„Es ist zu unterscheiden zwischen
dem Handynutzer und demjenigen, der den Feldern der Mobilfunkanlage
ausgesetzt ist. In der Auseinandersetzung um den Mobilfunk werden Handys
als Quelle hochfrequenter Felder häufig vernachlässigt. Dabei
sind sie aus Sicht des vorbeugenden Verbraucherschutzes besonders wichtig.
Von den Antennen der Funktelefone werden hochfrequente elektromagnetische
Felder abgestrahlt, meist in unmittelbarer Körpernähe. Die
Felder, denen man beim Telefonieren mit dem Handy ausgesetzt sein kann,
sind im Allgemeinen sehr viel stärker als die Felder, die z. B.
durch benachbarte Mobilfunkanlagen erzeugt werden. Die Handys selbst
werden als Quellen hochfrequenter Felder von der 26. BImSchV nicht erfasst,
weil die 26. BImSchV nur für ortsfeste Anlagen gilt. Für Handys
gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP (International Commission
on Non-Ionizing Radiation Protection) und der SSK (Strahlenschutzkommission),
nach denen die SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen
sollen. Ein entsprechender SAR-Wert wird auch in der Empfehlung des
EU-Ministerrates vom 12.07.1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung
gegenüber elektromagnetischen Feldern genannt.
Die spezifische Absorptionsrate (SAR) gibt die Energie hochfrequenter
elektromagnetischer Felder an, die in einem Masseteil bzw. Gewebeteil
gemittelt in einer bestimmten Zeit absorbiert wird. Es gibt Ganzkörper-
und Teilkörper-SAR-Werte. Für das Handy ist insbesondere die
im Kopf absorbierte Energie relevant. Der SAR-Wert für Handys von
2 Watt/kg ist ein Maß für die vom Kopf aufgenommene Strahlenleistung
und damit ein Teilkörper-SAR-Wert.
Vorgaben für die maximale Ausgangsleistung
• D-Netz bis zu 2 W (Spitzenleistung)
• E-Netz bis zu 1W.
Diese Werte sind auf Spitzenwerte während der Pulsung bezogen.
Auf Handys finden grundsätzlich auch Regelungen des Gerätesicherheitsrechtes
und des Fernmelderechtes Anwendung. Handys sind Funkanlagen im Sinne
der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 09. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität. Diese Richtlinie,
die auch als RTTE-RL 1999/5/EG oder nur als RTTE-RL bezeichnet wird,
wurde in Deutschland im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(FTEG) vom 31. Januar 2001 umgesetzt. Die aktuelle Fassung des FTEG
erhalten Sie im Internet unter der Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html.
Ziel der Richtlinie ist es, einen wettbewerbsorientierten Warenverkehr
im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Handys tragen
als äußeres Kennzeichen der Konformität mit den in der
Richtlinie verankerten grundlegenden Anforderungen das CE-Zeichen. Der
Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg kann auch im Zusammenhang mit dem
CE-Zeichen Bedeutung erlangen. Handys müssen die so genannten grundlegenden
Anforderungen einhalten, die in der Richtlinie verankert sind. Erfüllt
das Handy alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen, ist es
mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Ohne diese Zeichen darf es nicht
in den Verkehr gebracht werden. Die Einhaltung der Anforderungen kann
an Hand von bestimmten Normen nachgewiesen werden. Für Handys ist
dies z. B. die Norm EN 50360 der CENELEC (Europäisches Komitee
für Elektrotechnische Normung). Diese nennt einen Teilkörper-SAR-Wert
von 2 W/kg. Hält das Handy diesen Wert ein, besteht eine sog. rechtliche
Vermutung, dass die grundlegenden Anforderungen, die von dieser Norm
abgedeckt werden, erfüllt sind.“ ( 1*)
• effektive Nutzung des Frequenzspektrums,
• Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch RegTP
und Netzbetreiber,
• harmonisierte Normen,
• Vertrieb der Geräte,
• Vergabe des CE-Zeichens,
• Schutz vor gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen
Feldern.
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