Umsetzung der Grenzwerte bei Handys

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Handynutzer und demjenigen, der den Feldern der Mobilfunkanlage ausgesetzt ist. In der Auseinandersetzung um den Mobilfunk werden Handys als Quelle hochfrequenter Felder häufig vernachlässigt. Dabei sind sie aus Sicht des vorbeugenden Verbraucherschutzes besonders wichtig.
Von den Antennen der Funktelefone werden hochfrequente elektromagnetische Felder abgestrahlt, meist in unmittelbarer Körpernähe. Die Felder, denen man beim Telefonieren mit dem Handy ausgesetzt sein kann, sind im Allgemeinen sehr viel stärker als die Felder, die z. B. durch benachbarte Mobilfunkanlagen erzeugt werden. Die Handys selbst werden als Quellen hochfrequenter Felder von der 26. BImSchV nicht erfasst, weil die 26. BImSchV nur für ortsfeste Anlagen gilt. Für Handys gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) und der SSK (Strahlenschutzkommission), nach denen die SAR-Werte für Handys maximal 2 Watt/kg betragen sollen. Ein entsprechender SAR-Wert wird auch in der Empfehlung des EU-Ministerrates vom 12.07.1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern genannt.

Die spezifische Absorptionsrate (SAR) gibt die Energie hochfrequenter elektromagnetischer Felder an, die in einem Masseteil bzw. Gewebeteil gemittelt in einer bestimmten Zeit absorbiert wird. Es gibt Ganzkörper- und Teilkörper-SAR-Werte. Für das Handy ist insbesondere die im Kopf absorbierte Energie relevant. Der SAR-Wert für Handys von 2 Watt/kg ist ein Maß für die vom Kopf aufgenommene Strahlenleistung und damit ein Teilkörper-SAR-Wert.


Vorgaben für die maximale Ausgangsleistung

• D-Netz bis zu 2 W (Spitzenleistung)

• E-Netz bis zu 1W.

Diese Werte sind auf Spitzenwerte während der Pulsung bezogen.


Auf Handys finden grundsätzlich auch Regelungen des Gerätesicherheitsrechtes und des Fernmelderechtes Anwendung. Handys sind Funkanlagen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität. Diese Richtlinie, die auch als RTTE-RL 1999/5/EG oder nur als RTTE-RL bezeichnet wird, wurde in Deutschland im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001 umgesetzt. Die aktuelle Fassung des FTEG erhalten Sie im Internet unter der Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html. Ziel der Richtlinie ist es, einen wettbewerbsorientierten Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Handys tragen als äußeres Kennzeichen der Konformität mit den in der Richtlinie verankerten grundlegenden Anforderungen das CE-Zeichen. Der Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg kann auch im Zusammenhang mit dem CE-Zeichen Bedeutung erlangen. Handys müssen die so genannten grundlegenden Anforderungen einhalten, die in der Richtlinie verankert sind. Erfüllt das Handy alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen, ist es mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Ohne diese Zeichen darf es nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Einhaltung der Anforderungen kann an Hand von bestimmten Normen nachgewiesen werden. Für Handys ist dies z. B. die Norm EN 50360 der CENELEC (Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung). Diese nennt einen Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg. Hält das Handy diesen Wert ein, besteht eine sog. rechtliche Vermutung, dass die grundlegenden Anforderungen, die von dieser Norm abgedeckt werden, erfüllt sind.“ (1*)


• effektive Nutzung des Frequenzspektrums,
• Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch RegTP und Netzbetreiber,
• harmonisierte Normen,
• Vertrieb der Geräte,
• Vergabe des CE-Zeichens,
• Schutz vor gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern.

 

Stand vom 15.07.2004

 

Quellenangabe: (1*)http://www.bfs.de/elektro/faq/faq_mobilfunk_recht.html/#36