06131/18 - 7011,
Internetadresse: www.regtp.de.
Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der
RegTP erreichen Sie unter den Telefonnummern: 06131/187011 und 0228/149921.
Informationen zur alten und zur neuen Regelung enthält auch
die Begründung zu § 12 des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), die in der Bundesrat-Drucksache
464/00 vom 18.08.2000 veröffentlicht ist. Die BEMFV ist u.
a. auf der Grundlage des § 12 FTEG ergangen.
Weitere fachliche Informationen erhalten Sie hier in den "FAQs
zum Thema Elektromagnetische Felder (EMF)" in den Antworten
auf die Fragen: "Dürfen Träger von Herzschrittmachern
mit Handys telefonieren?", "Darf mit Handys in Krankenhäusern
telefoniert werden?" und "Gibt es gesundheitliche Auswirkungen
von Warensicherungsanlagen?"
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21.Warum
spielt das Öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit dem
Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen
eine Rolle? |
Der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des
öffentlichen Baurechts (der Begriff wird oben unter Frage Nr.
18 erläutert) führte zum Beispiel dazu, dass das Verwaltungsgericht
Düsseldorf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Errichtung
einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet vorläufig
stoppte (Beschluss vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 9 L 1021/01). Das
nachbarliche Abwehrrecht folgte in diesem Fall aus dem Bauplanungsrecht,
weil die Mobilfunkanlage gegen nachbarschützende Vorschriften
des Bauplanungsrechtes verstieß. Ist eine Anlage im reinen
Wohngebiet städtebaulich relevant, ist ihre Errichtung danach
nur zulässig, wenn die untere Baubehörde je nach Lage
des Falles eine sogenannte Ausnahme gewährt oder eine Befreiung
erteilt.
Ferner bestätigte das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil
vom 29. Juli 2003, Az.: 1 K 133/03.KO, die Rechtmäßigkeit
einer Nutzungsuntersagungsverfügung für eine Mobilfunkanlage,
die ohne Baugenehmigung errichtet worden war.
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22.Wann
ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung
erforderlich? |
Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ist vor der
Errichtung einer Mobilfunkanlage nicht immer notwendig. Die Beurteilung,
ob für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung
erforderlich ist, richtet sich nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen
Bundeslandes.
In den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich geregelt
bzw. bei der Interpretation der unterschiedlichen Landesbauordnungen
umstritten, ob bei der Ermittlung der Baugenehmigungspflicht die
Mobilfunkanlage insgesamt zu betrachten ist, oder ihre einzelnen
Teile - z. B. Antennenmast, Betonsockel und Betriebsgebäude
- jeweils einzeln auf ihre Baugenehmigungspflicht zu überprüfen
sind. In der Regel kommt es bei der Beurteilung auf die Höhe
des Antennenmastes an. Nach den Landesbauordnungen fast aller Bundesländer
ist die Errichtung von Masten und Antennenträgern bis zu einer
Höhe von meist 10 Metern genehmigungsfrei. Wird die Mobilfunkanlage
auf einem Gebäude errichtet, bleibt die Höhe des Hauses,
auf dem die Antenne steht, nach der überwiegenden Rechtsprechung
bei der Berechnung der Höhe des Antennenmastes außer
Betracht. Die einzelnen Landesbauordnungen enthalten zum Teil auch
Freistellungstatbestände für Versorgungseinheiten von
Mobilfunksendeanlagen.
Auch wenn die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf Grund eines
Freistellungstatbestandes der einschlägigen Landesbauordnung
baugenehmigungsfrei ist, kann die mit der Installation verbundene
Nutzungsänderung des Gebäudes, auf oder an dem die Anlage
angebracht wird, genehmigungspflichtig sein (dazu siehe unten Frage
Nr. 23).
Die untere Baubehörde ist für die Durchführung des
Baugenehmigungsverfahrens zuständig, dies ist je nach Einzelfall
der Landkreis oder die Gemeinde. Das Baugenehmigungsverfahren wird
unabhängig vom Verfahren der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (RegTP) zur Erteilung einer Standortbescheinigung
(siehe dazu Frage Nr. 6, 20 und 29) durchgeführt.
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23.Welche
Rolle spielt das Stichwort "Nutzungsänderung"
im Zusammenhang mit der Frage nach der Baugenehmigungspflicht
von Mobilfunkanlagen? |
In den letzten Jahren mehrten sich die Entscheidungen der Gerichte,
in denen eine Baugenehmigungspflicht für Mobilfunkanlagen wegen
Vorliegens einer sog. "Nutzungsänderung" der Gebäude,
auf oder an denen sie installiert wurden, bejaht wurde.
So hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem
Beschluss vom 28.08.2001, Az.: 9 L 1021/01, eine genehmigungspflichtige
Nutzungsänderung wegen der gewerblichen Nutzungserweiterung
des bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genehmigten und
genutzten Hauses bejaht, ebenso der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 08.02.2002, Az.: 8
S 2748/01.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss
vom 31.01.2002, Az.: 1 MA 4216/01, eine die Baugenehmigungspflichtigkeit
auslösende Nutzungsänderung sogar bei der Errichtung einer
Mobilfunkstation auf dem Dachboden einer Scheune bejaht und die
von der Gemeinde ausgesprochene Nutzungsuntersagung bestätigt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat u. a. im Beschluss vom
19.12.2000, Az.: 4 TG 3629/00, eine Nutzungsänderung bejaht,
die zur Baugenehmigungspflicht führt. Anders hat das Verwaltungsgericht
Gießen im Beschluss vom 18.06.2002, Az.: 1 G 1689/02, entschieden.
In diesem Fall ist eine Mobilfunkanlage im Glockenturm einer Kirche
angebracht worden. Nach Auffassung des Gerichtes lag nach der damals
geltenden Hessischen Bauordnung keine baugenehmigungspflichtige
Nutzungsänderung vor. Das Gericht folgte in diesem Beschluss
nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes.
Zunächst nur in Bayern, wurden als Reaktion auf diese Rechtsprechung
auch in anderen Bundesländern die Landesbauordnungen in der
Weise geändert, dass in die Bauordnungen über ggf. darin
vorhandene allgemeine Freistellungstatbestände für Nutzungsänderungen
hinaus auch konkrete Freistellungen für die mit der Errichtung
von Antennenanlagen möglicherweise einhergehenden Nutzungsänderungen
von Gebäuden aufgenommen wurden (zum Beispiel: § 50 Abs.
1 der Landesbauordnung in Baden-Württemberg, § 65 Abs.
1 i. V. m. Anhang 4 Ziff. 4.1 und 4.2 der Landesbauordnung in Bremen
(BremLBO); §§ 54 Abs. 1, 55 i. V. m. Anlage 2 Nr. 5 der
Hessischen Bauordnung (HBO); § 65 Abs. 1 Nr. 21 der Landesbauordnung
in Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V); § 65 Abs. 1 Nr. 18 der
Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NrW); § 69 Abs.
1 Nr. 4 b der Landesbauordnung in Sachsen-Anhalt (BauO LSA). In
anderen Bundesländern ist eine entsprechende Änderung
der Landesbauordnung noch in Vorbereitung (zum Beispiel in Berlin).
Das Verwaltungsgericht Gießen ging im oben genannten Beschluss
bereits auf die - zu diesem Zeitpunkt noch geplante - Änderung
der Hessischen Bauordnung ein, und verwies in diesem Zusammenhang
auf die Drucksache 15/3635 des Hessischen Landtages. Die geänderten
Hessische Bauordnung ist am 01.10.2002 in Kraft getreten und im
Internet unter: www.wirtschaft.hessen.de/Ministerium/Medien/Dokumente/lex_HBO2002.pdf
erhältlich.
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg stellt zum
Beispiel seit dem 08.01.2003 gemäß Nummer 30 des Anhanges
zu § 50 Abs. 1 die Errichtung von Antennen einschließlich
der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten
bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer
bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene
Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage verfahrensfrei.
Eine kurze Kommentierung zu dieser Änderung der Landesbauordnung
ist im Internet unter der Adresse: www.boorberg.de/sixcms/media.php/74/LBO.pdf
erhältlich.
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Fragen
24.Was
wird in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft? |
Im Baugenehmigungsverfahren wird insbesondere die Vereinbarkeit
der Anlage mit dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht geprüft.
Aber auch andere Rechtsgebiete wie zum Beispiel das Naturschutz-,
Denkmalschutz- oder Immissionsschutzrecht können eine Rolle
spielen.
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25.Welche
baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige
Mobilfunkanlagen? |
Auch nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen müssen
dem Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht entsprechen. Erfüllen
sie diese Vorgaben nicht, kommen bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen
durch die untere Baubehörde in Betracht, dies sind z. B. die
Anordnung der Baueinstellung, eine Nutzungsuntersagung oder der
Abriss der Anlage.
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26.Was
ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für
die Mobilfunkanlage fehlt? |
Die untere Baubehörde kann in diesem Fall nach der jeweiligen
Landesbauordnung einen Baustopp verhängen oder ggf. eine Nutzungsuntersagung
aussprechen.
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Fragen
27.Können
sich die Bürgerinnen und Bürger auf das Fehlen der
Baugenehmigung berufen? |
Nein. Aus dem bloßen Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
kann kein nachbarliches Abwehrrecht hergeleitet werden, denn einen
solchen Anspruch begründen nur die sogenannten nachbarschützenden
Vorschriften des Öffentlichen Baurechts (siehe die Erläuterung
oben zu Frage Nr. 18).
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28.Welche
Anforderungen stellt das Bauplanungsrecht an Mobilfunkanlagen? |
Das Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Das
BauGB gehört zum Bundesrecht. Damit die §§ 30 ff.
BauGB, welche die Regelung der baulichen Nutzung enthalten, Anwendung
finden, muss es sich bei Mobilfunkanlagen um bauliche Anlagen im
Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handeln.
• Sind Mobilfunkanlagen bauliche Anlagen
im Sinne des Baugesetzbuches?
Dies wurde von den Gerichten bereits in vielen Fällen bejaht,
weil die Anlagen häufig für das Ortsbild relevant sind,
da sie regelmäßig an erhöhter Stelle angebracht
werden und auffallen. Da die Erscheinungsformen der Sendeanlagen
des Mobilfunks vielfältig sind, muss die Frage der städtebaulichen
Relevanz aber in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
• Welche Anforderungen müssen
Mobilfunkanlagen erfüllen, die keine baulichen Anlagen im Sinne
des BauGB sind?
Für Mobilfunkanlagen, die nicht Anlagen im Sinne des §
29 Abs. 1 BauGB sind, gelten die Regelungen des BauGB über
die bauliche Nutzung nicht. Diese Anlagen sind im nichtbeplanten
Innenbereich und im Außenbereich planungsrechtlich unbeschränkt
zulässig. Sie sind jedoch nicht von den Bindungen freigestellt,
die sich unmittelbar aus einem Bebauungsplan ergeben. Nachzulesen
ist dieser Fall zum Beispiel im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 8 S 2748/01.
• Warum spielt die planungsrechtliche
Lage des Grundstücks bei Mobilfunkanlagen im Sinne des BauGB
eine Rolle?
Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
einer Mobilfunkanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB kommt
es darauf an, ob sie sich im sogenannten Außenbereich, im
unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplanes befindet.
• Wie werden Mobilfunkanlagen im sog.
Außenbereich rechtlich beurteilt?
Wird eine Mobilfunkanlage im Außenbereich errichtet, kommt
eine Privilegierung in Betracht. Außenbereich sind diejenigen
Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2, noch
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Privilegierung
bedeutet, dass die Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig
sind. Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung
des Vorhabens, also der Errichtung der Mobilfunkanlage, sofern insbesondere
öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange liegt z. B. vor, wenn das Vorhaben schädliche
Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Auf der Grundlage des gegenwärtigen
Erkenntnisstandes können die Gerichte aber bis jetzt nicht
eine Aussage dergestalt treffen, dass aus den von Mobilfunkanlagen
ausgehenden Immissionen schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil
der Kläger resultieren, wenn die Grenzwerte der 26. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) eingehalten werden.
Die Privilegierung der Mobilfunkanlage setzt aber voraus, dass die
jeweilige Anlage einen sogenannten "spezifischen Standortbezug"
aufweist. Dieser ist z. B. gegeben, wenn die Mobilfunkanlage wegen
der Einbindung in ein flächendeckendes Netz zur Versorgung
der Bevölkerung auf den konkreten Außenbereichsstandort
angewiesen ist, also ohne diese Anlage an dem bestimmten Standort
eine vollständige Abdeckung eines bestimmtes Gebietes nicht
erreicht werden kann.
Bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich muss
die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Die Möglichkeit, dieses
zu versagen, ist aber sehr begrenzt. Die Gemeinde kann dieses Einvernehmen
nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Soweit ein
Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist die Gemeinde
zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet. Sie hat somit ausschließlich
zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften
zulässig ist oder nicht.
• Wie werden Mobilfunkanlagen im sog. unbeplanten Innenbereich
rechtlich beurteilt?
Soll die Mobilfunkanlage im unbeplanten Innenbereich errichtet werden
oder wurde sie dort errichtet, beurteilt sich ihre bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Grundstück
liegt im Innenbereich, wenn es in einem Bebauungszusammenhang liegt,
der einem Ortsteil angehört.
Im Nachbarklageverfahren kann in diesem Fall mit Erfolg nur ein
Verstoß gegen das im Begriff des "Einfügens"
enthaltene baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht
werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die entsprechenden
Rechtsverordnungen wie die 26. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische
Felder - 26. BImSchV) konkretisieren die gebotene Rücksichtnahme
auf die Nachbarschaft allgemein und damit auch für das Baurecht.
Auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes können
die Gerichte aber bis jetzt nicht eine Aussage dergestalt treffen,
dass aus den von Mobilfunkanlagen ausgehenden Immissionen schädliche
Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Kläger resultieren, wenn
die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die bisherigen
wissenschaftlichen Untersuchungen sind noch nicht ausgereift genug,
um einen Kausalzusammenhang zwischen der Sendeanlage und Gesundheitsbeeinträchtigungen
bestätigen zu können. Im unbeplanten Innenbereich ist
das Einvernehmen der Gemeinde zur Errichtung der Mobilfunkanlage
erforderlich, welches diese aber nur aus bauplanungsrechtlichen
Gründen versagen kann.
Wenn die Mobilfunkanlage im Innenbereich errichtet wird, und die
Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung
entspricht, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung, die für dieses
Baugebiet gelten.
• Wie werden Mobilfunkanlagen im Sinne
des § 29 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
rechtlich beurteilt?
Existiert für den Bereich, in dem die Mobilfunkanlage errichtet
wird oder wurde, ein Bebauungsplan, ist wie folgt zu differenzieren:
Werden im Bebauungsplan Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
festgesetzt, so werden dadurch die §§ 2 bis 14 BauNVO
Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit die BauNVO nichts anderes
bestimmt.
Enthält ein Bebauungsplan eine derartige Festsetzung nicht,
sind ergänzend zum Bebauungsplan, nämlich insoweit keine
Festsetzungen enthalten sind, je nach Lage des Falles die Regelungen
des Baugesetzbuches zum Innenbereich oder die Regelungen des Baugesetzbuches
zum Außenbereich heranzuziehen.
Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet gem. § 3 BauNVO:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.08.2001,
Az.: 9 L 1021/01, den Bau einer Mobilfunkanlage in einem reinen
Wohngebiet aus bauplanungsrechtlichen Gründen vorläufig
gestoppt. Nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung
vom 07.01.2002 hat die Stadt Hannover in zwei Fällen den Abriss
einer Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet angeordnet, weil die
Anlagen nicht im Einklang mit dem öffentlichen Baurecht standen.
Wenn eine Mobilfunkanlage in einem Gebiet errichtet werden soll,
das im einschlägigen Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen
ist, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach
§§ 3, 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Mit dem Nutzungskatalog
der BauNVO für ein reines Wohngebiet ist eine gewerblich genutzte
Mobilfunkanlage nicht vereinbar, weil sie keine Wohnnutzung darstellt.
Sie kann als gewerbliche Nutzung auch nicht ausnahmsweise nach §
3 BauNVO zugelassen werden, weil sie nicht zu den gewerblichen Vorhaben
im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO gehört.
In reinen Wohngebieten werden Mobilfunkanlagen von einem Teil der
Rechtsprechung als ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische
Nebenanlagen eingestuft. Dies hat zur Folge, dass die Errichtung
der Anlagen dann zulässig ist, wenn die Baugenehmigungsbehörde
eine sogenannte Ausnahme nach dem Baugesetzbuch gewährt. Die
Einstufung einer Mobilfunkanlage als Nebenanlage oder als Hauptanlage
ist in Literatur und Rechtsprechung allerdings nach wie vor umstritten,
so dass eine klare Linie nicht aufgezeigt werden kann.
Stuft man die Mobilfunkanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage
ein, ist zu beachten, dass die einschlägige Vorschrift des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO erst durch die 4. BauNVO in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.1.1990 in die Verordnung eingefügt
worden ist, und damit ältere Bebauungspläne nicht erfasst.
Daher hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom
28.08.2001, Az.: 9 L 1021/01, festgestellt, dass Mobilfunkanlagen
in reinen Wohngebieten, für die § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO
nicht gilt, bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Eine Zulässigkeit
der Mobilfunkanlage ist in diesem Fall nach dieser Rechtsprechung
nur über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB herbeizuführen,
deren Erteilung aber grundsätzlich im Ermessen der unteren
Baubehörde steht.
Ein anderer Teil der Rechtsprechung stuft Mobilfunkanlagen nicht
als fernmeldetechnische Nebenanlagen ein. Folgt man dieser Ansicht,
ist für die Errichtung der Anlage stets eine Befreiung gem.
§ 31 Abs. 2 BauGB notwendig.
In reinen Wohngebieten ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage
also nur erlaubt, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme
gewährt bzw. je nach Lage des Falles eine Befreiung erteilt.
Die Erteilung einer Befreiung unterliegt aber engeren Voraussetzungen
als die Gewährung einer Ausnahme. In beiden Fällen hat
die Behörde grundsätzlich Ermessen.
Mobilfunkanlage im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO:
Soll die Mobilfunkanlage als Hauptanlage in einem Gebiet errichtet
werden, das durch den einschlägigen Bebauungsplan als allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen ist, kann sie nach der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie einen sonstigen
nicht störenden Gewerbebetrieb darstellt. Ein Betrieb stört
nicht, wenn er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene Wohnruhe einhält
und nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme
verstößt. Dieses Gebot wird für die Mobilfunkanlagen,
soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen geht, durch das
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) konkretisiert. Nachbarn
ist es nur schwer möglich, geltend zu machen, dass ihnen unter
Verstoß gegen das Bundes-Immissionsgesetz (BImSchG) unzulässige
Umwelteinwirkungen durch eine konkrete Mobilfunkanlage drohen. Denn
die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) dienen
der Vermeidung von Gesundheitsgefahren. Die Sendeanlagen müssen
diese Werte einhalten. Anders entschied im Jahr 2003 das Verwaltungsgericht
Hamburg zu möglichen psychischen Belastungen der Nachbarn durch
eine Mobilfunkanlage in einem Wohngebiet in Hamburg-Eimsbüttel
(siehe unten).
Darüber hinaus weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
in seinem Beschluss vom 25.02.2003, Az.: 10 B 2417/02, darauf hin,
dass auch die optischen Auswirkungen der Mobilfunkanlage zu berücksichtigen
sind. Es sei nicht auszuschließen - so das Gericht - dass
Mobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung
eines allgemeinen Wohngebietes führen und deshalb als gebietsfremd
und den Gebietscharakter störend empfunden werden könnten.
Ferner führt das Gericht aus, dass zukünftig drohende
erkannte erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern seien
und dies insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden zukünftigen
baulichen Entwicklungen gelte. Dies bedeutet, dass dann, wenn der
Sicherheitsabstand der Mobilfunkanlage teilweise auf dem Nachbargrundstück
liegt, nach Auffassung des Gerichtes von der Baugenehmigungsbehörde
Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit der baulichen Erweiterungen
und zu deren rechtlicher Zulässigkeit geboten sind. Den Beschluss
erhalten Sie im Internet unter der Adresse: www.jurowl.de/pdf/02B2417.pdf.
Stuft man die Mobilfunkanlage als Nebenanlage ein, gilt wiederum
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 für die Gebiete mit Bebauungsplänen,
auf die die 1990 erlassene BauNVO anwendbar ist, so dass auch dann
eine Ausnahme erforderlich ist (siehe dazu oben zum reinen Wohngebiet).
Die Rolle von psychischen Belastungen bei der Frage nach der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten:
In den Medien wurde im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen in Wohngebieten
im Jahr 2003 insbesondere über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 01.07.2003 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Aktenzeichen:
4 VG 4640/2002, berichtet. Gegenstand des Verfahrens war eine Mobilfunkanlage
in Hamburg-Eimsbüttel, die sich im Geltungsbereich des Baustufenplanes
Harvestehude-Rotherbaum befindet.
Zentraler Punkt des Beschlusses ist, dass darin vom Gericht ein
neuer rechtlicher Maßstab zur Ausfüllung des Begriffes
"nicht störender Gewerbebetrieb" entwickelt wurde,
auch wenn in dem speziellen Fall nicht die Baunutzungsverordnung
(BauNVO) sondern spezielles Hamburgisches Bauplanungsrecht zur Anwendung
kam.
Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt in dem Beschluss fest, dass
die immissionschutzrechtlichen Bestimmungen des BImSchG eingehalten
sein dürften, und entwickelt sodann aus der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zum Bauplanungsrecht, die
nicht speziell Mobilfunkanlagen betrifft, weitere Prüfungskriterien.
Das Gericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG,
der es folge, eine Störung im bauplanungsrechtlichen Sinne
auch dann vorliegt, wenn in einem Wohngebiet bewältigungsbedürftige
Spannungen begründet werden, die aus der abstrakten Gefährlichkeit
der Anlage resultieren. Eine Nutzung, die psychische Belastungen
der Nachbarschaft auslöst, könne solche Spannungen schaffen,
und damit den Rahmen der baurechtlich erlaubten Nutzung übersteigen.
Dabei werde vom BVerwG auf das Empfinden "durchschnittlicher
Bewohner" auf die objektiven Gegebenheiten der "näheren
Umgebung" abgestellt und nicht auf persönliche Verhältnisse
und Einschätzungen der jeweiligen Grundstückseigentümer.
Das Verwaltungsgericht Hamburg kommt im folgenden zu dem Schluss,
dass es unter Anlegung dieses Maßstabes zweifelhaft sei, ob
die Mobilfunkanlage im Wohngebiet trotz Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen
Bestimmungen nicht doch schon eine störende gewerbliche Nutzung
darstelle. Denn es gebe Hinweise darauf, dass bei Inbetriebnahme
der Anlage nicht nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse
und Einschätzungen bei den Antragstellern psychische Belastungen
durch die Anlage entstünden, sondern dass solche Belastungen
auch bei einem - vom BVerwG als Maßstab herangezogenen - "Durchschnittsbürger"
ausgelöst werden könnten.
Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser vorläufigen
Einschätzung - nur diese ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
zu treffen - auf eine im Auftrag des BfS im Oktober 2001 durchgeführte
bundesweite Telefonumfrage (auf dieser Internetseite erhältlich
unter: www.bfs.de/elektro/papiere/befuerchtungen.pdf) und führt
aus, dass es die in dieser Umfrage dokumentierten Sorgen der Bevölkerung
für ausreichend halte, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgehen zu können,
die vom BVerwG entwickelte (objektivierte) Bedingung des belasteten
"Durchschnittsbürgers" als erfüllt anzusehen.
Sie erhalten den vollständigen Text des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes
Hamburg im Internet unter der Adresse: fhh.hamburg.de/.../02n4640b-pdf,property=source.pdf.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtes Hamburg wurde vom Verwaltungsgericht
Oldenburg im Beschluss vom 05.11.2003, Az.: 7 B 3537/03, aufgegriffen
und diskutiert. Der Beschluss ist im Internet unter der Adresse:
www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/ erhältlich.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist den dargestellten Ausführungen
des Verwaltungsgerichtes Hamburg im anschließenden Beschwerdeverfahren
nicht gefolgt. Es hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruches gegen die Baugenehmigung im Beschluss
vom 08.12.2003, Az.: 2 Bs 439/03 abgelehnt, weil keine Verletzung
nachbarschützender Rechte der Antragsteller vorliege. Das OVG
setzt sich dabei in der Begründung seiner Entscheidung mit
der vom Verwaltungsgericht Hamburg aufgeworfenen Frage, ob die Mobilfunkanlage
trotz Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eine
störende oder nicht störende gewerbliche Nutzung darstellt,
nicht auseinander. Ob die Mobilfunkanlage unter dem Gesichtspunkt
einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zulässig wäre,
könne - so das OVG - dahinstehen. Den Beschluss des OVG erhalten
Sie im Internet unter der Adresse: fhh.hamburg.de/.../2bs439-2003-pdf,property=source.pdf.
Mit der Frage der psychischen Belastung von Kindergartenkindern
durch eine Mobilfunkanlage hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach
im Beschluss vom 05. März 2003 außerhalb des Bauplanungsrechtes
beschäftigt (siehe oben Frage Nr. 19).
Mobilfunkanlage im Mischgebiet gem. § 6 BauNVO:
Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von
Mobilfunkanlagen in Mischgebieten ist nicht einheitlich. Nach einer
Ansicht in der Rechtsprechung ist eine Sendefunkanlage in einem
Mischgebiet ausnahmsweise als fernmeldetechnische Nebenanlage zulässig.
Dies bedeutet, dass für ihre Errichtung die Gewährung
einer Ausnahme durch die Baugenehmigungsbehörde notwendig ist.
Teilweise wird aber auch vertreten, dass Bestandteile eines gewerblich
betriebenen Mobilfunknetzes bauplanungsrechtlich als gewerbliche
Nutzung im Mischgebiet allgemein zulässig sind. Da gewerbliche
Hauptanlagen im Mischgebiet allgemein zulässig sind, sind nach
dieser Auffassung Nebenanlagen des Mobilfunks erst recht zulässig.
Andere stufen Mobilfunkanlagen als Hauptanlagen und im Mischgebiet
allgemein zulässige sonstige Gewerbebetriebe ein.
Mobilfunkanlage im Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO:
Im Gewerbegebiet ist eine Mobilfunkanlage allgemein zulässig.
Hier hat die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenanlage keine
Bedeutung, weil in dem Gebiet gewerbliche Hauptanlagen allgemein
zulässig sind, und Nebenanlagen des Mobilfunks daher erst recht
zulässig sein müssen.
Mobilfunkanlagen in Kerngebieten und Industriegebieten:
Mobilfunkanlagen sind in Kerngebieten und Industriegebieten allgemein
zulässig.
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29.Ist
ein rechtliches Vorgehen allein gegen die Standortbescheinigung
möglich? |
Die Standortbescheinigung für Mobilfunkanlagen wird von der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
ausgestellt (siehe oben Frage Nr. 6). Es wird immer wieder diskutiert,
ob die Einlegung eines Widerspruches gegen die Standortbescheinigung
möglich ist. Dazu müsste es sich bei der Standortbescheinigung
um einen Verwaltungsakt gem. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) handeln. Dies wird von der Rechtsprechung unterschiedlich
beurteilt.
Während das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss
vom 05.03.2004, Az.: AN 5 S 03.00081, die zu beurteilende Standortbescheinigung
als Verwaltungsakt qualifiziert, verneint das Verwaltungsgericht
München sowohl in seinem Beschluss vom 18.03.2003, Az.: M 8
S 02.5727, als auch im Beschluss vom 05.05.2003, Az.: M 8 S 02.4953,
die Verwaltungsaktqualität der Standortbescheinigung und führt
im letzteren aus, dass diese vielmehr als Stellungnahme einer mit
besonderem Sachverstand ausgestatteten Stelle bzw. gutachterliche
Äußerung mit gehobenem Beweiswert zu werten sei. Auch
das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG Schleswig) hatte
bereits im Beschluss vom 12.12.2002, Az.: 2 B 72/02, die Auffassung
vertreten, dass es sich bei der Standortbescheinigung nicht um einen
Verwaltungsakt handelt sondern lediglich um eine sachverständige
Aussage der zuständigen Behörde hinsichtlich der Einhaltung
bestimmter Grenzwerte.
Gegenstand der oben genannten gerichtlichen Entscheidungen waren
Standortbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung
über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I Seite 3376) erteilt
worden sind (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der BEMFV oben
Frage Nr. 6).
Bei der Diskussion um die Rechtsqualität der Standortbescheinigungen
wird u. a. erörtert, ob nicht zumindest die Standortbescheinigungen,
die auf der Grundlage des § 4 der BEMFV (dazu oben Frage Nr.
6) ergangen sind, als Verwaltungsakte anzusehen sind.
Das Verwaltungsgericht München führt zu dieser Fragestellung
im oben genannten Beschluss vom 05.05.2003 aus, dass die entscheidende
Kammer zu der Auffassung neige, dass auch die auf der Grundlage
des § 4 BEMFV erteilten Standortbescheinigungen keine Verwaltungsakte
seien. Diese entfalten - so das Gericht - insoweit keine anderen
Rechtswirkungen als die auf der Grundlage früherer telekommunikationsrechtlicher
Vorschriften (dazu oben Frage Nr. 6) erteilten Standortbescheinigungen.
Eine gerichtliche Entscheidung, deren Gegenstand die rechtliche
Überprüfung einer Standortbescheinigung ist, die auf der
Grundlage des § 4 BEMFV ergangen ist, liegt derzeit noch nicht
vor.
Gegen den o. g. Beschluss des VG München vom 18.03.2003 wurde
Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (VGH München) mit Beschluss vom 30.03.2004,
Az.: 21 CS 03.1053, entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der VGH München teilt jedoch - obwohl die Beschwerde im Ergebnis
keinen Erfolg hatte - nicht die Auffassung des VG München,
dass es sich bei der Standortbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt
handele. Vielmehr begründet der VGH München in seiner
Entscheidung ausführlich, warum die Standortbescheinigung nach
seiner Auffassung ein Verwaltungsakt ist. Der Standortbescheinigung
komme die Funktion einer Erlaubnis zum Betreiben der Sendeanlage
zu. Im folgenden werden in der Begründung des Beschlusses auch
die Standortbescheinigungen angesprochen, die auf der Grundlage
des § 4 BEMFV ergangen sind bzw. noch ergehen werden. Das Gericht
führt aus: "Noch deutlicher wird der Wille des Normgebers,
dass es sich bei der Standortbescheinigung auch materiell - rechtlich
um einen Verwaltungsakt handelt, durch die seit 28. August 2002
geltenden §§ 4 ff. der BEMFV ..." und bekräftigt,
dass nach Auffassung des entscheidenden Senats an der Qualifikation
der Standortbescheinigung als Verwaltungsakt unter keiner rechtlichen
Betrachtung Zweifel bestehen.
Unabhängig von der Frage nach der Verwaltungsaktqualität
der Standortbescheinigung hält das VG München im o. g.
Beschluss vom 05.05.2003 die Standortbescheinigung nicht für
geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung der Nachbarn einer
Mobilfunkanlage herbeizuführen. Drittbetroffene Nachbarn können
nach Auffassung des Gerichtes in ihren Rechten allenfalls durch
die Genehmigung bzw. die genehmigungsfreie Errichtung entsprechender
Sendeanlagen verletzt sein. Es bestehe aus Gründen des effektiven
Rechtsschutzes auch keine Notwendigkeit aus den Festlegungen der
Standortbescheinigung bereits eine mögliche Rechtsverletzung
zu konstruieren. Kurz zusammengefasst: Nach dieser Auffassung fehlt
Nachbarn generell die Klage-, Antrags- und Widerspruchsbefugnis
sowie das Rechtsschutzbedürfnis, um gegen die Standortbescheinigung
Widerspruch einzulegen oder einen Antrag bei Gericht zu stellen
bzw. Klage zu erheben.
Ganz anders hat sich der VGH München in seinem Beschluss vom
30.03.2004 geäußert. Die Antragsbefugnis sei in dem zu
entscheidenden Fall gegeben. Zwar liege das Wohnhaus der Antragstellerin
nicht in dem in der Standortbescheinigung festgesetzten Sicherheitsabstand.
Darauf komme es aber nicht an. Nach Auffassung des VGH München
gelten bei der Prüfung der Antragsbefugnis die Grundsätze,
die im Immissionsschutzrecht den Nachbarbegriff und den Umfang nachbarschützender
Regelungen bestimmen. Maßgeblich sei bezüglich des örtlichen
Bezugs der Einwirkungsbereich der Anlage. Da das Wohnhaus der Antragstellerin
unstreitig im Einwirkungsbereich der Anlage liege, könnten
durch die Standortbescheinigung auch deren Rechte möglicherweise
verletzt sein, so dass die Antragsbefugnis gegeben sei.
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30.Welche
Ansprüche können Bürgerinnen und Bürger
auf dem Zivilrechtsweg geltend machen? |
Grundsätzlich können auf dem Zivilrechtsweg Ansprüche
auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage,
auf Unterlassung des Betriebes der Anlage und ggf. auf Schadensersatz
geltend gemacht werden. Anspruchsgegner ist in der Regel der Betreiber
der Anlage oder derjenige, dem das Grundstück gehört,
auf dem die Anlage errichtet worden ist oder errichtet wird. Darüber
hinaus sehen sich Betreiber von Mobilfunkanlagen auch Räumungsklagen
von Vermietern der Standorte ausgesetzt, und Vermieter von Immobilien,
vor allem von Mietwohnungen, Klagen der Mieter auf Mietminderung
wegen der Nähe der Wohnung zu einer Mobilfunksendeanlage.
Wenn die Mobilfunkanlage jedoch die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält,
wird eine Klage regelmäßig erfolglos bleiben. Dies hat
in jüngster Zeit auch der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen
zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage
entschieden (siehe oben Frage Nr. 19).
Ein Anspruch auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage
kann sich nach der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch ggf. aus
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergeben. Dieser Anspruch unterliegt
jedoch engen Voraussetzungen. Das Oberlandesgericht Hamm und das
Bayerische Oberlandesgericht haben diese Anforderungen in ihren
Beschlüssen dargestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2002,
Az.: 15 W 287/01; BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002, Az.: 2 Z BR
109/01).
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31.Ist
die Einführung einer Umkehr der Beweislast in dem Sinne,
dass der Nachweis der Unschädlichkeit der Sendeanlagen
von den Herstellern bzw. den Betreibern erbracht werden muss,
geplant? |
Die Frage nach der Umkehr der Beweislast betrifft zivilrechtliche
Schadensersatz-, Ausgleichs- und Unterlassungsansprüche. Immer
wieder wird die Forderung nach der Einführung einer sogenannten
"Beweislastumkehr" erhoben. Abgesehen von der Frage, ob
die Einführung einer Beweislastumkehr in dem Sinne, dass der
Nachweis der Unschädlichkeit der Sendeanlagen von den Herstellern
bzw. den Betreibern erbracht werden müsste, rechtlich überhaupt
möglich wäre, ist dies auf Bundesebene derzeit auch nicht
geplant.
Die Beweislast für die Behauptung, dass durch den Betrieb der
Mobilfunksendeanlage die Gesundheit oder der Besitz des Klägers
bzw. Antragstellers beeinträchtigt wird oder dass solche Beeinträchtigungen
zu befürchten sind, trifft nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich
den Kläger bzw. Antragsteller, der gegen die Errichtung oder
den Betrieb der Anlage vorgehen möchte (siehe ausführlich
z. B. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.02.2004, Az.: V ZR
217/03, und BGH, Urteil vom 13.02.2004, Az.: V ZR 218/03, erhältlich
im Internet unter: www.bundesgerichtshof.de;
ferner LG Karlsruhe, 7. Zivilkammer, Urteil vom 27.11.2001, Az.:
7 O 115/01). Für den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden
und Verhalten des Betreibers zieht der Bundesgerichtshof eine Beweislastumkehr
zum Nachteil des Anlagenbetreibers nur dann in Betracht, wenn bestimmte
Emissions - oder Immissionswerte, so auch die Grenzwerte der 26.
BImSchV, überschritten werden.
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32.Können
die Kommunen bei der Vergabe eigener Standorte für Mobilfunkanlagen
Anforderungen stellen, die über die derzeit geltenden
gesetzlichen Vorgaben hinausgehen? |
Ja, aber nur begrenzt. Zum Beispiel hat der Berliner Senat im September
2002 Grundsätze für die Vergabe von landeseigenen Standorten
für die Errichtung und Änderung von Mobilfunksendeanlagen
beschlossen und den Bezirken empfohlen, entsprechend dieser Grundsätze
zu verfahren. Einzelheiten können Sie im Internet unter der
Adresse www.berlin.de/landespressestelle/archiv/2002/09/10/08134/index.html
nachlesen. Die Kommunen können derartige Anforderungen aus
rechtlichen Gründen aber nur für die Mobilfunkanlagen
aufstellen bzw. vereinbaren, die auf ihren eigenen Grundstücken
installiert werden sollen. Für Mobilfunkanlagen auf Grundstücken,
die der Kommune nicht gehören, können diese Grundsätze
aus Rechtsgründen nicht verbindlich sein.
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33.Entwickeln
Kommunen eigene Konzepte für das Konfliktfeld Mobilfunk? |
Die geringen rechtlichen Handlungs- und Gestaltungsspielräume
führen dazu, dass mehrere Kommunen eigene Konzepte für
das "Konfliktfeld Mobilfunk" entwickelt haben bzw. derzeit
entwickeln. Im folgenden werden Beispiele dargestellt, ohne eine
Bewertung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Die einzelnen Konzepte
sind auch nicht ohne weiteres auf andere Kommunen übertragbar,
da sie die spezifischen lokalen Besonderheiten berücksichtigen.
-Das Gräfelfinger
Modell
Große Aufmerksamkeit
wird derzeit dem sog. "Gräfelfinger Modell" zuteil.
Die Gemeinde Gräfelfing hatte im Jahr 2000 eine Firma damit
beauftragt, ein vorsorgeorientiertes Standortkonzept für Mobilfunksendeanlagen
im Gemeindegebiet zu entwickeln. Die Vorgaben lauteten:
- Die Leistungsflussdichte (Outdoor-Wert)
im Bereich der Wohnbebauung darf maximal 1 mW/m2 betragen (sog.
Salzburger Wert),
- kein Standort soll im reinen oder
allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden,
-
die Netzqualität
soll so beschaffen sein, dass eine Grundversorgung des Gemeindegebietes
sichergestellt ist. Grundversorgung bedeutet in diesem Zusammenhang,
dass der Handyempfang außer Haus und innerhalb von Gebäuden
im oberirdischen Bereich grundsätzlich störungsfrei
möglich sein soll. Nicht zur Grundversorgung gehört,
auch in unter der Erdoberfläche gelegenen Räumlichkeiten
einen störungsfreien Handyempfang sicherzustellen.
Ziel ist es, ein Standortkonzept zu erarbeiten und verbindlich
umzusetzen, das dem Wunsch der Bevölkerung nach größtmöglicher
Vorsorge vor möglichen Gesundheitsgefahren hochfrequenter
elektromagnetischer Strahlung gerecht wird, und das den Mobilfunkbetreibern
weiterhin ermöglicht, in Gräfelfing ein flächendeckendes
Mobilfunknetz zu betreiben.
Die beauftragte Firma kam zu dem Ergebnis, dass eine Standortplanung
mit dem gemeindlichen Vorgaben technisch machbar ist. Derzeit
befindet sich die Gemeinde in der Umsetzungsphase.
-Das
Attendorner Mobilfunkversorgungskonzept
Kern des sog. "Attendorner Mobilfunkversorgungskonzeptes"
ist der Gedanke der Immissionsminimierung im Sinne eines vorbeugenden
Gesundheitsschutzes. Ziel ist die Minimierung der durch die Mobilfunkbasisstationen
hervorgerufenen Immissionen elektromagnetischer Strahlung vor allem
in Wohngebieten, ohne dass dadurch die Mobilfunknutzung im Stadtgebiet
wesentlich beeinträchtigt wird. Zur Erreichung dieses Zieles
wird eine Versorgung des Stadtgebietes mit Sendeanlagen "von
außerhalb" der Siedlungsgebiete angestrebt. Nach den
Aussagen der Stadt Attendorn bietet die geographische Lage der Stadt
in einem langgezogenen Talkessel mit umliegenden Bergen ideale Voraussetzungen
für eine solche strahlungsminimierte Versorgung.
Die Mobilfunkbetreiber wurden mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Attendorn vom 23.07.2003 aufgefordert, das städtische
Konzept zur Grundlage ihres Netzausbaus in Attendorn zu machen und
auf Standorte zu verzichten, die nicht im Einklang mit den Zielen
dieses Konzepts stehen. Die Verwaltung wurde ferner beauftragt,
entsprechende Bauleitverfahren zur Steuerung von Mobilfunkstandorten
einzuleiten, wenn die Mobilfunkbetreiber dieser Aufforderung nicht
nachkommen sollten. Der Landrat des Kreises Olpe wurde als untere
Bauaufsichtsbehörde gebeten, die Stadt Attendorn bei ihren
Bestrebungen der Immissionsminimierung zu unterstützen und
deshalb bei möglichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung
neuer Senderstandorte das Attendorner Konzept, insbesondere seine
Leitideen und Ziele, heranzuziehen. Den vollständigen Wortlaut
des Konzeptes und weitere Informationen erhalten Sie im Internet
unter der Adresse:
www.attendorn.de. Dort wurde eine Rubrik "Mobilfunk"
eingerichtet, in der u. a. der Text der Sitzungsvorlage der Stadt
Attendorn Nr. 187/2003 "Konkretisierung des Mobilfunkversorgungskonzepts"
und eine Informationsbroschüre, die an alle rund 12.000 Attendorner
Haushalte verteilt wurde, erhältlich sind.
-Das Oldenburger Dialogmodell
Ein dialogorientierter Ansatz zu Problemlösungen im Konfliktfeld
Mobilfunk wurde in der Stadt Oldenburg entwickelt. Dort wurde auf
Anregung der Interessengemeinschaft Mobilfunk Oldenburg (IMoO) eine
Arbeitsgruppe mit Vertretern der Fraktionen, der Verwaltung sowie
der Bürgerinitiativen begründet. Die Verwaltung wurde
per Ratsbeschluss beauftragt, der Arbeitsgruppe die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Der Arbeitskreis hat u. a.
die Nutzungsverträge für die städtischen Liegenschaften
einer Prüfung unterzogen und einen Mustervertrag ausgearbeitet
sowie Standards für die Errichtung weiterer Mobilfunksendeanlagen
festgelegt und sich auf die Einrichtung eines Mobilfunkkatasters
geeinigt, das öffentlich zugänglich gemacht werden soll.
- München
Ziel der Stadt München ist es, eine weitest gehende Strahlungsminimierung
für die Münchner Bevölkerung zu erreichen. Nach Auffassung
der Stadt München sind die Vereinbarungen über die Vermietung
städtischer Liegenschaften ein ausschlaggebender Baustein im
Gesamtkonzept. Die Vertragsfreiheit als Vermieterin biete die einzige
Möglichkeit, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende
Vorsorgeanforderungen an den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen zu
stellen (siehe auch oben Frage Nr. 32). Die Stadt hat das "Münchner
Vorsorgemodell 2003" entwickelt. Den einschlägigen Beschluss
des Münchener Stadtrates und weitere Beschlüsse zum Thema
"Mobilfunk" erhalten Sie im Internet unter der Adresse:
www.muenchen.de/.../index_html.html.
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34.Welche
rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für
Mobilfunkanlagen? |
Zum Beispiel hat die Schweiz sogenannte Vorsorgewerte für Mobilfunkanlagen
eingeführt. Auch in Italien gibt es Vorsorgewerte, jedoch sind
die Regelungen regional unterschiedlich.
Die Strahlenschutzkommission (SSK) hat sich in ihrer Empfehlung
vom September 2001 gegen die Einführung von Vorsorgewerten
in Deutschland, aber für Vorsorgemaßnahmen ausgesprochen.
Diese Position hat sich die Bundesregierung zu eigen gemacht. Dies
bedeutet, dass das Ziel der Minimierung der Strahlenexposition in
Deutschland durch eine Optimierung der Netzplanung erreicht werden
muss. Hier sind besonders die Netzbetreiber und die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (RegTP) gefordert.
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35.Gibt
es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder
der Handys? |
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Handynutzer und demjenigen,
der den Feldern der Mobilfunkanlage ausgesetzt ist. In der Auseinandersetzung
um den Mobilfunk werden Handys als Quelle hochfrequenter Felder
häufig vernachlässigt. Dabei sind sie aus Sicht des vorbeugenden
Verbraucherschutzes besonders wichtig. Von den Antennen der Funktelefone
werden hochfrequente elektromagnetische Felder abgestrahlt, meist
in unmittelbarer Körpernähe. Die Felder, denen man beim
Telefonieren mit dem Handy ausgesetzt sein kann, sind im Allgemeinen
sehr viel stärker als die Felder, die z. B. durch benachbarte
Mobilfunkanlagen erzeugt werden. Die Handys selbst werden als Quellen
hochfrequenter Felder von der 26. BImSchV nicht erfasst, weil die
26. BImSchV nur für ortsfeste Anlagen gilt. Für Handys
gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP (International Commission
on Non-Ionizing Radiation Protection) und der SSK (Strahlenschutzkommission),
nach denen die SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen
sollen. Ein entsprechender SAR-Wert wird auch in der Empfehlung
des EU-Ministerrates vom 12.07.1999 zur Begrenzung der Exposition
der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern
genannt. Die spezifische Absorptionsrate (SAR) gibt die Energie
hochfrequenter elektromagnetischer Felder an, die in einem Masseteil
bzw. Gewebeteil gemittelt in einer bestimmten Zeit absorbiert wird.
Es gibt Ganzkörper- und Teilkörper-SAR-Werte. Für
das Handy ist insbesondere die im Kopf absorbierte Energie relevant.
Der SAR-Wert für Handys von 2 Watt/kg ist ein Maß für
die vom Kopf aufgenommene Strahlenleistung und damit ein Teilkörper-SAR-Wert.
Auf Handys finden grundsätzlich auch Regelungen des Gerätesicherheitsrechtes
und des Fernmelderechtes Anwendung. Handys sind Funkanlagen im Sinne
der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 09. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität. Diese Richtlinie,
die auch als RTTE-RL 1999/5/EG oder nur als RTTE-RL bezeichnet wird,
wurde in Deutschland im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(FTEG) vom 31. Januar 2001 umgesetzt. Die aktuelle Fassung des FTEG
erhalten Sie im Internet unter der Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html.
Weitere Informationen finden Sie in der Drucksache 14/8501 des Deutschen
Bundestages vom 13. März 2002. Die RegTP hat unter der Internetadresse:
www.regtp.de/imperia/md/content/tech_reg_t/fteg/fteg_faq.pdf
Fragen und Antworten zum FTEG und zu der Richtlinie (Stand: Januar
2004) veröffentlicht. Fragen zur Anwendung des FTEG können
Sie auch per e-mail an die Adresse: www.regtp.de/kontakt/serviceanfrage.html
richten.
Ziel der Richtlinie ist es, einen wettbewerbsorientierten Warenverkehr
im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Handys tragen
als äußeres Kennzeichen der Konformität mit den
in der Richtlinie verankerten grundlegenden Anforderungen das CE-Zeichen.
Der Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg kann auch im Zusammenhang
mit dem CE-Zeichen Bedeutung erlangen. Handys müssen die sogenannten
grundlegenden Anforderungen einhalten, die in der Richtlinie verankert
sind. Erfüllt das Handy alle einschlägigen grundlegenden
Anforderungen, ist es mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Ohne diese
Zeichen darf es nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Einhaltung
der Anforderungen kann an Hand von bestimmten Normen nachgewiesen
werden. Für Handys ist dies z. B. die Norm EN 50360 der CENELEC
(Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung).
Diese nennt einen Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg. Hält
das Handy diesen Wert ein, besteht eine sog. rechtliche Vermutung,
dass die grundlegenden Anforderungen, die von dieser Norm abgedeckt
werden, erfüllt sind.
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36.Warum
gilt die 26. BImSchV nicht für Handys? |
Die 26. BImSchV enthält Anforderungen an die Errichtung und
den Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen. Da Handys keine ortsfesten
Anlagen sind, fallen sie nicht unter die Regelungen der 26. BImSchV.
Ferner ist die 26. BImSchV eine Rechtsverordnung. Eine Rechtsverordnung
kann nur geschaffen werden, wenn eine sogenannte Ermächtigungsgrundlage
vorhanden ist. Die 26. BImSchV wurde aufgrund der Ermächtigung
in § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsgesetzes (BImSchG) erlassen.
Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des § 23 Absatz 1
BImSchG basieren, können nur Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft enthalten, weil § 23 Absatz 1 BImSchG
nur diese Art von Regelungen in der Rechtsverordnung zulässt.
Dies bedeutet, dass in der 26. BImSchV keine Regelungen zum Schutz
der privaten Handynutzer getroffen werden können. Da Einwirkungen
durch elektromagnetische Felder Einwirkungen durch "Strahlen"
sind und nicht durch Luftverunreinigung oder Lärm, können
Regelungen des Bundesgesetzgebers im BImSchG insoweit nicht auf
den breiten Gestaltungsspielraum des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 24 Grundgesetz
(GG) für Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung zurückgreifen.
Die Regelungen müssen sich am engeren Artikel 74 Abs. 1 Nr.
11 GG, der das Recht der Wirtschaft nennt, orientieren. Daraus folgt,
dass im Bereich der nichtionisierenden Strahlung nur gewerbliche
Anlagen geregelt werden können, nicht aber private. Deshalb
bestimmt auch § 1 der 26. BImSchV, dass diese Verordnung nur
für Anlagen gilt, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden.
Für Handys gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP (International
Commission on Non-Ionizing Radioation Protection) und der SSK (Strahlenschutzkommission),
nach denen die SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen
sollen (siehe oben Frage Nr. 35).
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37.Gibt
es ein Ökolabel für Handys? |
Die Jury Umweltzeichen
hat am 14. Juni 2002 entschieden, für strahlungsarme Mobiltelefone
das Umweltzeichen "Blauer Engel" zu vergeben. Handyhersteller
können von der Möglichkeit Gebrauch machen, für strahlungsarme
Handys den blauen Umweltengel zu beantragen. Der "Blaue Engel"
wird nur für Handys vergeben, deren SAR-Wert bei höchstens
0,6 Watt pro Kilogramm (W/kg) liegt. Dies soll Anreiz für die
Hersteller sein, dem Vorsorgegedanken bei der Entwicklung künftiger
Handy-Generationen Rechnung zu tragen. Die Vergabegrundlagen für
das Umweltzeichen für Mobiltelefone können im Internet
unter www.blauer-engel.de/deutsch/faq/faq_verbraucher.htm
abgerufen werden. Mit der Begrenzung des Ökolabels auf einen
SAR-Wert bis 0,6 W/kg können ca. 25% der derzeit auf dem deutschen
Markt befindlichen Handys mit dem Gütesiegel ausgezeichnet
werden. Unter www.bfs.de/elektro/hff/oekolabel.html
ist eine Übersicht von SAR-Werten der aktuell auf dem Markt
befindlichen Mobiltelefone erhältlich.
Zur weiteren Information:
Am 13.03.2002 ist die Drucksache 14/8501 des Deutschen Bundestages
erschienen, die sich u. a. mit dem Ökolabel befasst.
Auch in der Drucksache 15/1743 des Deutschen Bundestages vom 15.10.2003
mit dem Titel: "Auswirkungen des Mobilfunks auf Umwelt und
Gesundheit" wird u. a. das Thema "Blauer Engel" behandelt.
Ferner enthält die Drucksache 15/2098 des Deutschen Bundestages
vom 27.11.2003 Informationen zum Thema "Strahlungskennzeichnung
von Mobilfunkgeräten".
Die genannten Bundestagsdrucksachen können Sie kostenpflichtig
bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str.
192 in 50735 Köln, Telefon: 0221/97668340, bestellen.
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38.Ist
ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe
der Kinder und Jugendlichen geplant? |
Ein Werbeverbot für
Handys gegenüber der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen
ist derzeit auf Bundesebene nicht geplant.
Die Forderung nach einem besonders umsichtigen Umgang mit dem Mobilfunk
bei Kindern und Jugendlichen entspricht jedoch dem Vorsorgekonzept,
für das sich das BfS einsetzt. Abgesehen von den Fragen, ob
ein Werbeverbot zweckmäßig und rechtlich überhaupt
möglich ist, sollten der Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche
richtet, zielgruppengerechte Informationen, insbesondere über
Vorsorgemaßnahmen im Bereich des Mobilfunks, entgegengesetzt
werden. Spezifische Informationen für die Schnittstellen Elternhaus,
Schule und Multiplikatoren (z. B. Ärzte, Journalisten etc.)
sind im Vorsorgekonzept des BfS vorgesehen. So hat das BfS z. B.
die Broschüre "Mobilfunk: Wie funktioniert das eigentlich?
- Tipps und Informationen rund ums Handy", die sich an Kinder
und Jugendliche richtet, herausgegeben. Diese kann auf dem Postweg
unter der Anschrift: Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach
10 01 49, 38201 Salzgitter, per Telefon unter der Telefonnummer:
01888/333-0 oder auch per email: ePost@bfs.de
angefordert werden. Ferner steht Sie auf dieser Internetseite unter:
www.bfs.de/elektro/papiere/brosch_mobilfunk.html
zum download bereit.
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39.Ist
die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles
Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern
und öffentlichen Verkehrsmitteln geplant? |
Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles
Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und
öffentlichen Verkehrsmitteln ist derzeit nicht geplant. Die
genannten Einrichtungen können jedoch grundsätzlich in
Form einer Benutzungsordnung den Gebrauch von Handys verbieten bzw.
auf bestimmte Bereiche beschränken. Das Thema "Handyfreie
Zonen" wird u. a. auch im Gutachten "Strategiepapier:
Vorsorgemaßnahmen im Bereich Mobilfunk" behandelt (unter
Punkt 4.1.2.2), welches das ECOLOG-Institut für sozial-ökologische
Forschung und Bildung gGmbH im Auftrag des BfS erstellt hat. Dieses
Gutachten und die Stellungnahme des BfS zu den Inhalten des Gutachtens
sind im Internet unter: www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html
erhältlich. In der Stellungnahme führt das BfS auf Seite
3 aus:
"Im öffentlichen Raum existieren bereits Zonen mit eingeschränkter
Handynutzung (z. B. Bahn, Restaurants, Krankenhäuser). Der
Grund hierfür ist aber meist die Lärmbelästigung
bzw. die Störung technischer Geräte. Eine Reduktion der
Strahlenbelastung für die Personen in den betreffenden Räumen
ist durch eine solche Maßnahme nicht gegeben. Es ist Ziel
der Bemühungen des BfS, das Bewusstsein für eine Einschränkung
der Handynutzung zu fördern."
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40.Ist
ein gesetzliches Verbot der Errichtung von Sendeanlagen in
der Nähe von Schulen, Kindergärten, Wohngebieten,
Krankenhäusern, Altenheimen, Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern
geplant? |
Ein gesetzliches Verbot der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen
in der Nähe der o. g. Einrichtungen ist derzeit nicht geplant.
In der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom
06.12.2001 (siehe auch oben Frage Nr. 9) haben die Betreiber ausgeführt,
dass es ihnen bewusst sei, dass bestimmte Bereiche für die
Errichtung von Sendeanlagen besonders im Fokus der öffentlichen
Diskussion stünden, und dass dies insbesondere für Kindergärten
und Schulen gelte. Die Betreiber haben sich bereit erklärt,
den Besorgnissen Rechnung zu tragen und vorrangig andere Standorte
zu prüfen. Ferner haben die Betreiber in dieser Selbstverpflichtung
bekundet, dass sie bestrebt sind, die Kooperation mit den Kommunen
zu verbessern. Letzteres bezieht sich auch auf Sendeanlagen, die
in sensiblen Bereichen wie Kindergärten und Schulen errichtet
werden sollen.
Das ECOLOG-Institut führte zwischen Oktober und Dezember 2002
eine schriftliche Umfrage bei 56 Städten und Gemeinden durch.
Fokus der Umfrage war der Umgang von Kommunen und Betreibern mit
den Aspekten der Selbstverpflichtung, die sich auf die Standortwahl
bzw. andere kommunale Belange beziehen. Ferner beauftragten Ende
des Jahres 2002 die Mobilfunknetzbetreiber - entsprechend ihrer
Zusage für eine jährliche Berichtserstattung - das Deutsche
Institut für Urbanistik (difu) mit der Durchführung einer
deutschlandweiten Befragung zur Umsetzung der Selbstverpflichtung.
Entsprechend der Ergebnisse des ECOLOG-Gutachtens und des difu-Gutachtens
zur Umsetzung der Selbstverpflichtung wurde eine Verbesserung in
diesem Punkt erzielt (siehe Stellungnahme des BfS zum ECOLOG-Gutachten
im Internet unter: www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html,
Seite 4).
Das einschlägige Gutachten "Erfüllung der freiwilligen
Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der
Bundesregierung vom 6. Dezember 2001" des ECOLOG-Instituts
ist auf den Internetseiten des BfS unter der Adresse www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf01.pdf
erhältlich, das difu-Gutachten mit der Pressemitteilung des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) vom 18.03.2003 unter: www.bmu.de/de/1024/js/presse/2003/pm027/main.htm.
Im März 2004 legten die Mobilfunknetzbetreiber ihren zweiten
Rechenschaftsbericht zur Umsetzung der Selbstverpflichtung vor (siehe
dazu oben zu Frage Nr. 11).
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41.Welche
rechtlichen Regelungen gibt es für schnurlose Telefone? |
Zu den sog. Telekommunikationsendeinrichtungen zählen neben
den Handys auch die schnurlosen Telefone. Bei diesen unterscheidet
man u. a. zwischen den Baureihen CT1+, CT2 und dem DECT-Standard.
Die DECT-Geräte sind digitale Schnurlostelefone. Die analogen
Schnurlostelefone der Baureihen CT1+ sowie digitale Geräte
der Baureihe CT2 dürfen noch bis zum 31.12.2008 betrieben werden.
Weitere Informationen sind unter www.regtp.de erhältlich.
Auch schnurlose Telefone stellen Quellen hochfrequenter elektromagnetischer
Strahlung dar. Ebenso wie die Handys werden auch die schnurlosen
Telefone von der 26. BImSchV nicht erfasst. Jedoch gelten die Empfehlungen
der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection
= Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung) und der SSK (Strahlenschutzkommission), nach denen die
Teilkörper-SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen
sollen (siehe oben zur Frage: "Gibt es rechtliche Regelungen
für die hochfrequenten Felder der Handys?"), auch für
die schnurlosen Telefone. Die SSK-Empfehlung "Schutz vor elektromagnetischer
Strahlung beim Mobilfunk" aus dem Jahr 1991, die sich u. a.
auch mit schnurlosen Telefonen befasst, sowie die neueste SSK-Empfehlung
"Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
vor elektromagnetischen Feldern" aus dem Jahr 2001 sind im
Internet unter www.ssk.de erhältlich. Unter dieser Internetadresse
erhalten Sie auch weitere Empfehlungen der SSK zum Thema "elektromagnetische
Strahlung". Der empfohlene maximale Teilkörper-SAR-Wert
von 2 W/kg wird von den schnurlosen Telefonen weit unterschritten.
Zum Beispiel ist die maximale Sendeleistung von 250 mW bei DECT-Geräten
(Basisstation und Mobilteil) im Vergleich zu den bei ähnlicher
Frequenz (etwa 1800 MHz) arbeitenden Handys des E-Netzes (1000 mW)
vergleichsweise gering. Auf Grund des verwendeten Zeitschlitzverfahrens
beträgt die mittlere abgestrahlte Leistung eines DECT-Gerätes
maximal 10 mW. Daraus ergibt sich eine maximale spezifische Absorptionsrate
(SAR) von kleiner als 0,1 Watt/kg. Weitere Informationen zum Thema
"DECT-Telefone und Gesundheit" erhalten Sie in den FAQs
unter der Frage: "Gibt es Bedenken bei der Verwendung von schnurlosen
Telefonen?". In der Ausgabe 02/2004 der Zeitschrift "ÖKO-Test"
ist ein Artikel zum Thema "DECT-Telefone" mit dem Titel
"Hier geht der Funk ab" erschienen. Dazu hat das BfS Stellung
genommen. Die Stellungnahme ist auf dieser Internetseite einsehbar
unter: www.bfs.de/elektro/papiere/stell_dect_feb02.html.
Unter www.bfs.de/elektro/papiere/dect.html
können Sie die Stellungnahme des BfS zum Artikel "Ganz
schön sendebewußt" der Zeitschrift ÖKO-Test
(Ausgabe September 2002) über DECT-Telefone abrufen. Die Stellungnahmen
enthalten auch Informationen des BfS zum Thema "DECT-Telefone
und Vorsorge". Informationen zu den schnurlosen Telefonen enthält
auch die Publikation: "BfS Strahlenthemen - Mobilfunk und Sendetürme,
Stand: 11/2001". Diese können Sie beim BfS kostenlos unter:
www.bfs.de/bfs/druck/strahlenthemen/mobilfunk.html/orderarticle
anfordern. Sie steht aber auch auf dieser Internetseite zum download
bereit: www.bfs.de/bfs/druck/strahlenthemen/mobilfunk.pdf.
Auch für schnurlose Telefone gelten grundsätzlich die
Regelungen des Gerätesicherheitsrechtes und des Fernmelderechtes
und damit auch die Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
1999/5/EG, die auch als RTTE-RL 1999/5 EG oder nur als RTTE-RL bezeichnet
wird, und ihre Umsetzung in nationales Recht durch das Gesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001
(BGBl. I S. 170), geändert durch Artikel 231 V vom 25.11.2003
(BGBl. I S. 2304). Zweck des FTEG ist es, das Inverkehrbringen und
die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
die in den Geltungsbereich der RTTE-RL fallen, zu regeln, und ihren
freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen.
Den Text des FTEG erhalten Sie im Internet unter: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html.
Die RegTP hat ferner unter der Internetadresse: www.regtp.de/tech_reg_tele/start/in_06-10-03-00-00_m/
Fragen und Antworten zum FTEG und zur RTTE-Richtlinie veröffentlicht.
Fragen zur Anwendung des FTEG können Sie auch an die Adresse:
FTEG@regtp.de richten.
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42.Wer
überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen
Anforderungen entsprechen? |
Fragen, die Amateurfunkanlagen
betreffen, beantwortet die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (RegTP). Die Anschrift der RegTP lautet: Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post, Postfach 80 01, 53105 Bonn.
Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der
RegTP erreichen Sie telefonisch unter der Rufnummer 06131/18-7011
oder 0228/14-9921, die Internetadresse lautet: www.regtp.de.
Die am 28. August 2002 in Kraft getretene Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
enthält auch Regelungen für ortsfeste Amateurfunkanlagen.
§ 8 BEMFV bestimmt, wann für eine ortsfeste Amateurfunkanlage
einer Standortbescheinigung nach § 5 BEMFV erforderlich ist.
§ 9 BEMFV regelt ein Anzeigeverfahren für bestimmte ortsfeste
Amateurfunkanlagen. Die speziellen Regelungen zum Schutz von Trägern
aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern gelten gem. §
10 Abs. 1, Abs. 2 BEMFV unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen
auch für ortsfeste Amateurfunkanlagen. Weitere Informationen
zu § 10 BEMFV enthält oben die Antwort auf die Frage Nr.
20 : "Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum
Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern?"
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43.Welche
Urteile und Beschlüsse sind zum Mobilfunk ergangen? |
Es ist eine Vielzahl von Urteilen und
Beschlüssen zum Thema "Mobilfunk" ergangen. Hier
finden Sie eine Auswahl:
-
Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Beschluss vom 30.03.2004,
Az.: 21 CS 03.1053:
Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtes München (VG München) vom 18.03.2003,
Az.: M 8 S 02.5727. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
In der Begründung werden u. a. Aussagen zur Rechtsqualität
der Standortbescheinigung getroffen: Nach Auffassung des VGH
ist die Standortbescheinigung ein Verwaltungsakt.
-
VG Bremen,
Beschluss vom 17.02.2004, Az.: 1 V 501/02, im Internet einschließlich
der Pressemitteilung des Gerichtes erhältlich unter: www.bremen.de/.../Pr-erkl_04_02_20.pdf:
Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches
gegen die für die Errichtung einer Mobilfunkanlage erteilte
Baugenehmigung und auf Rückgängigmachung der Vollziehung.
Der Antrag wurde abgelehnt, obwohl die Anlage Festsetzungen
im Bebauungsplan widerspricht, da den verletzten Festsetzungen
keine drittschützende Wirkung zukommt. Erörtert wird
auch die Umstellung auf UMTS-Betrieb. Ferner führt das
Gericht aus, dass hinsichtlich athermischer Effekte nach polizeirechtlichen
Grundsätzen ein sog. Anfangsverdacht bestehe, der es rechtfertige,
dem durch weitere Forschung nachzugehen.
-
Bundesgerichtshof
(BGH), Urteil vom 13.02.2004, Az.: V ZR 217/03 und BGH, Urteil
vom 13.02.2004, Az.: V ZR 218/03:
Kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb
einer Mobilfunkanlage, wenn diese die Vorgaben der 26. BImSchV
einhält und die durch die Einhaltung dieser Vorgaben ausgelöste
sog. Indizwirkung für das Vorliegen einer nur unwesentlichen
Beeinträchtigung vom Kläger nicht erschüttert
wird. Die beiden Urteile des BGH erhalten Sie im Internet unter:
www.bundesgerichtshof.de.
-
Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 B 110.03:
Voraussetzungen der Erteilung einer sog. Befreiung gem. §
31 Abs. 2 Baugesetzbuch. Das Urteil erhalten Sie im Internet
unter: www.bverwg.de/enid/1cc14d74944ec60359313eb52f6728f2,0/8n.html.
-
Oberverwaltungsgericht
(OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 8 B 11939/03.OVG:
Abweisung eines Eilantrages eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung
für einen Mobilfunk-Sendemasten in einem Gewerbegebiet.
Das Gericht führt aus, dass die 26. BImSchV auch im Hinblick
auf etwaige athermische Wirkungen von Mobilfunkanlagen verfassungsrechtlich
unbedenklich ist, so dass ihre Grenzwerte für die Beurteilung
der Zumutbarkeit von Immissionen durch Behörden und Gerichte
verbindlich sind. Das Gericht erörtert u. a. das Deutsche
Mobilfunk Forschungsprogramm, die Bundestags-Drucksache 15/1743
und die von der Europäischen Union geförderte "Reflexstudie".
-
VG Oldenburg,
Urteil vom 18.12.2003, Az.: 4 A 2594/02:
Abweisung einer Klage, mit der die Aufhebung einer für
die Errichtung einer Mobilfunkanlage erteilten Baugenehmigung
begehrt wurde. Das Gericht führt u. a. aus, dass derzeit
nicht von einer Untätigkeit des Verordnungsgebers im Hinblick
auf athermische Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen gesprochen
werden kann und geht auf das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm
ein. Ferner Ausführungen zum Schutz von Kindern und anderen
besonders empfindlichen Personengruppen. Nach Auffassung des
Gerichtes ist die Standortbescheinigung ein Verwaltungsakt.
-
OVG
Hamburg, Beschluss vom 08.12.2003, Az.: 2 Bs 439/03:
Das OVG hat den Beschwerden gegen die Entscheidung des VG Hamburg
vom 01.07.2003, Az.: 4 VG 4640/2002, stattgegeben und die Anträge
von Anwohnern gegen die geplante Mobilfunkanlage im Geltungsbereich
des Baustufenplanes Hamburg-Rotherbaum abgelehnt. Das Gericht
führt u. a. aus, dass nach heutigem Verständnis Anlagen
zur Versorgung mit mobiler Kommunikation in Wohngebieten in
einem gewissen Umfang allgemein erwartet werden und mit ihnen
auch verträglich seien. Ferner führt es zum Thema
"Wertminderung" aus, dass es einen allgemeinen Rechtssatz
des Inhalts, dass ein Nachbar im Baurecht einen Anspruch darauf
habe, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, nicht gebe.
Die Entscheidungsgründe erhalten Sie im Internet unter:
fhh.hamburg.de/.../2bs439-2003-pdf,property=source.pdf.
Zur Entscheidung des OVG Hamburg vom 08.12.2003 auch:
Beschluss der Vorinstanz: VG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2003,
Az.: 4 VG 4640/2002, im Internet erhältlich unter: fhh.hamburg.de/.../02n4640b-pdf,property=source.pdf.
Das VG Hamburg hatte den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung von Widersprüchen gegen die erteilte Baugenehmigung
stattgegeben, weil es erhebliche Zweifel daran hatte, ob die
geplante UMTS-Anlage mit nachbarschützenden Vorschriften
des Bauplanungsrechtes in Einklang steht. Das VG hat sich in
dem Beschluss ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt,
ob die Mobilfunkanlage in dem Wohngebiet ein sog. "nicht
störender Gewerbebetrieb" ist. Dabei hat das Gericht
neue Kriterien zur Beurteilung dieser Frage entwickelt, und
sich in diesem Zusammenhang mit einer möglichen psychischen
Belastung der Nachbarschaft befasst.
Ferner zu den beiden Entscheidungen des OVG und des VG Hamburg:
VG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2003, Az.: 7 B 3537/03, Seite
6, im Internet erhältlich unter: www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/;
und:
VG Gießen, Urteil vom 08.09.2003, Az.: 1 E 1173/03, das
die Ausführungen des VG Hamburg zu den psychischen Belastungen
der Anwohner nicht teilt, und u. a. ausführt, dass es sich
bei psychischen Belastungen nicht um einen bauplanungsrechtlichen
Gesichtspunkt handelt.
-
VGH
Baden-Württemberg (Mannheim), Urteil vom 19.11.2003, Az.:
5 S 2726/02:
Das Gericht führt aus, dass der Umstand, dass die Wirkungen
elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig
weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen
nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können
und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit
bestehe, für sich allein eine Gemeinde noch nicht berechtige,
solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen
Wohngebieten fernzuhalten.
Nach Ansicht des Gerichtes sind jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen
nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs.
3 Nr. 2 BauNVO.
-
VG Freiburg,
Urteil vom 15.10.2003, Az.: 7 K 2169/02:
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung einer
sog. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem.
§ 31 Abs. 2 BauGB.
-
OVG
Rheinland-Pfalz (Koblenz), Urteil vom 07.08.2003, Az.: 1 A 10196/03.OVG:
Zu einer Mobilfunkanlage auf einem als Altenheim genutzten Hochhaus
in einem Bereich, für den der Bebauungsplan das Sondergebiet
"Altenheim, Altenwohnheim" festsetzt, in einer Gemeinde,
die ein Konzept zur Steuerung der Standortauswahl entwickelt
hat.
Die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes
kann nach Auffassung des Gerichtes im Einzelfall im öffentlichen
Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen
eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern.
Ein städtebauliches Konzept zur Steuerung der Standortauswahl
für Mobilfunksendeanlagen darf sich nach dieser Entscheidung
nicht allein auf theoretische Überlegungen beschränken,
von welchen Standorten aus funktechnisch eine flächendeckende
Versorgung möglich ist, sondern muss auch berücksichtigen,
ob dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber dort auch tatsächlich
die Verwirklichung der Konzeption möglich ist.
-
VG Koblenz,
Urteil vom 29.07.2003, Az.: 1 K 133/03.KO:
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit einer
Nutzungsuntersagungsverfügung für eine Mobilfunkanlage,
die ohne Baugenehmigung errichtet worden ist.
-
VG
München, Beschluss vom 05.05.2003, Az.: M 8 S 02.4953:
Nach der Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung
kein Verwaltungsakt.
-
VG
München, Beschluss vom 18.03.2003, Az.: M 8 S 02.5727:
Nach der Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung
kein Verwaltungsakt.
-
VGH
München, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 15 N 98.2262:
Mobilfunkanlagen in der Bebauungsplanung. Normenkontrollantrag
gegen einen Bebauungsplan, der nach Ansicht der Antragstellerin
(Mobilfunkbetreiberin) primär zu dem Zweck beschlossen
worden sei, den Bau einer Mobilfunkanlage zu verhindern. Das
Gericht hat den Antrag abgelehnt.
Mobilfunkbetreiber nehmen mit den von ihnen angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen
nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig weder eine
öffentliche Aufgabe noch öffentliche Belange wahr.
Gegen die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes spreche weder,
dass Anlass für dessen Aufstellung ein Bauantrag zur Errichtung
einer Mobilfunksendeanlage gewesen sei, noch der Umstand, dass
die Kommune für die Höhe der baulichen Anlagen ein
Maß festgesetzt habe, das eine Genehmigung der Errichtung
der Anlage verhindern könnte.
Die Bevorzugung der Belange des Orts- und Landschaftsbildes
zu Lasten des erwerbswirtschaftlichen Interesses der Mobilfunkbetreiberin
bewegt sich nach Auffassung des Gerichtes innerhalb der Grenzen
des planerischen Ermessens.
-
VG Ansbach,
Beschluss vom 05.03.2003, Az.: AN 5 S 03.00081:
Standortbescheinigung ist nach dieser Entscheidung ein Verwaltungsakt.
Ferner setzt sich das Gericht mit vorgetragenen psychischen
Beeinträchtigungen von Kindergartenkindern auseinander.
Des weiteren stellt es zum Thema "Wertminderungen"
fest, dass selbst dann, wenn eine Wertminderung der Kindergartengrundstücke
einträte, was dahingestellt bleiben könne, dies nichts
daran ändere, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Standortbescheinigung bestehe.
-
OVG
NRW (Münster), Beschluss vom 25.02.2003, Az.: 10 B 2417/02:
Teilweise erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches
gegen die Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage. Der
Beschluss enthält u. a. Ausführungen zum Begriff des
"nicht störenden Gewerbebetriebes" in allgemeinen
Wohngebieten, zur Bedeutung der optischen Auswirkungen der Mobilfunkanlage
im Nachbarschutz, zum Begriff der "Gebietsverträglichkeit",
zur Rolle der zu erwartenden zukünftigen baulichen Entwicklung
und zur rechtlichen Beurteilung der Situation, wenn der Sicherheitsabstand
teilweise auf dem Nachbargrundstück liegt. Ferner ist nach
Auffassung des Gerichtes die Standortbescheinigung für
das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht verbindlich. Der
Beschluss ist im Internet erhältlich unter: www.jurowl.de/pdf/02B2417.pdf.
-
Landesarbeitsgericht
(LAG) Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2003, Az.: 6 (2)TaBV
39/01:
Lässt der Arbeitgeber auf dem Dach des Gebäudes, in
dem sich der Betrieb befindet, eine Mobilfunkantenne aufstellen,
so hat der Betriebsrat hierbei nach diesem Beschluss kein Mitbestimmungsrecht.
-
Schleswig-Holsteinisches
VG (Schleswig), Beschluss vom 12.12.2002, Az.: 2 B 72/02:
Die Standortbescheinigung ist nach dieser Entscheidung kein
Verwaltungsakt. Vielmehr handele es sich um eine sachverständige
Aussage der zuständigen Behörde hinsichtlich der Einhaltung
bestimmter Grenzwerte.
Zum Thema "Wertminderung" führt das Gericht aus,
dass es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gebe, dass
der Einzelne einen Anspruch darauf habe, vor jeglicher Wertminderung
bewahrt zu werden. Eventuell eintretende Wertminderungen, die
von einem ansonsten zulässigen Bauvorhaben ausgehen, seien
regelmäßig vom Nachbarn hinzunehmen.
-
VG
München, Urteil vom 01.08.2002, Az.: M 11 K 01.5934:
Zu einer Baueinstellungsverfügung, die hinsichtlich der
Errichtung einer Mobilfunkanlage ergangen war.
-
OVG
Nordhrein-Westfalen (Münster), Beschluss vom 02.07.2002,
Az.: 7 B 924/02:
Zur Baugenehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage durch
Nutzungsänderung eines Gebäudes.
-
VG Gießen,
Beschluss vom 18.06.2002, Az.: 1 G 1689/02:
Zur Anbringung einer Mobilfunkanlage im Glockenturm einer Kirche.
Das Gericht verneint das Vorliegen einer baugenehmigungspflichtigen
Nutzungsänderung.
-
OVG
Nordrhein-Westfalen (Münster), Beschluss vom 29.04.2002,
Az.: 10 B 78/02:
Zur Baugenehmigungspflicht durch Nutzungsänderung des Gebäudes,
auf dem die Mobilfunkanlage errichtet wird. Dem Antragsgegner
wurde aufgegeben, die Bauarbeiten zur weiteren Errichtung und
die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage bis zur etwaigen Erteilung
der beantragten Baugenehmigung unverzüglich vorläufig
stillzulegen.
-
VGH
Baden-Württemberg (Mannheim), Beschluss vom 19.04.2002,
Az.: 3 S 590/02:
Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV
kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht
von einer Gesundheitsgefahr ausgegangen werden.
-
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 02.04.2002,
Az.: 4 TG 575/02:
Zum Nutzungsverbot im Fall einer baugenehmigungspflichtigen,
aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks. Das Gericht
bejaht die Baugenehmigungspflicht wegen Nutzungsänderung
des Gebäudes.
-
Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Beschluss vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 1 BvR 1676/01:
Zu den Fragen, ob der Verordnungsgeber die geltenden Immissionsgrenzwerte
zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen verschärfen
muss und unter welchen Voraussetzungen die Gerichte verpflichtet
sind, Beweis über die Behauptung zu erheben, die geltenden
Grenzwerte seien angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
zur Gefährlichkeit von Immissionen überholt. Das Bundesverfassungsgericht
führt u. a. aus, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß
eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung
einer Beweisaufnahme über die Behauptung des Beschwerdeführers
verneint habe, die sich innerhalb der Grenzwerte haltenden Immissionen
der benachbarten Hochfrequenzanlage hätten jedenfalls bei
ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt (Der
Beschluss ist im Internet erhältlich unter www.bundesverfassungsgericht.de).
-
VGH
Baden-Württemberg (Mannheim), Beschluss vom 08.02.2002,
Aktenzeichen: 8 S 2748/01:
Die Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation eines gewerblichen
Netzbetreibers auf und in einem bisher ausschließlich
zu Wohnzwecken genutzten Gebäude stellt nach Auffassung
des Gerichtes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung
dar.
• Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg),
Beschluss vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 1 MA 4216/01:
Zur Untersagung der Nutzung einer Mobilfunkstation, die auf
dem Dachboden einer Scheune errichtet worden war. Durch den
Einbau der Anlage ist nach Auffassung des Gerichtes die Nutzung
des Scheunengebäudes in einer die Genehmigungspflicht auslösenden
Weise geändert worden.
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Oberlandesgericht
(OLG) Hamm, Beschluss vom 03.01.2002, Az.: 15 W 287/01, und
Beschluss des OLG München vom 20.03.2002, Az.: 2 Z BR 109/01:
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Unterlassung des
Anbringens einer Mobilfunkantenne nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
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VG
Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 9 L
1021/01:
Zum Baustopp wegen Verstoßes einer Mobilfunkanlage gegen
das Bauplanungsrecht und zum Nachbarschutz sowie zur genehmigungspflichtigen
Nutzungserweiterung eines bisher ausschließlich zu Wohnzwecken
genehmigten und genutzten Hauses durch Errichtung und Inbetriebnahme
einer Mobilfunkanlage auf diesem Haus. Dem Antragsgegner wurde
vom Gericht aufgegeben, die Fortführung der Bauarbeiten
an der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück vorläufig
zu untersagen.
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OVG
Rheinland-Pfalz (Koblenz), Beschluss vom 20.08.2001, Az.: 1
A 10382/01:
Zur Nachbarklage gegen eine Mobilfunksendeanlage. Der Antrag
auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Leitsatz: Bei
Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte kann
derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden.
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VG München,
Beschluss vom 28.05.2001, Az.: M 1 S 01.1794:
Das Gericht erklärt in diesem Beschluss eine Nutzungsuntersagung
für rechtswidrig. Die streitgegenständliche Anlage
bedurfte nach Auffassung des Gerichtes keiner Baugenehmigung.
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Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 19.01.2001,
Az.: 1 O 2761/00:
Zur Nachbarklage eines Mieters gegen eine Mobilfunksendeanlage.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht bestätigt. Leitsatz: Schädliche
Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen sind nach dem
derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbar, wenn die
in der 26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte eingehalten werden.
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VG München,
Urteil vom 13.11.2000, Az.: M 1 K 96.1078:
Die Klagen auf Verpflichtung des Beklagten, den Betrieb von
Funkanlagen auf dem Gebäude des Nachbargrundstückes
zu untersagen, wurden abgewiesen. u. a. führt das Gericht
in dem Urteil auch aus, dass die mit der Errichtung der Mobilfunkanlage
verbundene Nutzungsänderung der baulichen Anlage, auf der
sie errichtet wird, nach der Bayerischen Bauordnung von der
Baugenehmigungsfreiheit mit erfasst wird.
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