Häufig gestellte Fragen zum Thema „Rechtsfragen zum Mobilfunk“  

1.
Kann das BfS im Einzelfall gegen eine Mobilfunkanlage einschreiten?
2.
Welche Aufgaben hat das BfS im Zusammenhang mit dem Mobilfunk zu erfüllen?
3.
Was verbirgt sich hinter der Abkürzung "26. BImSchV"?
4.
Wo sind die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte rechtlich verankert?
5.
Wird die 26. BImSchV in absehbarer Zeit überarbeitet?
6.
Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte einhält?
7.

Ist die Einbeziehung kommunaler Verwaltungen bei den Entscheidungen zur Errichtung der Mobilfunkanlagen rechtlich geregelt?
8.

Was beinhaltet die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern?
9.

Was beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 06. Dezember 2001?

10.
Ist die Einhaltung der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 einklagbar?
11.

Welche Erfahrungen wurden mit der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 gemacht?
12.
Gibt es auch Vereinbarungen auf Landesebene?
13.

Gibt es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster?
14.

Kann jeder ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte Mobilfunkanlage veranlassen?
15.

Wann können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte wenden?

16.

An welche Gerichte können sich Bürgerinnen und Bürger wenden?
17.

Wie sind die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens gegen eine Mobilfunkanlage nach der derzeitigen Rechtslage einzuschätzen?
18.

Was sind nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechts?
19.

Wie sehen die Erfolgsaussichten speziell bei der gerichtlichen Geltendmachung von gesundheitlichen Gefährdungen durch Mobilfunkanlagen aus?
20.

Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern?

21.

Warum spielt das Öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen eine Rolle?
22.

Wann ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich?
23.

Welche Rolle spielt das Stichwort "Nutzungsänderung" im Zusammenhang mit der Frage nach der Baugenehmigungspflicht von Mobilfunkanlagen?
24.

Welche baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen?
25.

Welche baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen?
26.
Was ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für die Mobilfunkanlage fehlt?
27.
Können sich die Bürgerinnen und Bürger auf das Fehlen der Baugenehmigung berufen?
28.
Welche Anforderungen stellt das Bauplanungsrecht an Mobilfunkanlagen?
29.
Ist ein rechtliches Vorgehen allein gegen die Standortbescheinigung möglich?
30. Welche Ansprüche können Bürgerinnen und Bürger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen?
31. Ist die Einführung einer Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass der Nachweis der Unschädlichkeit der Sendeanlagen von den Herstellern bzw. den Betreibern erbracht werden muss, geplant?
32. Können die Kommunen bei der Vergabe eigener Standorte für Mobilfunkanlagen Anforderungen stellen, die über die derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen?
33. Entwickeln Kommunen eigene Konzepte für das Konfliktfeld Mobilfunk?
34. Welche rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für Mobilfunkanlagen?
35. Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der Handys?
36. Warum gilt die 26. BImSchV nicht für Handys?
37. Gibt es ein Ökolabel für Handys?
38. Ist ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen geplant?
39. Ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln geplant?

40.

Ist ein gesetzliches Verbot der Errichtung von Sendeanlagen in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Wohngebieten, Krankenhäusern, Altenheimen, Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern geplant?
41. Welche rechtlichen Regelungen gibt es für schnurlose Telefone?
42. Wer überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen?
43. Welche Urteile und Beschlüsse sind zum Mobilfunk ergangen?






 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



































 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Kann das BfS im Einzelfall gegen eine Mobilfunkanlage einschreiten?


Das BfS ist im Bereich der nichtionisierenden Strahlung, wie sie von Mobilfunkanlagen - die auch als Mobilfunkbasisstationen oder Mobilfunksendetürme bezeichnet werden - ausgeht, keine Vollzugsbehörde. Dies bedeutet, dass dem BfS eine konkrete rechtliche Überprüfung der von den Bürgerinnen und Bürgern im Einzelfall beschriebenen Sachverhalte, sowie ggf. ein behördliches Einschreiten, nicht möglich ist.


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2. Welche Aufgaben hat das BfS im Zusammenhang mit dem Mobilfunk zu erfüllen?


Das BfS hat im Zusammenhang mit der Bewertung des Mobilfunks drei wichtige Aufgaben zu erfüllen: Die Beratung der Bundesregierung, die Information der Öffentlichkeit und die Initiierung der Forschung. Durch das Bundesumweltministerium (BMU) und das BfS ist das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm initiiert worden. Nähere Informationen zum Forschungsprogramm erhalten Sie auf dieser Internetseite unter: http://www.bfs.de/elektro/forsch_mobil.html sowie in der BfS-Pressemitteilung Nr. 27 "BfS beteiligt Öffentlichkeit bei der Erweiterung des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms" vom 15.08.2003 und der BfS-Pressemitteilung Nr. 33 "BfS stellt neue Forschungsprojekte vor" vom 25.09.2003, die Sie auf dieser Internetseite unter http://www.bfs.de/bfs/presse/pr03 abrufen können. Unter www.bfs.de/elektro/papiere/rede_forschungsprogramm.html erhalten Sie die Rede des Präsidenten des BfS, Wolfram König, anlässlich des 2. BfS-Fachgespräches "Forschungsprojekte zur Wirkung elektromagnetischer Felder des Mobilfunks" am 25.09.2003 in Berlin.
Weitere Informationen finden Sie im eigenen Internetportal des Forschungsprogramms unter: http://www.deutsches-mobilfunk-forschungsprogramm.de.


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3. Was verbirgt sich hinter der Abkürzung "26. BImSchV"?



"26. BImSchV" ist die Abkürzung für die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Seite 1966. Diese erhalten Sie im Internet unter der Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_26/index.html. Nähere Ausführungen zum Erlass dieser Verordnung und zur Kommentierung der einzelnen Paragrafen enthält die Bundesrats-Drucksache 393/96 vom 22.05.1996, die Sie bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Tel.: 0221/97668340, beziehen können (kostenpflichtig).



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4. Wo sind die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte rechtlich verankert?


Die Grenzwerte, die Mobilfunkanlagen einzuhalten haben, sind Bestandteil der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I Seite 1966).
Ferner ist am 28. August 2002 die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) in Kraft getreten. § 3 Satz 1 BEMFV enthält Grenzwerte, die ortsfeste Funkanlagen zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz mindestens an den Orten einzuhalten haben, an denen auch die Grenzwerte der 26. BImSchV einzuhalten sind. Dabei sind Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen zu berücksichtigen.

In § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV werden die Grenzwerte der 26. BImSchV genannt, die für Mobilfunkanlagen gelten.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV enthält Grenzwerte zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern. Diese Vorschrift gilt für Mobilfunkanlagen jedoch nicht, weil diese nicht den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 50 Megahertz nutzen. Für Mobilfunkanlagen gilt dagegen § 10 BEMFV, eine Vorschrift, die weiteren Schutz für Träger aktiver Körperhilfen gewährleisten soll. Weitere Informationen dazu enthält unten die Antwort auf die Frage Nr. 20.

Die Grenzwerte gem. § 3 BEMFV und die Regelung des § 10 BEMFV sind von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) im sogenannten Standortbescheinigungsverfahren gem. §§ 4 ff. BEMFV (siehe auch unten zu Frage Nr. 6) zu beachten. Die BEMFV wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, Seite 3366 ff. veröffentlicht. Die Begründung zur BEMFV ist als Bundesrats-Drucksache 423/02 vom 08.05.2002 erhältlich, die Empfehlungen der Ausschüsse als Bundesrats-Drucksache 423/1/02 vom 10.06.2002 und der Beschluss des Bundesrates als Bundesrats-Drucksache 423/02 vom 21.06.2002.

Die Bundesrats-Drucksachen können Sie kostenpflichtig bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, in 50735 Köln, Telefon: 0221/97668340, bestellen. Weitere Informationen zum Standortbescheinigungsverfahren erhalten Sie auch von der Reg TP. Die RegTP hat ein Infoblatt mit dem Titel: "Standortbescheinigung" (Stand: September 2002) herausgegeben. Die Adresse der RegTP lautet: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon: 0228/14 - 0, Internetadresse: www.regtp.de. Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der RegTP erreichen Sie auch unter den Telefonnummern 06131/18 - 7011 und 0228/14 - 9921.


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5. Wird die 26. BImSchV in absehbarer Zeit überarbeitet?


Die Bundesregierung hält derzeit an den Grenzwerten der 26. BImSchV fest. Sie hat sich die Position der Strahlenschutzkommission (SSK) zu eigen gemacht, die sich in ihrer Empfehlung vom September 2001 gegen die Einführung von Vorsorgewerten, aber für Vorsorgemaßnahmen ausgesprochen hat. Die SSK hat im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) u. a. auf der Grundlage zweier Fachgespräche unter breiter wissenschaftlicher Beteiligung die Empfehlung "Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern" vorgelegt. Sie hat bei der vorgenommenen wissenschaftlichen Bewertung die Erkenntnisse u. a. zur Krebsentstehung und Krebsförderung, zur Erzeugung oder Förderung neurodegenerativer Erkrankungen und zur Beeinflussung des Hormonhaushaltes (Melantonin u. a.) berücksichtigt, unabhängig davon, bei welchen Feldstärken die Untersuchungen durchgeführt wurden. D. h. es wurden nicht nur die thermischen, sondern auch die sogenannten nichtthermischen Wirkungen - auch athermische Wirkungen genannt - berücksichtigt. Die Bewertung konzentrierte sich auf die wissenschaftlichen Publikationen, die ab 1998 veröffentlicht wurden. Sie können die Empfehlung der SSK im Internet unter www.ssk.de abrufen.


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6. Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte einhält?



Es sind unterschiedliche Behörden zuständig.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP):

Vor der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage hat der Betreiber bei der zuständigen Außenstelle der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) eine Standortbescheinigung gem. §§ 4 ff. BEMFV zu beantragen, sofern die Anlage eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 Watt oder mehr aufweist, es sei denn, der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 BEMFV ist erfüllt. Danach darf eine ortsfeste Funkanlage abweichend von Absatz 1 ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte des § 3 BEMFV eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss dann aber ein Antrag bei der RegTP vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

Das Gleiche gilt gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BEMFV für eine Mobilfunkanlage mit einer äquivalenten Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt erreicht oder überschritten wird. Die RegTP ermittelt im Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Im Standortbescheinigungsverfahren ist auch § 10 BEMFV zu beachten. § 10 BEMFV dient einem über § 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BEMFV hinausgehenden Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern. Weitere Informationen zu § 10 BEMFV erhalten Sie unten in der Antwort auf die Frage Nr. 20.
Die BEMFV ist am 28. August 2002 in Kraft getreten. Vor dem Inkrafttreten der BEMFV wurde die Standortbescheinigung in der Zeit vom 01. September 1997 bis zum 07. April 2001 auf der Grundlage des § 6 Telekommunikationszulassungsverordnung (TKZulV) vom 20. August 1997 (BGBl I Seite 2117) erteilt. § 6 TKZulV wurde jedoch durch § 20 Absatz 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001 (BGBl I Seite 170) zum 07. April 2001 außer Kraft gesetzt.

Für den Zeitraum vom 08. April 2001 bis 27. August 2002 existierten keine telekommunikationsrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Standortbescheinigung zu erstellen war. Daher wird gegen Standortbescheinigungen, die in diesem Zeitraum erteilt worden sind, vorgebracht, dass diese offensichtlich rechtswidrig seien, weil sie sich auf aufgehobene Rechtsnormen stützen. Diesem Einwand folgen die Gerichte jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung muss § 20 Abs. 3 FTEG dahingehend ausgelegt werden, dass er zumindest für die Zeit bis zum Inkrafttreten der BEMFV eine weitere entsprechende Anwendung der TKZulV für diese Übergangszeit nicht verhindern wollte, da der Gesetzgeber durch § 12 FTEG ja ausdrücklich seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass weiterhin zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern Regelungen bestehen sollen, also auch die darin bisher in der TKZulV festgelegten Regelungen über Standortbescheinigungen (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München (VGH München), Beschluss vom 30.03.2004, Az.: 21 CS 03.1053).

Weitere Informationen zur Rechtsqualität der Standortbescheinigung und Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema erhalten Sie unten in der Antwort auf Frage Nr. 29.


Immissionsschutzbehörden:

Auch die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Immissionsschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch die Mobilfunkanlagen. Immissionsschutzbehörde kann je nach Landesrecht z. B. der Landkreis, das Gewerbeaufsichtsamt, die Landesumweltbehörde oder der Regierungspräsident sein. Darüber hinaus kann die RegTP bestimmte im Zusammenhang mit der Standortbescheinigung stehende Entscheidungen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde treffen. Dies ergibt sich aus § 14 Satz 3 BEMFV. Dabei handelt es sich u. a. um Anordnungen, die die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV gewährleisten.


Untere Baubehörden:

In der Praxis wenden sich Eigentümer von Grundstücken, die sich in der Nähe einer Mobilfunkanlage befinden, in erster Linie an die untere Baubehörde. Dies ist der Landkreis oder die Gemeinde. Die unteren Baubehörden überprüfen nicht nur die Vereinbarkeit der Mobilfunkanlage mit dem öffentlichen Baurecht (dieses setzt sich aus dem Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht zusammen), sondern über das im öffentlichen Baurecht geltende sogenannte Rücksichtnahmegebot auch die Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV. Durch die Vorlage der Standortbescheinigung der RegTP wird bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist (VGH Kassel, Beschluss vom 29.07.1999, Az.: 4 TG 2118/99; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.12.1997, Az.: 1 S 746/96).
Sie können bei der unteren Baubehörde anfragen, ob für die Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe eine Baugenehmigung erforderlich ist. Wenn die Mobilfunkanlage gegen die sogenannten "nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts" verstößt (zu diesem Begriff siehe unten Frage Nr. 18), kommt ggf. die Einlegung eines Widerspruches gegen die Baugenehmigung, die Erwirkung eines Baustopps, einer Nutzungsuntersagung oder einer Beseitigungsanordnung in Betracht.


Kommunalverwaltung:


Sie können bei der Kommunalverwaltung anfragen, ob sich die Mobilfunkbetreiber bei der Errichtung einer bestimmten Mobilfunkanlage an ihre Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden vom 09. Juli 2001 (im Internet abrufbar unter www.landkreistag.de und www.dstgb.de), die am 06. Dezember 2001 abgegebene freiwillige Selbstverpflichtung (im Internet erhältlich unter www.bmu.de) und ggf. weitere auf Landesebene geschlossene Vereinbarungen halten. Danach soll u. a. die Kooperation mit den Kommunen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen verbessert werden (siehe auch unten Frage Nr. 8, 11 und 12).



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7. Ist die Einbeziehung kommunaler Verwaltungen bei den Entscheidungen zur Errichtung der Mobilfunkanlagen rechtlich geregelt?


Nein. Es gibt derzeit keine rechtliche Regelung der Beteiligung der Kommunen an den Entscheidungen der Betreiber, eine Mobilfunkanlage an einem bestimmten Ort zu errichten. Es existieren auf freiwilliger Basis die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und die freiwillige Selbstverpflichtung der Betreiber vom 06. Dezember 2001. Darüber hinaus wurden auf Landesebene Vereinbarungen geschlossen (siehe unten Frage Nr. 12).


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8. Was beinhaltet die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern?


Bei der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 handelt es sich um eine Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunalverwaltungen beim Ausbau der Mobilfunknetze. Kommunale Spitzenverbände sind der Deutscher Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund. Den vollständigen Text dieser Vereinbarung können Sie im Internet unter www.dstgb.de und unter www.landkreistag.de abrufen.

Am 06. Juni 2003 haben die kommunalen Spitzenverbände und die Netzbetreiber unter dem Titel "Hinweise und Informationen zur Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 05.07.2001" Empfehlungen veröffentlicht, die die im Juli 2001 geschlossene Mobilfunkvereinbarung konkretisieren sollen. Diese Empfehlungen sind im Internet unter der Adresse: www.staedtetag.de/imperia/md/content/pressedien/2003/12.pdf erhältlich. Anlass der Herausgabe dieser Empfehlungen war eine im März 2003 vorgestellte Studie des Deutschen Instituts für Urbanistik (difu) Berlin, in der die Akzeptanz der Vereinbarung überprüft worden war. Durch die Studie war deutlich geworden, dass es weiteren Erklärungsbedarf zur Mobilfunkvereinbarung gibt. Die Empfehlungen greifen diesen zusätzlichen Informationsbedarf auf.


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9. Was beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 06. Dezember 2001?


Am 06. Dezember 2001 haben die Mobilfunkbetreiber nach Gesprächen im Bundeskanzleramt eine freiwillige Selbstverpflichtung (der Text ist im Internet abrufbar unter: www.bmu.de) unterzeichnet, die dazu dienen soll, die Vorsorge im Bereich des Mobilfunks weiter zu verstärken. Die Selbstverpflichtung der Betreiber umfasst die Verbesserung der Information der Behörden vor Ort, die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, eine alternative Standortprüfung bei Kindergärten und Schulen, die Verbesserung des Verbraucherschutzes, die Kennzeichnung von Handys und eine verstärkte Forschung. Ferner schlagen die Mobilfunkbetreiber darin vor, ein Netz von Monitoren zur kontinuierlichen Überprüfung der elektromagnetischen Felder aufzubauen (siehe auch Frage Nr. 11).


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10. Ist die Einhaltung der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 einklagbar?


Nein. Es besteht keine Möglichkeit einer Klage auf Einhaltung der Vereinbarung und der freiwilligen Selbstverpflichtung.


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11.Welche Erfahrungen wurden mit der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 gemacht?


Das BfS beauftragte im September 2002 das "ECOLOG - Institut für sozialökologische Forschung und Bildung GmbH" u. a. mit der Untersuchung des Standes der Umsetzung der Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001. Ergebnis der Studie ist das Gutachten "Erfüllung der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber gegenüber der Bundesregierung vom 06. Dezember 2001". Das Gutachten gibt die Auffassung und Meinung des Auftragnehmers wieder. Das BfS hat zu dieser Studie eine Stellungnahme abgegeben. Das Gutachten und die Stellungnahme des BfS finden Sie auf dieser Internetseite unter: www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html.

Im Auftrag der Mobilfunknetzbetreiber wurden bislang zwei Gutachten über den Stand der Umsetzung der Selbstverpflichtung erstellt. Das erste Gutachten, das durch das Deutsche Institut für Urbanistik (difu) durchgeführt und im März 2003 veröffentlicht wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die Kooperation mit den Kommunen bei der Standortwahl im ersten Jahr des Bestehens der Selbstverpflichtung zwar verbessert werden konnte, die Einbindung der Bürger und Bürgerinnen in den Prozess der Standortwahl jedoch noch mangelhaft ist. Im März 2004 legten die Mobilfunknetzbetreiber ihren zweiten Rechenschaftsbericht zur Umsetzung der Selbstverpflichtung vor. Die Gutachter B.A.U.M. Consult und difu bescheinigten den Mobilfunkbetreibern und Kommunen ein hohes Maß an Kooperations- und Konsensbereitschaft. Die Information der Bürger und Bürgerinnen bleibt allerdings weiterhin zu oft dem Zufall überlassen. In der gemeinsamen Pressemitteilung des BMU und BMWA wurde angeregt, für alle Gemeinden anwendbare Verfahrensabläufe der Standortwahl festzulegen, um zum einen insbesondere kleinere Gemeinden in dem Verfahren zu unterstützen und zum anderen die Transparenz des Verfahrens zu erhöhen. Für eine weitere Zusage der Mobilfunknetzbetreiber in der Selbstverpflichtung - die verbesserte Information der Verbraucher über die Strahlungswerte der Handys - wurde noch deutliches Verbesserungspotential gesehen. Entsprechend des Gutachtens konnten zwar durch verstärkte Informationen im Internet und in Form von Broschüren grundsätzlich Fortschritte erzielt werden, in den Verkaufsstellen ist jedoch weiterhin zu wenig Informationsmaterial verfügbar, ebenso ist das Verkaufspersonal nicht ausreichend informiert.
Die Gutachten sind unter www.bmu.de/files/selbstverpflichtung_mobilfunkbetreiber_erjahrdifu.pdf und www.bmu.de/files/jahresgutachten.pdf zu finden.

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12.Gibt es auch Vereinbarungen auf Landesebene?


Zusätzlich zu den bundesweiten Vereinbarungen - der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 - wurden zum Teil auch auf Landesebene Vereinbarungen geschlossen. Auch deren Einhaltung ist gerichtlich nicht einklagbar. Die auf Bundesebene geschlossenen Vereinbarungen werden von diesen zudem nicht berührt.
Zum Beispiel wurde in Bayern am 27. November 2002 der sogenannte "Mobilfunkpakt II" geschlossen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung im Rahmen des sog. "Umweltpaktes Bayern II" zwischen den in Bayern tätigen Mobilfunkbetreibern, dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag und dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen mit dem Ziel der Umweltschonung und Akzeptanzverbesserung. Ein zentraler Punkt des Paktes ist die Mitwirkung von Gemeinden und Städten bei der Standortfindung von Mobilfunkanlagen. Der Text dieses Mobilfunkpaktes ist im Internet unter der Adresse www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/mobilf/mob_pakt.pdf erhältlich. Am 15. Juli 1999 hatten der Freistaat Bayern und die Unternehmen bereits im "Mobilfunkpakt I" eine bessere Information der Öffentlichkeit über den Bau von Sendeanlagen vereinbart.
Die Mobilfunkvereinbarung für Nordrhein-Westfalen zwischen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Mobilfunkbetreibern und kommunalen Spitzenverbänden vom 17. Juli 2003 ist im Internet unter der Adresse: www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/immission/mobilvereinbar.htm erhältlich.



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13.Gibt es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster?


Ja. Am 23. Januar 2004 wurde die Standortdatenbank der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zu Mobilfunksendeanlagen für die Öffentlichkeit freigegeben. Die sogenannte EMF-Datenbank der RegTP finden Sie im Internet unter: emf.regtp.de/GisInternet/StartFrame.aspx?User=1100&Lang=de.
Die RegTP hatte bereits am 20. Juni 2002 eine Datenbank mit passwortgeschütztem Zugang für die Landes- und Kommunalbehörden eingerichtet. In dieser Datenbank befinden sich die Standorte von in Betrieb befindlichen Funkanlagen, für die die RegTP die sog. Standortbescheinigung (dazu siehe auch Frage Nr. 4, 6 und 29) erteilt hat. Es handelt sich insgesamt um mehr als 52.000 Standorte. Diese Standorte konnten im Januar 2004 in die EMF-Datenbank aufgenommen werden. Dabei hatte die RegTP die datenschutzrechtlichen Belange und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anlagenbetreiber zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die in der EMF-Datenbank ausgewiesenen Standorte nicht der genauen Adresse zugeordnet werden können. Mit der Öffnung der Datenbank soll nach Angaben der RegTP auch der Verpflichtung aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) nachgekommen werden, der interessierten Öffentlichkeit Informationen über umweltrelevante Daten zur Verfügung zu stellen. Die Pressemitteilung der RegTP vom 23. Januar 2004 erhalten Sie im Internet unter: www.regtp.de/aktuelles/pm/02901/index.html, den Sprechzettel zur Pressekonferenz am 23. Januar 2004 erhalten Sie im Internet unter: www.regtp.de in der Rubrik "Aktuelles / Pressemitteilungen".

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14.Kann jeder ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte Mobilfunkanlage veranlassen?


Ein behördliches Einschreiten gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage kann durch Sie nur veranlasst werden, wenn Sie Nachbar im Rechtssinne sind.
Rügen Sie Verletzungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, sind Sie Nachbar im Rechtssinne, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in Reichweite der Anlage sind oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück haben. Mietern und Pächtern stehen keine Abwehrrechte aufgrund des öffentlichen Baurechts zu, es sei denn, sie machen geltend, dass mit dem Vorhaben gesundheitliche Auswirkungen besonderer Intensität verbunden sind. Im Bereich des Mobilfunks kann diese Geltendmachung gesundheitlicher Auswirkungen besonderer Intensität jedoch aufgrund des gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Es hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2002 (Az.: 1 BvR 1676/01) festgestellt, dass angesichts des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes keine Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptung eines Klägers besteht, dass der Betrieb einer Mobilfunkanlage, die die Grenzwerte einhält, bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt habe (siehe auch unten Frage Nr. 19).
Wollen Sie ein behördliches Einschreiten allein wegen der Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durchsetzen, sind Sie Nachbar im Rechtssinne, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in Reichweite der Anlage sind oder ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an dem Grundstück haben, aber auch, wenn Sie Mieter oder Pächter oder Arbeitnehmer auf einem derartigen Grundstück sind. Ihre Beziehung zum Einwirkungsbereich der Mobilfunkanlage muss in zeitlicher Hinsicht dauerhaft sein, darf sich also nicht nur in gelegentlichen kurzfristigen Aufenthalten erschöpfen, wie dies z. B. bei Spaziergängen der Fall ist.


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15.Wann können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte wenden?


Wenn Sie Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe haben, sollten Sie sich zunächst an die oben aufgeführten Behörden oder den Betreiber wenden, und erst dann, wenn die Kontaktaufnahme mit den Behörden und Betreibern nicht zur Ausräumung Ihrer Bedenken führt, an die Gerichte. Denn die Gerichte könnten das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis verneinen, wenn Sie ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden bzw. den Betreibern den Rechtsweg beschreiten.

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16.An welche Gerichte können sich Bürgerinnen und Bürger wenden?


Es kommt das Verwaltungsgericht und/oder das Zivilgericht in Betracht, je nachdem, auf welche rechtliche Vorschrift die Bürgerinnen und Bürger den Anspruch stützen, den sie geltend machen wollen. Wird z. B. ein Anspruch aus dem Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht geltend gemacht, ist das Verwaltungsgericht zuständig, ergibt sich der Anspruch dagegen z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist das Zivilgericht zuständig.


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17.Wie sind die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens gegen eine Mobilfunkanlage nach der derzeitigen Rechtslage einzuschätzen?


Die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage sind außerhalb von gütlichen Einigungen mit den Mobilfunkbetreibern derzeit eher als gering einzustufen. Dennoch kann der Rechtsweg in Ausnahmefällen Erfolg haben. Erfolgreich kann die Durchsetzung eines Einschreitens der Behörden gegen die Mobilfunkanlage auf dem Verwaltungsrechtsweg nur sein, wenn Sie Nachbar im Rechtssinne (zur Erläuterung dieses Begriffes: siehe oben Frage Nr. 14) sind und geltend machen können, dass die Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechts verstößt. Aber selbst dann hat die Behörde grundsätzlich noch ein Ermessen, ob sie einschreitet oder nicht. Ermessen bedeutet, dass das Handeln der Behörde nicht schon durch die Rechtsvorschriften der Behörde eindeutig und abschließend vorgegeben ist, sondern dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Behörde einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Entscheidung lassen.

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18.Was sind nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechts?


Nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechts sind z. B. die Grenzwerte der 26. BImSchV, die Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechts und die Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Baugesetzbuch (BauGB) hat das Merkmal des "Einfügens" in der Regelung über den sogenannten Innenbereich in § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB nachbarschützende Wirkung. In der Regelung über den sogenannten Außenbereich wird der Nachbarschutz durch das Merkmal "Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB vermittelt


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19.Wie sehen die Erfolgsaussichten speziell bei der gerichtlichen Geltendmachung von gesundheitlichen Gefährdungen durch Mobilfunkanlagen aus?


Eine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht möglich, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Auf athermische Wirkungen der Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit nicht berufen, weil nach dem heutigen Erkenntnisstand der Nachweis der Kausalität zwischen athermischen Wirkungen und den von Nachbarn vorgetragenen Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2002 (Aktenzeichen: 1 BvR 1676/01) festgestellt, dass angesichts des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes keine Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptung eines Klägers besteht, dass der Betrieb der Mobilfunkanlage, von der die Grenzwerte eingehalten werden, bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt habe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist im Internet unter www.bundesverfassungsgericht.de erhältlich.

Auch ein Vorgehen auf dem Zivilrechtsweg wird in der Regel erfolglos bleiben, wenn die Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Anfang des Jahres 2004 in zwei sog. Revisionsverfahren über Klagen zu entscheiden, mit denen die Kläger die Unterlassung des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage begehrten bzw. forderten, den Betrieb der Anlage nicht zu ermöglichen. Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Der BGH hat am 13. Februar 2004 in den Urteilen mit den Aktenzeichen V ZR 217/03 und V ZR 218/03 ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb der Mobilfunkanlage nicht zustehe, weil sie die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dulden müssen, da die Anlage die Vorgaben der 26. BImSchV einhalte. Der BGH führt in den Urteilen aus, dass einem Überschreiten des Grenzwertes Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung zukomme, ein Einhalten oder Unterschreiten des Grenzwertes dagegen die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziere.

Diese Indizwirkung kann jedoch erschüttert werden. Darzulegen und ggf. zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternden Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. In den vom BGH am 13. Februar 2004 entschiedenen Fällen haben die Kläger den Urteilsbegründungen zufolge weder dargelegt, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe, noch dass ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne. Wissenschaft und Forschung sei, so der BGH, bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führe. Die beiden Urteile des BGH erhalten Sie im Volltext auf der Internetseite des BGH: www.bundesgerichtshof.de.
Die Frage nach der psychischen Beeinträchtigung von Kindergartenkindern war u. a. Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 05. März 2003, Az.: AN 5 S 03.00081, in dem es um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Standortbescheinigung ging. Das Gericht führt in der Begründung des Beschlusses u. a. aus, dass auch dem Schutz von Kindergartenkindern durch die Grenzwerte der 26. BImSchV ausreichend Rechnung getragen werde.

Auch im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen haben sich die Gerichte mit möglichen psychischen Belastungen der Nachbarn auseinandergesetzt (dazu unten Frage Nr. 28: Ausführungen zum allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO).

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20.Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern?


Im Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung gem. §§ 4 ff. BEMFV muss die RegTP auch bestimmte Vorschriften beachten, die zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen eingeführt worden sind. Aktive Körperhilfen sind beispielsweise Herzschrittmacher, Insulinpumpen und Cochlear - Implantate (Innenohrprothesen). Auf das Standortbescheinigungsverfahren wurde schon oben unter der Frage Nr. 6 eingegangen.
Es gibt einen Frequenzbereich, der für die Träger aktiver Körperhilfsmittel besonders sensibel ist. Dieser Bereich wird durch § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) berücksichtigt. Die BEMFV bestimmt in § 3, welche Grenzwerte ortsfeste Funkanlagen einzuhalten haben. Dazu gehören u. a. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV auch die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A 1 (Ausgabe Februar 2001). Gemäß § 3 Satz 2 BEMFV sind die Grenzwerte nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der 26. BImSchV einzuhalten sind. § 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV findet auf Mobilfunkanlagen jedoch keine Anwendung, weil die Mobilfunkanlagen nicht den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 50 Megahertz, sondern den aus dem Anhang 1 zu § 2 der 26. BImSchV ersichtlichen Frequenzbereich von 400 - 2000 Megahertz nutzen.

Die neue BEMFV enthält darüber hinaus aber einen § 10, in dem über den in § 3 BEMFV festgelegten Frequenzbereich hinaus weitergehende Schutzmaßnahmen für die Träger aktiver Körperhilfen angeordnet werden. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BEMFV gilt auch für Mobilfunkanlagen. In der Begründung zur Verordnung (veröffentlicht in der Bundesrat-Drucksache 423/02 vom 08.05.2002) wird auf Seite 25 zu § 10 ausgeführt, dass Risiken für die Träger aktiver Körperhilfsmittel auch in dem über § 3 hinausgehenden Frequenzbereich entstehen können. Dem trägt die Regelung in § 10 BEMFV Rechnung. Danach hat der Betreiber der Anlage geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung des betreffenden Personenkreises zu vermeiden. Als geeignete Schutzmaßnahmen kommen in erster Linie Aufklärungs- und Hinweispflichten über Betrieb und spezifisches Risiko der Anlage für den gefährdeten Personenkreis in Betracht. Die Wahrnehmung dieser Pflicht ist räumlich beschränkt auf den Bereich, in dem die Grenzwerte nach DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001) nicht eingehalten werden. Dieser Bereich wird "Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfsmittel" genannt. Die RegTP weist diesen Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 BEMFV in der Standortbescheinigung aus, soweit er über den in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht. Der Betreiber hat eine Dokumentation über die von ihm getroffenen Maßnahmen anzulegen.

Auch nach der alten Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten der BEMFV galt, wurden im Standortbescheinigungsverfahren Herzschrittmachergrenzwerte berücksichtigt. Nähere Informationen erhalten Sie bei der RegTP unter der Adresse: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon: 06131/18 - 7011, Internetadresse: www.regtp.de. Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der RegTP erreichen Sie unter den Telefonnummern: 06131/187011 und 0228/149921. Informationen zur alten und zur neuen Regelung enthält auch die Begründung zu § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), die in der Bundesrat-Drucksache 464/00 vom 18.08.2000 veröffentlicht ist. Die BEMFV ist u. a. auf der Grundlage des § 12 FTEG ergangen.
Weitere fachliche Informationen erhalten Sie hier in den "FAQs zum Thema Elektromagnetische Felder (EMF)" in den Antworten auf die Fragen: "Dürfen Träger von Herzschrittmachern mit Handys telefonieren?", "Darf mit Handys in Krankenhäusern telefoniert werden?" und "Gibt es gesundheitliche Auswirkungen von Warensicherungsanlagen?"

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21.Warum spielt das Öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen eine Rolle?


Der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (der Begriff wird oben unter Frage Nr. 18 erläutert) führte zum Beispiel dazu, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet vorläufig stoppte (Beschluss vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 9 L 1021/01). Das nachbarliche Abwehrrecht folgte in diesem Fall aus dem Bauplanungsrecht, weil die Mobilfunkanlage gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes verstieß. Ist eine Anlage im reinen Wohngebiet städtebaulich relevant, ist ihre Errichtung danach nur zulässig, wenn die untere Baubehörde je nach Lage des Falles eine sogenannte Ausnahme gewährt oder eine Befreiung erteilt.
Ferner bestätigte das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 29. Juli 2003, Az.: 1 K 133/03.KO, die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung für eine Mobilfunkanlage, die ohne Baugenehmigung errichtet worden war.

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22.Wann ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich?


Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ist vor der Errichtung einer Mobilfunkanlage nicht immer notwendig. Die Beurteilung, ob für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes.
In den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich geregelt bzw. bei der Interpretation der unterschiedlichen Landesbauordnungen umstritten, ob bei der Ermittlung der Baugenehmigungspflicht die Mobilfunkanlage insgesamt zu betrachten ist, oder ihre einzelnen Teile - z. B. Antennenmast, Betonsockel und Betriebsgebäude - jeweils einzeln auf ihre Baugenehmigungspflicht zu überprüfen sind. In der Regel kommt es bei der Beurteilung auf die Höhe des Antennenmastes an. Nach den Landesbauordnungen fast aller Bundesländer ist die Errichtung von Masten und Antennenträgern bis zu einer Höhe von meist 10 Metern genehmigungsfrei. Wird die Mobilfunkanlage auf einem Gebäude errichtet, bleibt die Höhe des Hauses, auf dem die Antenne steht, nach der überwiegenden Rechtsprechung bei der Berechnung der Höhe des Antennenmastes außer Betracht. Die einzelnen Landesbauordnungen enthalten zum Teil auch Freistellungstatbestände für Versorgungseinheiten von Mobilfunksendeanlagen.
Auch wenn die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf Grund eines Freistellungstatbestandes der einschlägigen Landesbauordnung baugenehmigungsfrei ist, kann die mit der Installation verbundene Nutzungsänderung des Gebäudes, auf oder an dem die Anlage angebracht wird, genehmigungspflichtig sein (dazu siehe unten Frage Nr. 23).
Die untere Baubehörde ist für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens zuständig, dies ist je nach Einzelfall der Landkreis oder die Gemeinde. Das Baugenehmigungsverfahren wird unabhängig vom Verfahren der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zur Erteilung einer Standortbescheinigung (siehe dazu Frage Nr. 6, 20 und 29) durchgeführt.

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23.Welche Rolle spielt das Stichwort "Nutzungsänderung" im Zusammenhang mit der Frage nach der Baugenehmigungspflicht von Mobilfunkanlagen?


In den letzten Jahren mehrten sich die Entscheidungen der Gerichte, in denen eine Baugenehmigungspflicht für Mobilfunkanlagen wegen Vorliegens einer sog. "Nutzungsänderung" der Gebäude, auf oder an denen sie installiert wurden, bejaht wurde.
So hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28.08.2001, Az.: 9 L 1021/01, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung wegen der gewerblichen Nutzungserweiterung des bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genehmigten und genutzten Hauses bejaht, ebenso der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 08.02.2002, Az.: 8 S 2748/01.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 31.01.2002, Az.: 1 MA 4216/01, eine die Baugenehmigungspflichtigkeit auslösende Nutzungsänderung sogar bei der Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Dachboden einer Scheune bejaht und die von der Gemeinde ausgesprochene Nutzungsuntersagung bestätigt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat u. a. im Beschluss vom 19.12.2000, Az.: 4 TG 3629/00, eine Nutzungsänderung bejaht, die zur Baugenehmigungspflicht führt. Anders hat das Verwaltungsgericht Gießen im Beschluss vom 18.06.2002, Az.: 1 G 1689/02, entschieden. In diesem Fall ist eine Mobilfunkanlage im Glockenturm einer Kirche angebracht worden. Nach Auffassung des Gerichtes lag nach der damals geltenden Hessischen Bauordnung keine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Das Gericht folgte in diesem Beschluss nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes.

Zunächst nur in Bayern, wurden als Reaktion auf diese Rechtsprechung auch in anderen Bundesländern die Landesbauordnungen in der Weise geändert, dass in die Bauordnungen über ggf. darin vorhandene allgemeine Freistellungstatbestände für Nutzungsänderungen hinaus auch konkrete Freistellungen für die mit der Errichtung von Antennenanlagen möglicherweise einhergehenden Nutzungsänderungen von Gebäuden aufgenommen wurden (zum Beispiel: § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung in Baden-Württemberg, § 65 Abs. 1 i. V. m. Anhang 4 Ziff. 4.1 und 4.2 der Landesbauordnung in Bremen (BremLBO); §§ 54 Abs. 1, 55 i. V. m. Anlage 2 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO); § 65 Abs. 1 Nr. 21 der Landesbauordnung in Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V); § 65 Abs. 1 Nr. 18 der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NrW); § 69 Abs. 1 Nr. 4 b der Landesbauordnung in Sachsen-Anhalt (BauO LSA). In anderen Bundesländern ist eine entsprechende Änderung der Landesbauordnung noch in Vorbereitung (zum Beispiel in Berlin).

Das Verwaltungsgericht Gießen ging im oben genannten Beschluss bereits auf die - zu diesem Zeitpunkt noch geplante - Änderung der Hessischen Bauordnung ein, und verwies in diesem Zusammenhang auf die Drucksache 15/3635 des Hessischen Landtages. Die geänderten Hessische Bauordnung ist am 01.10.2002 in Kraft getreten und im Internet unter: www.wirtschaft.hessen.de/Ministerium/Medien/Dokumente/lex_HBO2002.pdf erhältlich.

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg stellt zum Beispiel seit dem 08.01.2003 gemäß Nummer 30 des Anhanges zu § 50 Abs. 1 die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage verfahrensfrei. Eine kurze Kommentierung zu dieser Änderung der Landesbauordnung ist im Internet unter der Adresse: www.boorberg.de/sixcms/media.php/74/LBO.pdf erhältlich.

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24.Was wird in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft?


Im Baugenehmigungsverfahren wird insbesondere die Vereinbarkeit der Anlage mit dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht geprüft. Aber auch andere Rechtsgebiete wie zum Beispiel das Naturschutz-, Denkmalschutz- oder Immissionsschutzrecht können eine Rolle spielen.

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25.Welche baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen?


Auch nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen müssen dem Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht entsprechen. Erfüllen sie diese Vorgaben nicht, kommen bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen durch die untere Baubehörde in Betracht, dies sind z. B. die Anordnung der Baueinstellung, eine Nutzungsuntersagung oder der Abriss der Anlage.

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26.Was ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für die Mobilfunkanlage fehlt?


Die untere Baubehörde kann in diesem Fall nach der jeweiligen Landesbauordnung einen Baustopp verhängen oder ggf. eine Nutzungsuntersagung aussprechen.

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27.Können sich die Bürgerinnen und Bürger auf das Fehlen der Baugenehmigung berufen?


Nein. Aus dem bloßen Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung kann kein nachbarliches Abwehrrecht hergeleitet werden, denn einen solchen Anspruch begründen nur die sogenannten nachbarschützenden Vorschriften des Öffentlichen Baurechts (siehe die Erläuterung oben zu Frage Nr. 18).



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28.Welche Anforderungen stellt das Bauplanungsrecht an Mobilfunkanlagen?



Das Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Das BauGB gehört zum Bundesrecht. Damit die §§ 30 ff. BauGB, welche die Regelung der baulichen Nutzung enthalten, Anwendung finden, muss es sich bei Mobilfunkanlagen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handeln.

• Sind Mobilfunkanlagen bauliche Anlagen im Sinne des Baugesetzbuches?

Dies wurde von den Gerichten bereits in vielen Fällen bejaht, weil die Anlagen häufig für das Ortsbild relevant sind, da sie regelmäßig an erhöhter Stelle angebracht werden und auffallen. Da die Erscheinungsformen der Sendeanlagen des Mobilfunks vielfältig sind, muss die Frage der städtebaulichen Relevanz aber in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.


• Welche Anforderungen müssen Mobilfunkanlagen erfüllen, die keine baulichen Anlagen im Sinne des BauGB sind?

Für Mobilfunkanlagen, die nicht Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind, gelten die Regelungen des BauGB über die bauliche Nutzung nicht. Diese Anlagen sind im nichtbeplanten Innenbereich und im Außenbereich planungsrechtlich unbeschränkt zulässig. Sie sind jedoch nicht von den Bindungen freigestellt, die sich unmittelbar aus einem Bebauungsplan ergeben. Nachzulesen ist dieser Fall zum Beispiel im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 8 S 2748/01.


• Warum spielt die planungsrechtliche Lage des Grundstücks bei Mobilfunkanlagen im Sinne des BauGB eine Rolle?

Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB kommt es darauf an, ob sie sich im sogenannten Außenbereich, im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplanes befindet.


• Wie werden Mobilfunkanlagen im sog. Außenbereich rechtlich beurteilt?

Wird eine Mobilfunkanlage im Außenbereich errichtet, kommt eine Privilegierung in Betracht. Außenbereich sind diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Privilegierung bedeutet, dass die Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig sind. Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens, also der Errichtung der Mobilfunkanlage, sofern insbesondere öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt z. B. vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes können die Gerichte aber bis jetzt nicht eine Aussage dergestalt treffen, dass aus den von Mobilfunkanlagen ausgehenden Immissionen schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Kläger resultieren, wenn die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) eingehalten werden.
Die Privilegierung der Mobilfunkanlage setzt aber voraus, dass die jeweilige Anlage einen sogenannten "spezifischen Standortbezug" aufweist. Dieser ist z. B. gegeben, wenn die Mobilfunkanlage wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Netz zur Versorgung der Bevölkerung auf den konkreten Außenbereichsstandort angewiesen ist, also ohne diese Anlage an dem bestimmten Standort eine vollständige Abdeckung eines bestimmtes Gebietes nicht erreicht werden kann.
Bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Die Möglichkeit, dieses zu versagen, ist aber sehr begrenzt. Die Gemeinde kann dieses Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Soweit ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist die Gemeinde zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet. Sie hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht.


• Wie werden Mobilfunkanlagen im sog. unbeplanten Innenbereich rechtlich beurteilt?


Soll die Mobilfunkanlage im unbeplanten Innenbereich errichtet werden oder wurde sie dort errichtet, beurteilt sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Grundstück liegt im Innenbereich, wenn es in einem Bebauungszusammenhang liegt, der einem Ortsteil angehört.
Im Nachbarklageverfahren kann in diesem Fall mit Erfolg nur ein Verstoß gegen das im Begriff des "Einfügens" enthaltene baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die entsprechenden Rechtsverordnungen wie die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) konkretisieren die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und damit auch für das Baurecht. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes können die Gerichte aber bis jetzt nicht eine Aussage dergestalt treffen, dass aus den von Mobilfunkanlagen ausgehenden Immissionen schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Kläger resultieren, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen sind noch nicht ausgereift genug, um einen Kausalzusammenhang zwischen der Sendeanlage und Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen zu können. Im unbeplanten Innenbereich ist das Einvernehmen der Gemeinde zur Errichtung der Mobilfunkanlage erforderlich, welches diese aber nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen kann.
Wenn die Mobilfunkanlage im Innenbereich errichtet wird, und die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung, die für dieses Baugebiet gelten.


• Wie werden Mobilfunkanlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes rechtlich beurteilt?

Existiert für den Bereich, in dem die Mobilfunkanlage errichtet wird oder wurde, ein Bebauungsplan, ist wie folgt zu differenzieren:
Werden im Bebauungsplan Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, so werden dadurch die §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit die BauNVO nichts anderes bestimmt.
Enthält ein Bebauungsplan eine derartige Festsetzung nicht, sind ergänzend zum Bebauungsplan, nämlich insoweit keine Festsetzungen enthalten sind, je nach Lage des Falles die Regelungen des Baugesetzbuches zum Innenbereich oder die Regelungen des Baugesetzbuches zum Außenbereich heranzuziehen.
Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet gem. § 3 BauNVO:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.08.2001, Az.: 9 L 1021/01, den Bau einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet aus bauplanungsrechtlichen Gründen vorläufig gestoppt. Nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 07.01.2002 hat die Stadt Hannover in zwei Fällen den Abriss einer Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet angeordnet, weil die Anlagen nicht im Einklang mit dem öffentlichen Baurecht standen.
Wenn eine Mobilfunkanlage in einem Gebiet errichtet werden soll, das im einschlägigen Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 3, 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Mit dem Nutzungskatalog der BauNVO für ein reines Wohngebiet ist eine gewerblich genutzte Mobilfunkanlage nicht vereinbar, weil sie keine Wohnnutzung darstellt. Sie kann als gewerbliche Nutzung auch nicht ausnahmsweise nach § 3 BauNVO zugelassen werden, weil sie nicht zu den gewerblichen Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO gehört.
In reinen Wohngebieten werden Mobilfunkanlagen von einem Teil der Rechtsprechung als ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische Nebenanlagen eingestuft. Dies hat zur Folge, dass die Errichtung der Anlagen dann zulässig ist, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte Ausnahme nach dem Baugesetzbuch gewährt. Die Einstufung einer Mobilfunkanlage als Nebenanlage oder als Hauptanlage ist in Literatur und Rechtsprechung allerdings nach wie vor umstritten, so dass eine klare Linie nicht aufgezeigt werden kann.
Stuft man die Mobilfunkanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage ein, ist zu beachten, dass die einschlägige Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO erst durch die 4. BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.1990 in die Verordnung eingefügt worden ist, und damit ältere Bebauungspläne nicht erfasst. Daher hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 28.08.2001, Az.: 9 L 1021/01, festgestellt, dass Mobilfunkanlagen in reinen Wohngebieten, für die § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht gilt, bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Eine Zulässigkeit der Mobilfunkanlage ist in diesem Fall nach dieser Rechtsprechung nur über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB herbeizuführen, deren Erteilung aber grundsätzlich im Ermessen der unteren Baubehörde steht.
Ein anderer Teil der Rechtsprechung stuft Mobilfunkanlagen nicht als fernmeldetechnische Nebenanlagen ein. Folgt man dieser Ansicht, ist für die Errichtung der Anlage stets eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB notwendig.
In reinen Wohngebieten ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage also nur erlaubt, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme gewährt bzw. je nach Lage des Falles eine Befreiung erteilt. Die Erteilung einer Befreiung unterliegt aber engeren Voraussetzungen als die Gewährung einer Ausnahme. In beiden Fällen hat die Behörde grundsätzlich Ermessen.
Mobilfunkanlage im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO:
Soll die Mobilfunkanlage als Hauptanlage in einem Gebiet errichtet werden, das durch den einschlägigen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, kann sie nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb darstellt. Ein Betrieb stört nicht, wenn er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene Wohnruhe einhält und nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dieses Gebot wird für die Mobilfunkanlagen, soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen geht, durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) konkretisiert. Nachbarn ist es nur schwer möglich, geltend zu machen, dass ihnen unter Verstoß gegen das Bundes-Immissionsgesetz (BImSchG) unzulässige Umwelteinwirkungen durch eine konkrete Mobilfunkanlage drohen. Denn die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefahren. Die Sendeanlagen müssen diese Werte einhalten. Anders entschied im Jahr 2003 das Verwaltungsgericht Hamburg zu möglichen psychischen Belastungen der Nachbarn durch eine Mobilfunkanlage in einem Wohngebiet in Hamburg-Eimsbüttel (siehe unten).
Darüber hinaus weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 25.02.2003, Az.: 10 B 2417/02, darauf hin, dass auch die optischen Auswirkungen der Mobilfunkanlage zu berücksichtigen sind. Es sei nicht auszuschließen - so das Gericht - dass Mobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebietes führen und deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden könnten. Ferner führt das Gericht aus, dass zukünftig drohende erkannte erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern seien und dies insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden zukünftigen baulichen Entwicklungen gelte. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Sicherheitsabstand der Mobilfunkanlage teilweise auf dem Nachbargrundstück liegt, nach Auffassung des Gerichtes von der Baugenehmigungsbehörde Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit der baulichen Erweiterungen und zu deren rechtlicher Zulässigkeit geboten sind. Den Beschluss erhalten Sie im Internet unter der Adresse: www.jurowl.de/pdf/02B2417.pdf.
Stuft man die Mobilfunkanlage als Nebenanlage ein, gilt wiederum § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 für die Gebiete mit Bebauungsplänen, auf die die 1990 erlassene BauNVO anwendbar ist, so dass auch dann eine Ausnahme erforderlich ist (siehe dazu oben zum reinen Wohngebiet).
Die Rolle von psychischen Belastungen bei der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten:
In den Medien wurde im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen in Wohngebieten im Jahr 2003 insbesondere über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 01.07.2003 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Aktenzeichen: 4 VG 4640/2002, berichtet. Gegenstand des Verfahrens war eine Mobilfunkanlage in Hamburg-Eimsbüttel, die sich im Geltungsbereich des Baustufenplanes Harvestehude-Rotherbaum befindet.
Zentraler Punkt des Beschlusses ist, dass darin vom Gericht ein neuer rechtlicher Maßstab zur Ausfüllung des Begriffes "nicht störender Gewerbebetrieb" entwickelt wurde, auch wenn in dem speziellen Fall nicht die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sondern spezielles Hamburgisches Bauplanungsrecht zur Anwendung kam.
Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt in dem Beschluss fest, dass die immissionschutzrechtlichen Bestimmungen des BImSchG eingehalten sein dürften, und entwickelt sodann aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zum Bauplanungsrecht, die nicht speziell Mobilfunkanlagen betrifft, weitere Prüfungskriterien. Das Gericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG, der es folge, eine Störung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch dann vorliegt, wenn in einem Wohngebiet bewältigungsbedürftige Spannungen begründet werden, die aus der abstrakten Gefährlichkeit der Anlage resultieren. Eine Nutzung, die psychische Belastungen der Nachbarschaft auslöst, könne solche Spannungen schaffen, und damit den Rahmen der baurechtlich erlaubten Nutzung übersteigen. Dabei werde vom BVerwG auf das Empfinden "durchschnittlicher Bewohner" auf die objektiven Gegebenheiten der "näheren Umgebung" abgestellt und nicht auf persönliche Verhältnisse und Einschätzungen der jeweiligen Grundstückseigentümer.
Das Verwaltungsgericht Hamburg kommt im folgenden zu dem Schluss, dass es unter Anlegung dieses Maßstabes zweifelhaft sei, ob die Mobilfunkanlage im Wohngebiet trotz Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht doch schon eine störende gewerbliche Nutzung darstelle. Denn es gebe Hinweise darauf, dass bei Inbetriebnahme der Anlage nicht nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse und Einschätzungen bei den Antragstellern psychische Belastungen durch die Anlage entstünden, sondern dass solche Belastungen auch bei einem - vom BVerwG als Maßstab herangezogenen - "Durchschnittsbürger" ausgelöst werden könnten.
Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser vorläufigen Einschätzung - nur diese ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffen - auf eine im Auftrag des BfS im Oktober 2001 durchgeführte bundesweite Telefonumfrage (auf dieser Internetseite erhältlich unter: www.bfs.de/elektro/papiere/befuerchtungen.pdf) und führt aus, dass es die in dieser Umfrage dokumentierten Sorgen der Bevölkerung für ausreichend halte, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgehen zu können, die vom BVerwG entwickelte (objektivierte) Bedingung des belasteten "Durchschnittsbürgers" als erfüllt anzusehen.
Sie erhalten den vollständigen Text des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hamburg im Internet unter der Adresse: fhh.hamburg.de/.../02n4640b-pdf,property=source.pdf.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtes Hamburg wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburg im Beschluss vom 05.11.2003, Az.: 7 B 3537/03, aufgegriffen und diskutiert. Der Beschluss ist im Internet unter der Adresse: www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/ erhältlich.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist den dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Hamburg im anschließenden Beschwerdeverfahren nicht gefolgt. Es hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Baugenehmigung im Beschluss vom 08.12.2003, Az.: 2 Bs 439/03 abgelehnt, weil keine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragsteller vorliege. Das OVG setzt sich dabei in der Begründung seiner Entscheidung mit der vom Verwaltungsgericht Hamburg aufgeworfenen Frage, ob die Mobilfunkanlage trotz Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eine störende oder nicht störende gewerbliche Nutzung darstellt, nicht auseinander. Ob die Mobilfunkanlage unter dem Gesichtspunkt einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zulässig wäre, könne - so das OVG - dahinstehen. Den Beschluss des OVG erhalten Sie im Internet unter der Adresse: fhh.hamburg.de/.../2bs439-2003-pdf,property=source.pdf.
Mit der Frage der psychischen Belastung von Kindergartenkindern durch eine Mobilfunkanlage hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach im Beschluss vom 05. März 2003 außerhalb des Bauplanungsrechtes beschäftigt (siehe oben Frage Nr. 19).
Mobilfunkanlage im Mischgebiet gem. § 6 BauNVO:
Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen in Mischgebieten ist nicht einheitlich. Nach einer Ansicht in der Rechtsprechung ist eine Sendefunkanlage in einem Mischgebiet ausnahmsweise als fernmeldetechnische Nebenanlage zulässig. Dies bedeutet, dass für ihre Errichtung die Gewährung einer Ausnahme durch die Baugenehmigungsbehörde notwendig ist. Teilweise wird aber auch vertreten, dass Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung im Mischgebiet allgemein zulässig sind. Da gewerbliche Hauptanlagen im Mischgebiet allgemein zulässig sind, sind nach dieser Auffassung Nebenanlagen des Mobilfunks erst recht zulässig. Andere stufen Mobilfunkanlagen als Hauptanlagen und im Mischgebiet allgemein zulässige sonstige Gewerbebetriebe ein.
Mobilfunkanlage im Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO:
Im Gewerbegebiet ist eine Mobilfunkanlage allgemein zulässig. Hier hat die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenanlage keine Bedeutung, weil in dem Gebiet gewerbliche Hauptanlagen allgemein zulässig sind, und Nebenanlagen des Mobilfunks daher erst recht zulässig sein müssen.
Mobilfunkanlagen in Kerngebieten und Industriegebieten:
Mobilfunkanlagen sind in Kerngebieten und Industriegebieten allgemein zulässig.



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29.Ist ein rechtliches Vorgehen allein gegen die Standortbescheinigung möglich?

 


Die Standortbescheinigung für Mobilfunkanlagen wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ausgestellt (siehe oben Frage Nr. 6). Es wird immer wieder diskutiert, ob die Einlegung eines Widerspruches gegen die Standortbescheinigung möglich ist. Dazu müsste es sich bei der Standortbescheinigung um einen Verwaltungsakt gem. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handeln. Dies wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Während das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 05.03.2004, Az.: AN 5 S 03.00081, die zu beurteilende Standortbescheinigung als Verwaltungsakt qualifiziert, verneint das Verwaltungsgericht München sowohl in seinem Beschluss vom 18.03.2003, Az.: M 8 S 02.5727, als auch im Beschluss vom 05.05.2003, Az.: M 8 S 02.4953, die Verwaltungsaktqualität der Standortbescheinigung und führt im letzteren aus, dass diese vielmehr als Stellungnahme einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Stelle bzw. gutachterliche Äußerung mit gehobenem Beweiswert zu werten sei. Auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG Schleswig) hatte bereits im Beschluss vom 12.12.2002, Az.: 2 B 72/02, die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Standortbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt sondern lediglich um eine sachverständige Aussage der zuständigen Behörde hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte.
Gegenstand der oben genannten gerichtlichen Entscheidungen waren Standortbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I Seite 3376) erteilt worden sind (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der BEMFV oben Frage Nr. 6).

Bei der Diskussion um die Rechtsqualität der Standortbescheinigungen wird u. a. erörtert, ob nicht zumindest die Standortbescheinigungen, die auf der Grundlage des § 4 der BEMFV (dazu oben Frage Nr. 6) ergangen sind, als Verwaltungsakte anzusehen sind.
Das Verwaltungsgericht München führt zu dieser Fragestellung im oben genannten Beschluss vom 05.05.2003 aus, dass die entscheidende Kammer zu der Auffassung neige, dass auch die auf der Grundlage des § 4 BEMFV erteilten Standortbescheinigungen keine Verwaltungsakte seien. Diese entfalten - so das Gericht - insoweit keine anderen Rechtswirkungen als die auf der Grundlage früherer telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (dazu oben Frage Nr. 6) erteilten Standortbescheinigungen. Eine gerichtliche Entscheidung, deren Gegenstand die rechtliche Überprüfung einer Standortbescheinigung ist, die auf der Grundlage des § 4 BEMFV ergangen ist, liegt derzeit noch nicht vor.

Gegen den o. g. Beschluss des VG München vom 18.03.2003 wurde Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) mit Beschluss vom 30.03.2004, Az.: 21 CS 03.1053, entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen. Der VGH München teilt jedoch - obwohl die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg hatte - nicht die Auffassung des VG München, dass es sich bei der Standortbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Vielmehr begründet der VGH München in seiner Entscheidung ausführlich, warum die Standortbescheinigung nach seiner Auffassung ein Verwaltungsakt ist. Der Standortbescheinigung komme die Funktion einer Erlaubnis zum Betreiben der Sendeanlage zu. Im folgenden werden in der Begründung des Beschlusses auch die Standortbescheinigungen angesprochen, die auf der Grundlage des § 4 BEMFV ergangen sind bzw. noch ergehen werden. Das Gericht führt aus: "Noch deutlicher wird der Wille des Normgebers, dass es sich bei der Standortbescheinigung auch materiell - rechtlich um einen Verwaltungsakt handelt, durch die seit 28. August 2002 geltenden §§ 4 ff. der BEMFV ..." und bekräftigt, dass nach Auffassung des entscheidenden Senats an der Qualifikation der Standortbescheinigung als Verwaltungsakt unter keiner rechtlichen Betrachtung Zweifel bestehen.

Unabhängig von der Frage nach der Verwaltungsaktqualität der Standortbescheinigung hält das VG München im o. g. Beschluss vom 05.05.2003 die Standortbescheinigung nicht für geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung der Nachbarn einer Mobilfunkanlage herbeizuführen. Drittbetroffene Nachbarn können nach Auffassung des Gerichtes in ihren Rechten allenfalls durch die Genehmigung bzw. die genehmigungsfreie Errichtung entsprechender Sendeanlagen verletzt sein. Es bestehe aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch keine Notwendigkeit aus den Festlegungen der Standortbescheinigung bereits eine mögliche Rechtsverletzung zu konstruieren. Kurz zusammengefasst: Nach dieser Auffassung fehlt Nachbarn generell die Klage-, Antrags- und Widerspruchsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis, um gegen die Standortbescheinigung Widerspruch einzulegen oder einen Antrag bei Gericht zu stellen bzw. Klage zu erheben.

Ganz anders hat sich der VGH München in seinem Beschluss vom 30.03.2004 geäußert. Die Antragsbefugnis sei in dem zu entscheidenden Fall gegeben. Zwar liege das Wohnhaus der Antragstellerin nicht in dem in der Standortbescheinigung festgesetzten Sicherheitsabstand. Darauf komme es aber nicht an. Nach Auffassung des VGH München gelten bei der Prüfung der Antragsbefugnis die Grundsätze, die im Immissionsschutzrecht den Nachbarbegriff und den Umfang nachbarschützender Regelungen bestimmen. Maßgeblich sei bezüglich des örtlichen Bezugs der Einwirkungsbereich der Anlage. Da das Wohnhaus der Antragstellerin unstreitig im Einwirkungsbereich der Anlage liege, könnten durch die Standortbescheinigung auch deren Rechte möglicherweise verletzt sein, so dass die Antragsbefugnis gegeben sei.

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30.Welche Ansprüche können Bürgerinnen und Bürger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen?


Grundsätzlich können auf dem Zivilrechtsweg Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage, auf Unterlassung des Betriebes der Anlage und ggf. auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Anspruchsgegner ist in der Regel der Betreiber der Anlage oder derjenige, dem das Grundstück gehört, auf dem die Anlage errichtet worden ist oder errichtet wird. Darüber hinaus sehen sich Betreiber von Mobilfunkanlagen auch Räumungsklagen von Vermietern der Standorte ausgesetzt, und Vermieter von Immobilien, vor allem von Mietwohnungen, Klagen der Mieter auf Mietminderung wegen der Nähe der Wohnung zu einer Mobilfunksendeanlage.
Wenn die Mobilfunkanlage jedoch die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält, wird eine Klage regelmäßig erfolglos bleiben. Dies hat in jüngster Zeit auch der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage entschieden (siehe oben Frage Nr. 19).
Ein Anspruch auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage kann sich nach der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch ggf. aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergeben. Dieser Anspruch unterliegt jedoch engen Voraussetzungen. Das Oberlandesgericht Hamm und das Bayerische Oberlandesgericht haben diese Anforderungen in ihren Beschlüssen dargestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2002, Az.: 15 W 287/01; BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002, Az.: 2 Z BR 109/01).

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31.Ist die Einführung einer Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass der Nachweis der Unschädlichkeit der Sendeanlagen von den Herstellern bzw. den Betreibern erbracht werden muss, geplant?


Die Frage nach der Umkehr der Beweislast betrifft zivilrechtliche Schadensersatz-, Ausgleichs- und Unterlassungsansprüche. Immer wieder wird die Forderung nach der Einführung einer sogenannten "Beweislastumkehr" erhoben. Abgesehen von der Frage, ob die Einführung einer Beweislastumkehr in dem Sinne, dass der Nachweis der Unschädlichkeit der Sendeanlagen von den Herstellern bzw. den Betreibern erbracht werden müsste, rechtlich überhaupt möglich wäre, ist dies auf Bundesebene derzeit auch nicht geplant.
Die Beweislast für die Behauptung, dass durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage die Gesundheit oder der Besitz des Klägers bzw. Antragstellers beeinträchtigt wird oder dass solche Beeinträchtigungen zu befürchten sind, trifft nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich den Kläger bzw. Antragsteller, der gegen die Errichtung oder den Betrieb der Anlage vorgehen möchte (siehe ausführlich z. B. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.02.2004, Az.: V ZR 217/03, und BGH, Urteil vom 13.02.2004, Az.: V ZR 218/03, erhältlich im Internet unter: www.bundesgerichtshof.de; ferner LG Karlsruhe, 7. Zivilkammer, Urteil vom 27.11.2001, Az.: 7 O 115/01). Für den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Betreibers zieht der Bundesgerichtshof eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Anlagenbetreibers nur dann in Betracht, wenn bestimmte Emissions - oder Immissionswerte, so auch die Grenzwerte der 26. BImSchV, überschritten werden.

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32.Können die Kommunen bei der Vergabe eigener Standorte für Mobilfunkanlagen Anforderungen stellen, die über die derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen?


Ja, aber nur begrenzt. Zum Beispiel hat der Berliner Senat im September 2002 Grundsätze für die Vergabe von landeseigenen Standorten für die Errichtung und Änderung von Mobilfunksendeanlagen beschlossen und den Bezirken empfohlen, entsprechend dieser Grundsätze zu verfahren. Einzelheiten können Sie im Internet unter der Adresse www.berlin.de/landespressestelle/archiv/2002/09/10/08134/index.html nachlesen. Die Kommunen können derartige Anforderungen aus rechtlichen Gründen aber nur für die Mobilfunkanlagen aufstellen bzw. vereinbaren, die auf ihren eigenen Grundstücken installiert werden sollen. Für Mobilfunkanlagen auf Grundstücken, die der Kommune nicht gehören, können diese Grundsätze aus Rechtsgründen nicht verbindlich sein.

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33.Entwickeln Kommunen eigene Konzepte für das Konfliktfeld Mobilfunk?


Die geringen rechtlichen Handlungs- und Gestaltungsspielräume führen dazu, dass mehrere Kommunen eigene Konzepte für das "Konfliktfeld Mobilfunk" entwickelt haben bzw. derzeit entwickeln. Im folgenden werden Beispiele dargestellt, ohne eine Bewertung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Die einzelnen Konzepte sind auch nicht ohne weiteres auf andere Kommunen übertragbar, da sie die spezifischen lokalen Besonderheiten berücksichtigen.

-Das Gräfelfinger Modell
Große Aufmerksamkeit wird derzeit dem sog. "Gräfelfinger Modell" zuteil. Die Gemeinde Gräfelfing hatte im Jahr 2000 eine Firma damit beauftragt, ein vorsorgeorientiertes Standortkonzept für Mobilfunksendeanlagen im Gemeindegebiet zu entwickeln. Die Vorgaben lauteten:

  • Die Leistungsflussdichte (Outdoor-Wert) im Bereich der Wohnbebauung darf maximal 1 mW/m2 betragen (sog. Salzburger Wert),
  • kein Standort soll im reinen oder allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden,
  • die Netzqualität soll so beschaffen sein, dass eine Grundversorgung des Gemeindegebietes sichergestellt ist. Grundversorgung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Handyempfang außer Haus und innerhalb von Gebäuden im oberirdischen Bereich grundsätzlich störungsfrei möglich sein soll. Nicht zur Grundversorgung gehört, auch in unter der Erdoberfläche gelegenen Räumlichkeiten einen störungsfreien Handyempfang sicherzustellen.
    Ziel ist es, ein Standortkonzept zu erarbeiten und verbindlich umzusetzen, das dem Wunsch der Bevölkerung nach größtmöglicher Vorsorge vor möglichen Gesundheitsgefahren hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung gerecht wird, und das den Mobilfunkbetreibern weiterhin ermöglicht, in Gräfelfing ein flächendeckendes Mobilfunknetz zu betreiben.
    Die beauftragte Firma kam zu dem Ergebnis, dass eine Standortplanung mit dem gemeindlichen Vorgaben technisch machbar ist. Derzeit befindet sich die Gemeinde in der Umsetzungsphase.

-Das Attendorner Mobilfunkversorgungskonzept

Kern des sog. "Attendorner Mobilfunkversorgungskonzeptes" ist der Gedanke der Immissionsminimierung im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Ziel ist die Minimierung der durch die Mobilfunkbasisstationen hervorgerufenen Immissionen elektromagnetischer Strahlung vor allem in Wohngebieten, ohne dass dadurch die Mobilfunknutzung im Stadtgebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Zur Erreichung dieses Zieles wird eine Versorgung des Stadtgebietes mit Sendeanlagen "von außerhalb" der Siedlungsgebiete angestrebt. Nach den Aussagen der Stadt Attendorn bietet die geographische Lage der Stadt in einem langgezogenen Talkessel mit umliegenden Bergen ideale Voraussetzungen für eine solche strahlungsminimierte Versorgung.

Die Mobilfunkbetreiber wurden mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Attendorn vom 23.07.2003 aufgefordert, das städtische Konzept zur Grundlage ihres Netzausbaus in Attendorn zu machen und auf Standorte zu verzichten, die nicht im Einklang mit den Zielen dieses Konzepts stehen. Die Verwaltung wurde ferner beauftragt, entsprechende Bauleitverfahren zur Steuerung von Mobilfunkstandorten einzuleiten, wenn die Mobilfunkbetreiber dieser Aufforderung nicht nachkommen sollten. Der Landrat des Kreises Olpe wurde als untere Bauaufsichtsbehörde gebeten, die Stadt Attendorn bei ihren Bestrebungen der Immissionsminimierung zu unterstützen und deshalb bei möglichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung neuer Senderstandorte das Attendorner Konzept, insbesondere seine Leitideen und Ziele, heranzuziehen. Den vollständigen Wortlaut des Konzeptes und weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter der Adresse: www.attendorn.de. Dort wurde eine Rubrik "Mobilfunk" eingerichtet, in der u. a. der Text der Sitzungsvorlage der Stadt Attendorn Nr. 187/2003 "Konkretisierung des Mobilfunkversorgungskonzepts" und eine Informationsbroschüre, die an alle rund 12.000 Attendorner Haushalte verteilt wurde, erhältlich sind.


-Das Oldenburger Dialogmodell

Ein dialogorientierter Ansatz zu Problemlösungen im Konfliktfeld Mobilfunk wurde in der Stadt Oldenburg entwickelt. Dort wurde auf Anregung der Interessengemeinschaft Mobilfunk Oldenburg (IMoO) eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Fraktionen, der Verwaltung sowie der Bürgerinitiativen begründet. Die Verwaltung wurde per Ratsbeschluss beauftragt, der Arbeitsgruppe die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Arbeitskreis hat u. a. die Nutzungsverträge für die städtischen Liegenschaften einer Prüfung unterzogen und einen Mustervertrag ausgearbeitet sowie Standards für die Errichtung weiterer Mobilfunksendeanlagen festgelegt und sich auf die Einrichtung eines Mobilfunkkatasters geeinigt, das öffentlich zugänglich gemacht werden soll.


- München

Ziel der Stadt München ist es, eine weitest gehende Strahlungsminimierung für die Münchner Bevölkerung zu erreichen. Nach Auffassung der Stadt München sind die Vereinbarungen über die Vermietung städtischer Liegenschaften ein ausschlaggebender Baustein im Gesamtkonzept. Die Vertragsfreiheit als Vermieterin biete die einzige Möglichkeit, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Vorsorgeanforderungen an den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen zu stellen (siehe auch oben Frage Nr. 32). Die Stadt hat das "Münchner Vorsorgemodell 2003" entwickelt. Den einschlägigen Beschluss des Münchener Stadtrates und weitere Beschlüsse zum Thema "Mobilfunk" erhalten Sie im Internet unter der Adresse: www.muenchen.de/.../index_html.html.

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34.Welche rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für Mobilfunkanlagen?

 


Zum Beispiel hat die Schweiz sogenannte Vorsorgewerte für Mobilfunkanlagen eingeführt. Auch in Italien gibt es Vorsorgewerte, jedoch sind die Regelungen regional unterschiedlich.
Die Strahlenschutzkommission (SSK) hat sich in ihrer Empfehlung vom September 2001 gegen die Einführung von Vorsorgewerten in Deutschland, aber für Vorsorgemaßnahmen ausgesprochen. Diese Position hat sich die Bundesregierung zu eigen gemacht. Dies bedeutet, dass das Ziel der Minimierung der Strahlenexposition in Deutschland durch eine Optimierung der Netzplanung erreicht werden muss. Hier sind besonders die Netzbetreiber und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gefordert.

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35.Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der Handys?


Es ist zu unterscheiden zwischen dem Handynutzer und demjenigen, der den Feldern der Mobilfunkanlage ausgesetzt ist. In der Auseinandersetzung um den Mobilfunk werden Handys als Quelle hochfrequenter Felder häufig vernachlässigt. Dabei sind sie aus Sicht des vorbeugenden Verbraucherschutzes besonders wichtig. Von den Antennen der Funktelefone werden hochfrequente elektromagnetische Felder abgestrahlt, meist in unmittelbarer Körpernähe. Die Felder, denen man beim Telefonieren mit dem Handy ausgesetzt sein kann, sind im Allgemeinen sehr viel stärker als die Felder, die z. B. durch benachbarte Mobilfunkanlagen erzeugt werden. Die Handys selbst werden als Quellen hochfrequenter Felder von der 26. BImSchV nicht erfasst, weil die 26. BImSchV nur für ortsfeste Anlagen gilt. Für Handys gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) und der SSK (Strahlenschutzkommission), nach denen die SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen sollen. Ein entsprechender SAR-Wert wird auch in der Empfehlung des EU-Ministerrates vom 12.07.1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern genannt. Die spezifische Absorptionsrate (SAR) gibt die Energie hochfrequenter elektromagnetischer Felder an, die in einem Masseteil bzw. Gewebeteil gemittelt in einer bestimmten Zeit absorbiert wird. Es gibt Ganzkörper- und Teilkörper-SAR-Werte. Für das Handy ist insbesondere die im Kopf absorbierte Energie relevant. Der SAR-Wert für Handys von 2 Watt/kg ist ein Maß für die vom Kopf aufgenommene Strahlenleistung und damit ein Teilkörper-SAR-Wert.

Auf Handys finden grundsätzlich auch Regelungen des Gerätesicherheitsrechtes und des Fernmelderechtes Anwendung. Handys sind Funkanlagen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität. Diese Richtlinie, die auch als RTTE-RL 1999/5/EG oder nur als RTTE-RL bezeichnet wird, wurde in Deutschland im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001 umgesetzt. Die aktuelle Fassung des FTEG erhalten Sie im Internet unter der Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html. Weitere Informationen finden Sie in der Drucksache 14/8501 des Deutschen Bundestages vom 13. März 2002. Die RegTP hat unter der Internetadresse: www.regtp.de/imperia/md/content/tech_reg_t/fteg/fteg_faq.pdf Fragen und Antworten zum FTEG und zu der Richtlinie (Stand: Januar 2004) veröffentlicht. Fragen zur Anwendung des FTEG können Sie auch per e-mail an die Adresse: www.regtp.de/kontakt/serviceanfrage.html richten.

Ziel der Richtlinie ist es, einen wettbewerbsorientierten Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Handys tragen als äußeres Kennzeichen der Konformität mit den in der Richtlinie verankerten grundlegenden Anforderungen das CE-Zeichen. Der Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg kann auch im Zusammenhang mit dem CE-Zeichen Bedeutung erlangen. Handys müssen die sogenannten grundlegenden Anforderungen einhalten, die in der Richtlinie verankert sind. Erfüllt das Handy alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen, ist es mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Ohne diese Zeichen darf es nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Einhaltung der Anforderungen kann an Hand von bestimmten Normen nachgewiesen werden. Für Handys ist dies z. B. die Norm EN 50360 der CENELEC (Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung). Diese nennt einen Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg. Hält das Handy diesen Wert ein, besteht eine sog. rechtliche Vermutung, dass die grundlegenden Anforderungen, die von dieser Norm abgedeckt werden, erfüllt sind.

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36.Warum gilt die 26. BImSchV nicht für Handys?


Die 26. BImSchV enthält Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen. Da Handys keine ortsfesten Anlagen sind, fallen sie nicht unter die Regelungen der 26. BImSchV.
Ferner ist die 26. BImSchV eine Rechtsverordnung. Eine Rechtsverordnung kann nur geschaffen werden, wenn eine sogenannte Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Die 26. BImSchV wurde aufgrund der Ermächtigung in § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsgesetzes (BImSchG) erlassen. Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 BImSchG basieren, können nur Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft enthalten, weil § 23 Absatz 1 BImSchG nur diese Art von Regelungen in der Rechtsverordnung zulässt. Dies bedeutet, dass in der 26. BImSchV keine Regelungen zum Schutz der privaten Handynutzer getroffen werden können. Da Einwirkungen durch elektromagnetische Felder Einwirkungen durch "Strahlen" sind und nicht durch Luftverunreinigung oder Lärm, können Regelungen des Bundesgesetzgebers im BImSchG insoweit nicht auf den breiten Gestaltungsspielraum des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 24 Grundgesetz (GG) für Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung zurückgreifen. Die Regelungen müssen sich am engeren Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, der das Recht der Wirtschaft nennt, orientieren. Daraus folgt, dass im Bereich der nichtionisierenden Strahlung nur gewerbliche Anlagen geregelt werden können, nicht aber private. Deshalb bestimmt auch § 1 der 26. BImSchV, dass diese Verordnung nur für Anlagen gilt, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden.
Für Handys gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radioation Protection) und der SSK (Strahlenschutzkommission), nach denen die SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen sollen (siehe oben Frage Nr. 35).

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37.Gibt es ein Ökolabel für Handys?

 

Die Jury Umweltzeichen hat am 14. Juni 2002 entschieden, für strahlungsarme Mobiltelefone das Umweltzeichen "Blauer Engel" zu vergeben. Handyhersteller können von der Möglichkeit Gebrauch machen, für strahlungsarme Handys den blauen Umweltengel zu beantragen. Der "Blaue Engel" wird nur für Handys vergeben, deren SAR-Wert bei höchstens 0,6 Watt pro Kilogramm (W/kg) liegt. Dies soll Anreiz für die Hersteller sein, dem Vorsorgegedanken bei der Entwicklung künftiger Handy-Generationen Rechnung zu tragen. Die Vergabegrundlagen für das Umweltzeichen für Mobiltelefone können im Internet unter www.blauer-engel.de/deutsch/faq/faq_verbraucher.htm abgerufen werden. Mit der Begrenzung des Ökolabels auf einen SAR-Wert bis 0,6 W/kg können ca. 25% der derzeit auf dem deutschen Markt befindlichen Handys mit dem Gütesiegel ausgezeichnet werden. Unter www.bfs.de/elektro/hff/oekolabel.html ist eine Übersicht von SAR-Werten der aktuell auf dem Markt befindlichen Mobiltelefone erhältlich.

Zur weiteren Information:

Am 13.03.2002 ist die Drucksache 14/8501 des Deutschen Bundestages erschienen, die sich u. a. mit dem Ökolabel befasst.
Auch in der Drucksache 15/1743 des Deutschen Bundestages vom 15.10.2003 mit dem Titel: "Auswirkungen des Mobilfunks auf Umwelt und Gesundheit" wird u. a. das Thema "Blauer Engel" behandelt.
Ferner enthält die Drucksache 15/2098 des Deutschen Bundestages vom 27.11.2003 Informationen zum Thema "Strahlungskennzeichnung von Mobilfunkgeräten".
Die genannten Bundestagsdrucksachen können Sie kostenpflichtig bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192 in 50735 Köln, Telefon: 0221/97668340, bestellen.

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38.Ist ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen geplant?

 

Ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen ist derzeit auf Bundesebene nicht geplant.
Die Forderung nach einem besonders umsichtigen Umgang mit dem Mobilfunk bei Kindern und Jugendlichen entspricht jedoch dem Vorsorgekonzept, für das sich das BfS einsetzt. Abgesehen von den Fragen, ob ein Werbeverbot zweckmäßig und rechtlich überhaupt möglich ist, sollten der Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, zielgruppengerechte Informationen, insbesondere über Vorsorgemaßnahmen im Bereich des Mobilfunks, entgegengesetzt werden. Spezifische Informationen für die Schnittstellen Elternhaus, Schule und Multiplikatoren (z. B. Ärzte, Journalisten etc.) sind im Vorsorgekonzept des BfS vorgesehen. So hat das BfS z. B. die Broschüre "Mobilfunk: Wie funktioniert das eigentlich? - Tipps und Informationen rund ums Handy", die sich an Kinder und Jugendliche richtet, herausgegeben. Diese kann auf dem Postweg unter der Anschrift: Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, per Telefon unter der Telefonnummer: 01888/333-0 oder auch per email: ePost@bfs.de angefordert werden. Ferner steht Sie auf dieser Internetseite unter: www.bfs.de/elektro/papiere/brosch_mobilfunk.html zum download bereit.

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39.Ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln geplant?


Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln ist derzeit nicht geplant. Die genannten Einrichtungen können jedoch grundsätzlich in Form einer Benutzungsordnung den Gebrauch von Handys verbieten bzw. auf bestimmte Bereiche beschränken. Das Thema "Handyfreie Zonen" wird u. a. auch im Gutachten "Strategiepapier: Vorsorgemaßnahmen im Bereich Mobilfunk" behandelt (unter Punkt 4.1.2.2), welches das ECOLOG-Institut für sozial-ökologische Forschung und Bildung gGmbH im Auftrag des BfS erstellt hat. Dieses Gutachten und die Stellungnahme des BfS zu den Inhalten des Gutachtens sind im Internet unter: www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html erhältlich. In der Stellungnahme führt das BfS auf Seite 3 aus:

"Im öffentlichen Raum existieren bereits Zonen mit eingeschränkter Handynutzung (z. B. Bahn, Restaurants, Krankenhäuser). Der Grund hierfür ist aber meist die Lärmbelästigung bzw. die Störung technischer Geräte. Eine Reduktion der Strahlenbelastung für die Personen in den betreffenden Räumen ist durch eine solche Maßnahme nicht gegeben. Es ist Ziel der Bemühungen des BfS, das Bewusstsein für eine Einschränkung der Handynutzung zu fördern."

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40.Ist ein gesetzliches Verbot der Errichtung von Sendeanlagen in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Wohngebieten, Krankenhäusern, Altenheimen, Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern geplant?


Ein gesetzliches Verbot der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen in der Nähe der o. g. Einrichtungen ist derzeit nicht geplant.
In der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 06.12.2001 (siehe auch oben Frage Nr. 9) haben die Betreiber ausgeführt, dass es ihnen bewusst sei, dass bestimmte Bereiche für die Errichtung von Sendeanlagen besonders im Fokus der öffentlichen Diskussion stünden, und dass dies insbesondere für Kindergärten und Schulen gelte. Die Betreiber haben sich bereit erklärt, den Besorgnissen Rechnung zu tragen und vorrangig andere Standorte zu prüfen. Ferner haben die Betreiber in dieser Selbstverpflichtung bekundet, dass sie bestrebt sind, die Kooperation mit den Kommunen zu verbessern. Letzteres bezieht sich auch auf Sendeanlagen, die in sensiblen Bereichen wie Kindergärten und Schulen errichtet werden sollen.

Das ECOLOG-Institut führte zwischen Oktober und Dezember 2002 eine schriftliche Umfrage bei 56 Städten und Gemeinden durch. Fokus der Umfrage war der Umgang von Kommunen und Betreibern mit den Aspekten der Selbstverpflichtung, die sich auf die Standortwahl bzw. andere kommunale Belange beziehen. Ferner beauftragten Ende des Jahres 2002 die Mobilfunknetzbetreiber - entsprechend ihrer Zusage für eine jährliche Berichtserstattung - das Deutsche Institut für Urbanistik (difu) mit der Durchführung einer deutschlandweiten Befragung zur Umsetzung der Selbstverpflichtung. Entsprechend der Ergebnisse des ECOLOG-Gutachtens und des difu-Gutachtens zur Umsetzung der Selbstverpflichtung wurde eine Verbesserung in diesem Punkt erzielt (siehe Stellungnahme des BfS zum ECOLOG-Gutachten im Internet unter: www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html, Seite 4).

Das einschlägige Gutachten "Erfüllung der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der Bundesregierung vom 6. Dezember 2001" des ECOLOG-Instituts ist auf den Internetseiten des BfS unter der Adresse www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf01.pdf erhältlich, das difu-Gutachten mit der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 18.03.2003 unter: www.bmu.de/de/1024/js/presse/2003/pm027/main.htm.
Im März 2004 legten die Mobilfunknetzbetreiber ihren zweiten Rechenschaftsbericht zur Umsetzung der Selbstverpflichtung vor (siehe dazu oben zu Frage Nr. 11).

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41.Welche rechtlichen Regelungen gibt es für schnurlose Telefone?


Zu den sog. Telekommunikationsendeinrichtungen zählen neben den Handys auch die schnurlosen Telefone. Bei diesen unterscheidet man u. a. zwischen den Baureihen CT1+, CT2 und dem DECT-Standard. Die DECT-Geräte sind digitale Schnurlostelefone. Die analogen Schnurlostelefone der Baureihen CT1+ sowie digitale Geräte der Baureihe CT2 dürfen noch bis zum 31.12.2008 betrieben werden. Weitere Informationen sind unter www.regtp.de erhältlich.

Auch schnurlose Telefone stellen Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung dar. Ebenso wie die Handys werden auch die schnurlosen Telefone von der 26. BImSchV nicht erfasst. Jedoch gelten die Empfehlungen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection = Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) und der SSK (Strahlenschutzkommission), nach denen die Teilkörper-SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen sollen (siehe oben zur Frage: "Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der Handys?"), auch für die schnurlosen Telefone. Die SSK-Empfehlung "Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk" aus dem Jahr 1991, die sich u. a. auch mit schnurlosen Telefonen befasst, sowie die neueste SSK-Empfehlung "Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern" aus dem Jahr 2001 sind im Internet unter www.ssk.de erhältlich. Unter dieser Internetadresse erhalten Sie auch weitere Empfehlungen der SSK zum Thema "elektromagnetische Strahlung". Der empfohlene maximale Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg wird von den schnurlosen Telefonen weit unterschritten. Zum Beispiel ist die maximale Sendeleistung von 250 mW bei DECT-Geräten (Basisstation und Mobilteil) im Vergleich zu den bei ähnlicher Frequenz (etwa 1800 MHz) arbeitenden Handys des E-Netzes (1000 mW) vergleichsweise gering. Auf Grund des verwendeten Zeitschlitzverfahrens beträgt die mittlere abgestrahlte Leistung eines DECT-Gerätes maximal 10 mW. Daraus ergibt sich eine maximale spezifische Absorptionsrate (SAR) von kleiner als 0,1 Watt/kg. Weitere Informationen zum Thema "DECT-Telefone und Gesundheit" erhalten Sie in den FAQs unter der Frage: "Gibt es Bedenken bei der Verwendung von schnurlosen Telefonen?". In der Ausgabe 02/2004 der Zeitschrift "ÖKO-Test" ist ein Artikel zum Thema "DECT-Telefone" mit dem Titel "Hier geht der Funk ab" erschienen. Dazu hat das BfS Stellung genommen. Die Stellungnahme ist auf dieser Internetseite einsehbar unter: www.bfs.de/elektro/papiere/stell_dect_feb02.html. Unter www.bfs.de/elektro/papiere/dect.html können Sie die Stellungnahme des BfS zum Artikel "Ganz schön sendebewußt" der Zeitschrift ÖKO-Test (Ausgabe September 2002) über DECT-Telefone abrufen. Die Stellungnahmen enthalten auch Informationen des BfS zum Thema "DECT-Telefone und Vorsorge". Informationen zu den schnurlosen Telefonen enthält auch die Publikation: "BfS Strahlenthemen - Mobilfunk und Sendetürme, Stand: 11/2001". Diese können Sie beim BfS kostenlos unter: www.bfs.de/bfs/druck/strahlenthemen/mobilfunk.html/orderarticle anfordern. Sie steht aber auch auf dieser Internetseite zum download bereit: www.bfs.de/bfs/druck/strahlenthemen/mobilfunk.pdf.

Auch für schnurlose Telefone gelten grundsätzlich die Regelungen des Gerätesicherheitsrechtes und des Fernmelderechtes und damit auch die Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen 1999/5/EG, die auch als RTTE-RL 1999/5 EG oder nur als RTTE-RL bezeichnet wird, und ihre Umsetzung in nationales Recht durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170), geändert durch Artikel 231 V vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304). Zweck des FTEG ist es, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die in den Geltungsbereich der RTTE-RL fallen, zu regeln, und ihren freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Den Text des FTEG erhalten Sie im Internet unter: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html.

Die RegTP hat ferner unter der Internetadresse: www.regtp.de/tech_reg_tele/start/in_06-10-03-00-00_m/ Fragen und Antworten zum FTEG und zur RTTE-Richtlinie veröffentlicht. Fragen zur Anwendung des FTEG können Sie auch an die Adresse: FTEG@regtp.de richten.

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42.Wer überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen?

 

Fragen, die Amateurfunkanlagen betreffen, beantwortet die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Die Anschrift der RegTP lautet: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Postfach 80 01, 53105 Bonn. Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der RegTP erreichen Sie telefonisch unter der Rufnummer 06131/18-7011 oder 0228/14-9921, die Internetadresse lautet: www.regtp.de.
Die am 28. August 2002 in Kraft getretene Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthält auch Regelungen für ortsfeste Amateurfunkanlagen. § 8 BEMFV bestimmt, wann für eine ortsfeste Amateurfunkanlage einer Standortbescheinigung nach § 5 BEMFV erforderlich ist. § 9 BEMFV regelt ein Anzeigeverfahren für bestimmte ortsfeste Amateurfunkanlagen. Die speziellen Regelungen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern gelten gem. § 10 Abs. 1, Abs. 2 BEMFV unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen auch für ortsfeste Amateurfunkanlagen. Weitere Informationen zu § 10 BEMFV enthält oben die Antwort auf die Frage Nr. 20 : "Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern?"

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43.Welche Urteile und Beschlüsse sind zum Mobilfunk ergangen?

 


Es ist eine Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zum Thema "Mobilfunk" ergangen. Hier finden Sie eine Auswahl:

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Beschluss vom 30.03.2004, Az.: 21 CS 03.1053:

    Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes München (VG München) vom 18.03.2003, Az.: M 8 S 02.5727. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. In der Begründung werden u. a. Aussagen zur Rechtsqualität der Standortbescheinigung getroffen: Nach Auffassung des VGH ist die Standortbescheinigung ein Verwaltungsakt.


  • VG Bremen, Beschluss vom 17.02.2004, Az.: 1 V 501/02, im Internet einschließlich der Pressemitteilung des Gerichtes erhältlich unter: www.bremen.de/.../Pr-erkl_04_02_20.pdf:

    Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die für die Errichtung einer Mobilfunkanlage erteilte Baugenehmigung und auf Rückgängigmachung der Vollziehung. Der Antrag wurde abgelehnt, obwohl die Anlage Festsetzungen im Bebauungsplan widerspricht, da den verletzten Festsetzungen keine drittschützende Wirkung zukommt. Erörtert wird auch die Umstellung auf UMTS-Betrieb. Ferner führt das Gericht aus, dass hinsichtlich athermischer Effekte nach polizeirechtlichen Grundsätzen ein sog. Anfangsverdacht bestehe, der es rechtfertige, dem durch weitere Forschung nachzugehen.


  • Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.02.2004, Az.: V ZR 217/03 und BGH, Urteil vom 13.02.2004, Az.: V ZR 218/03:

    Kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb einer Mobilfunkanlage, wenn diese die Vorgaben der 26. BImSchV einhält und die durch die Einhaltung dieser Vorgaben ausgelöste sog. Indizwirkung für das Vorliegen einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung vom Kläger nicht erschüttert wird. Die beiden Urteile des BGH erhalten Sie im Internet unter: www.bundesgerichtshof.de.


  • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 B 110.03:

    Voraussetzungen der Erteilung einer sog. Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch. Das Urteil erhalten Sie im Internet unter: www.bverwg.de/enid/1cc14d74944ec60359313eb52f6728f2,0/8n.html.


  • Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 8 B 11939/03.OVG:

    Abweisung eines Eilantrages eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für einen Mobilfunk-Sendemasten in einem Gewerbegebiet. Das Gericht führt aus, dass die 26. BImSchV auch im Hinblick auf etwaige athermische Wirkungen von Mobilfunkanlagen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, so dass ihre Grenzwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen durch Behörden und Gerichte verbindlich sind. Das Gericht erörtert u. a. das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm, die Bundestags-Drucksache 15/1743 und die von der Europäischen Union geförderte "Reflexstudie".


  • VG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2003, Az.: 4 A 2594/02:

    Abweisung einer Klage, mit der die Aufhebung einer für die Errichtung einer Mobilfunkanlage erteilten Baugenehmigung begehrt wurde. Das Gericht führt u. a. aus, dass derzeit nicht von einer Untätigkeit des Verordnungsgebers im Hinblick auf athermische Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen gesprochen werden kann und geht auf das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm ein. Ferner Ausführungen zum Schutz von Kindern und anderen besonders empfindlichen Personengruppen. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung ein Verwaltungsakt.


  • OVG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2003, Az.: 2 Bs 439/03:

    Das OVG hat den Beschwerden gegen die Entscheidung des VG Hamburg vom 01.07.2003, Az.: 4 VG 4640/2002, stattgegeben und die Anträge von Anwohnern gegen die geplante Mobilfunkanlage im Geltungsbereich des Baustufenplanes Hamburg-Rotherbaum abgelehnt. Das Gericht führt u. a. aus, dass nach heutigem Verständnis Anlagen zur Versorgung mit mobiler Kommunikation in Wohngebieten in einem gewissen Umfang allgemein erwartet werden und mit ihnen auch verträglich seien. Ferner führt es zum Thema "Wertminderung" aus, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbar im Baurecht einen Anspruch darauf habe, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, nicht gebe. Die Entscheidungsgründe erhalten Sie im Internet unter: fhh.hamburg.de/.../2bs439-2003-pdf,property=source.pdf.
    Zur Entscheidung des OVG Hamburg vom 08.12.2003 auch:

    Beschluss der Vorinstanz: VG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2003, Az.: 4 VG 4640/2002, im Internet erhältlich unter: fhh.hamburg.de/.../02n4640b-pdf,property=source.pdf. Das VG Hamburg hatte den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen die erteilte Baugenehmigung stattgegeben, weil es erhebliche Zweifel daran hatte, ob die geplante UMTS-Anlage mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechtes in Einklang steht. Das VG hat sich in dem Beschluss ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Mobilfunkanlage in dem Wohngebiet ein sog. "nicht störender Gewerbebetrieb" ist. Dabei hat das Gericht neue Kriterien zur Beurteilung dieser Frage entwickelt, und sich in diesem Zusammenhang mit einer möglichen psychischen Belastung der Nachbarschaft befasst.
    Ferner zu den beiden Entscheidungen des OVG und des VG Hamburg:
    VG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2003, Az.: 7 B 3537/03, Seite 6, im Internet erhältlich unter: www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/;
    und:
    VG Gießen, Urteil vom 08.09.2003, Az.: 1 E 1173/03, das die Ausführungen des VG Hamburg zu den psychischen Belastungen der Anwohner nicht teilt, und u. a. ausführt, dass es sich bei psychischen Belastungen nicht um einen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt handelt.


  • VGH Baden-Württemberg (Mannheim), Urteil vom 19.11.2003, Az.: 5 S 2726/02:

    Das Gericht führt aus, dass der Umstand, dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit bestehe, für sich allein eine Gemeinde noch nicht berechtige, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten.
    Nach Ansicht des Gerichtes sind jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.


  • VG Freiburg, Urteil vom 15.10.2003, Az.: 7 K 2169/02:

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung einer sog. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB.


  • OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz), Urteil vom 07.08.2003, Az.: 1 A 10196/03.OVG:

    Zu einer Mobilfunkanlage auf einem als Altenheim genutzten Hochhaus in einem Bereich, für den der Bebauungsplan das Sondergebiet "Altenheim, Altenwohnheim" festsetzt, in einer Gemeinde, die ein Konzept zur Steuerung der Standortauswahl entwickelt hat.
    Die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes kann nach Auffassung des Gerichtes im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern.
    Ein städtebauliches Konzept zur Steuerung der Standortauswahl für Mobilfunksendeanlagen darf sich nach dieser Entscheidung nicht allein auf theoretische Überlegungen beschränken, von welchen Standorten aus funktechnisch eine flächendeckende Versorgung möglich ist, sondern muss auch berücksichtigen, ob dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber dort auch tatsächlich die Verwirklichung der Konzeption möglich ist.


  • VG Koblenz, Urteil vom 29.07.2003, Az.: 1 K 133/03.KO:

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung für eine Mobilfunkanlage, die ohne Baugenehmigung errichtet worden ist.


  • VG München, Beschluss vom 05.05.2003, Az.: M 8 S 02.4953:

    Nach der Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung kein Verwaltungsakt.


  • VG München, Beschluss vom 18.03.2003, Az.: M 8 S 02.5727:

    Nach der Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung kein Verwaltungsakt.


  • VGH München, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 15 N 98.2262:

    Mobilfunkanlagen in der Bebauungsplanung. Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der nach Ansicht der Antragstellerin (Mobilfunkbetreiberin) primär zu dem Zweck beschlossen worden sei, den Bau einer Mobilfunkanlage zu verhindern. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt.
    Mobilfunkbetreiber nehmen mit den von ihnen angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig weder eine öffentliche Aufgabe noch öffentliche Belange wahr.
    Gegen die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes spreche weder, dass Anlass für dessen Aufstellung ein Bauantrag zur Errichtung einer Mobilfunksendeanlage gewesen sei, noch der Umstand, dass die Kommune für die Höhe der baulichen Anlagen ein Maß festgesetzt habe, das eine Genehmigung der Errichtung der Anlage verhindern könnte.
    Die Bevorzugung der Belange des Orts- und Landschaftsbildes zu Lasten des erwerbswirtschaftlichen Interesses der Mobilfunkbetreiberin bewegt sich nach Auffassung des Gerichtes innerhalb der Grenzen des planerischen Ermessens.


  • VG Ansbach, Beschluss vom 05.03.2003, Az.: AN 5 S 03.00081:

    Standortbescheinigung ist nach dieser Entscheidung ein Verwaltungsakt. Ferner setzt sich das Gericht mit vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen von Kindergartenkindern auseinander. Des weiteren stellt es zum Thema "Wertminderungen" fest, dass selbst dann, wenn eine Wertminderung der Kindergartengrundstücke einträte, was dahingestellt bleiben könne, dies nichts daran ändere, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Standortbescheinigung bestehe.


  • OVG NRW (Münster), Beschluss vom 25.02.2003, Az.: 10 B 2417/02:

    Teilweise erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen die Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage. Der Beschluss enthält u. a. Ausführungen zum Begriff des "nicht störenden Gewerbebetriebes" in allgemeinen Wohngebieten, zur Bedeutung der optischen Auswirkungen der Mobilfunkanlage im Nachbarschutz, zum Begriff der "Gebietsverträglichkeit", zur Rolle der zu erwartenden zukünftigen baulichen Entwicklung und zur rechtlichen Beurteilung der Situation, wenn der Sicherheitsabstand teilweise auf dem Nachbargrundstück liegt. Ferner ist nach Auffassung des Gerichtes die Standortbescheinigung für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht verbindlich. Der Beschluss ist im Internet erhältlich unter: www.jurowl.de/pdf/02B2417.pdf.


  • Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2003, Az.: 6 (2)TaBV 39/01:

    Lässt der Arbeitgeber auf dem Dach des Gebäudes, in dem sich der Betrieb befindet, eine Mobilfunkantenne aufstellen, so hat der Betriebsrat hierbei nach diesem Beschluss kein Mitbestimmungsrecht.
  • Schleswig-Holsteinisches VG (Schleswig), Beschluss vom 12.12.2002, Az.: 2 B 72/02:

    Die Standortbescheinigung ist nach dieser Entscheidung kein Verwaltungsakt. Vielmehr handele es sich um eine sachverständige Aussage der zuständigen Behörde hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte.
    Zum Thema "Wertminderung" führt das Gericht aus, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gebe, dass der Einzelne einen Anspruch darauf habe, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eventuell eintretende Wertminderungen, die von einem ansonsten zulässigen Bauvorhaben ausgehen, seien regelmäßig vom Nachbarn hinzunehmen.


  • VG München, Urteil vom 01.08.2002, Az.: M 11 K 01.5934:

    Zu einer Baueinstellungsverfügung, die hinsichtlich der Errichtung einer Mobilfunkanlage ergangen war.


  • OVG Nordhrein-Westfalen (Münster), Beschluss vom 02.07.2002, Az.: 7 B 924/02:

    Zur Baugenehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage durch Nutzungsänderung eines Gebäudes.


  • VG Gießen, Beschluss vom 18.06.2002, Az.: 1 G 1689/02:

    Zur Anbringung einer Mobilfunkanlage im Glockenturm einer Kirche. Das Gericht verneint das Vorliegen einer baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderung.


  • OVG Nordrhein-Westfalen (Münster), Beschluss vom 29.04.2002, Az.: 10 B 78/02:

    Zur Baugenehmigungspflicht durch Nutzungsänderung des Gebäudes, auf dem die Mobilfunkanlage errichtet wird. Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, die Bauarbeiten zur weiteren Errichtung und die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage bis zur etwaigen Erteilung der beantragten Baugenehmigung unverzüglich vorläufig stillzulegen.


  • VGH Baden-Württemberg (Mannheim), Beschluss vom 19.04.2002, Az.: 3 S 590/02:

    Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefahr ausgegangen werden.


  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 02.04.2002, Az.: 4 TG 575/02:

    Zum Nutzungsverbot im Fall einer baugenehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks. Das Gericht bejaht die Baugenehmigungspflicht wegen Nutzungsänderung des Gebäudes.


  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 1 BvR 1676/01:

    Zu den Fragen, ob der Verordnungsgeber die geltenden Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen verschärfen muss und unter welchen Voraussetzungen die Gerichte verpflichtet sind, Beweis über die Behauptung zu erheben, die geltenden Grenzwerte seien angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Immissionen überholt. Das Bundesverfassungsgericht führt u. a. aus, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptung des Beschwerdeführers verneint habe, die sich innerhalb der Grenzwerte haltenden Immissionen der benachbarten Hochfrequenzanlage hätten jedenfalls bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt (Der Beschluss ist im Internet erhältlich unter www.bundesverfassungsgericht.de).


  • VGH Baden-Württemberg (Mannheim), Beschluss vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 8 S 2748/01:

    Die Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation eines gewerblichen Netzbetreibers auf und in einem bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude stellt nach Auffassung des Gerichtes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
    • Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 1 MA 4216/01:
    Zur Untersagung der Nutzung einer Mobilfunkstation, die auf dem Dachboden einer Scheune errichtet worden war. Durch den Einbau der Anlage ist nach Auffassung des Gerichtes die Nutzung des Scheunengebäudes in einer die Genehmigungspflicht auslösenden Weise geändert worden.


  • Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 03.01.2002, Az.: 15 W 287/01, und Beschluss des OLG München vom 20.03.2002, Az.: 2 Z BR 109/01:

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkantenne nach dem Wohnungseigentumsgesetz.


  • VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 9 L 1021/01:

    Zum Baustopp wegen Verstoßes einer Mobilfunkanlage gegen das Bauplanungsrecht und zum Nachbarschutz sowie zur genehmigungspflichtigen Nutzungserweiterung eines bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genehmigten und genutzten Hauses durch Errichtung und Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage auf diesem Haus. Dem Antragsgegner wurde vom Gericht aufgegeben, die Fortführung der Bauarbeiten an der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück vorläufig zu untersagen.


  • OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz), Beschluss vom 20.08.2001, Az.: 1 A 10382/01:

    Zur Nachbarklage gegen eine Mobilfunksendeanlage. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Leitsatz: Bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte kann derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden.


  • VG München, Beschluss vom 28.05.2001, Az.: M 1 S 01.1794:

    Das Gericht erklärt in diesem Beschluss eine Nutzungsuntersagung für rechtswidrig. Die streitgegenständliche Anlage bedurfte nach Auffassung des Gerichtes keiner Baugenehmigung.


  • Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 19.01.2001, Az.: 1 O 2761/00:

    Zur Nachbarklage eines Mieters gegen eine Mobilfunksendeanlage. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt. Leitsatz: Schädliche Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen sind nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbar, wenn die in der 26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte eingehalten werden.


  • VG München, Urteil vom 13.11.2000, Az.: M 1 K 96.1078:

    Die Klagen auf Verpflichtung des Beklagten, den Betrieb von Funkanlagen auf dem Gebäude des Nachbargrundstückes zu untersagen, wurden abgewiesen. u. a. führt das Gericht in dem Urteil auch aus, dass die mit der Errichtung der Mobilfunkanlage verbundene Nutzungsänderung der baulichen Anlage, auf der sie errichtet wird, nach der Bayerischen Bauordnung von der Baugenehmigungsfreiheit mit erfasst wird.

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