Wer kontrolliert die Einhaltung der Grenzwerte bei Mobilfunk-Basisstationen?

Für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte ist vor allem der Betreiber verantwortlich. Er hat für jede einzelne ortsfeste Funkanlage die mehr als 10 Watt EIRP abstrahlt, eine Standortbescheinigung bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zu beantragen. Diese Bescheinigung wird nach den Regeln der BEMFV ausgestellt. Anwendung findet dieses Verfahren bei Inkrafttreten einer neuen Anlage und wenn technische Veränderungen an einer bestehenden Funkanlage vorgenommen wurden (eine technische Veränderung einer Funkanlage nach Inkrafttreten der BEMFV wird wie eine Neuerrichtung behandelt). Somit ist auch die Errichtung von weiteren ortsfesten Basisstationen zu beantragen.

Erst wenn die in Deutschland geltenden Grenzwerte eingehalten werden und die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorliegt, dürfen Mobilfunkbasisstationen in Betrieb genommen werden. Sind alle Messergebnisse im Limit, stellt die RegTP für jede Funkanlage individuell einen Sicherheitsabstand aus, bei dem sowohl neu geplante als auch bereits vorhandene Sendeanlagen sowie in der Umgebung befindliche Sender einbezogen werden. Vom Bundesamt für Strahlenschutz ist bestätigt, dass außerhalb des Sicherheitsabstandes keine gesundheitsschädlichen Wirkungen durch hochfrequente Felder zu erwarten sind, dies gilt auch für Schwangere, Kinder und Kranke. Allgemein lässt sich sagen, dass der Sicherheitsabstand bei reinen Mobilfunkbasisstationen in Abstrahlrichtung wenige Meter beträgt.

Kontrolliert werden die Grenzwerte also schon bei der Inbetriebnahme einer Basisstation und während des Betriebes. Die RegTp behält sich vor stichprobenhafte Untersuchungen jederzeit in Deutschland vor zu nehmen. In Abstimmung mit den Bundesländern werden regelmäßig bundesweite Messaktionen durchgeführt und die Resultate der Messungen werden auf der Internetseite der RegTP veröffentlicht.

Auch für die zukünftig genutzten UMTS-Frequenzen gelten gesetzliche Grenzwerte, deren Einhaltung von den Betreibern dieser neuen Technologie ebenfalls nach dem Standortverfahren in jedem Fall nachzuweisen ist.