Den wenigsten Hauseigentümer
ist bewusst, welche Haftungsrisiken sie mit dem Abschluss eines Vertrages
eingehen, in dem die Aufstellung einer Mobilfunkanlage auf ihrem Grundstück
genehmigt wird. So wird von den meisten gutgläubig angenommen,
dass der Mobilfunkanbieter und nicht sie selbst für eventuelle
gesundheitliche Auswirkungen der Mobilfunkanlage, die sich auf ihren
Grundstücken befinden, zur Verantwortung gezogen wird. Dies ist
meist nicht der Fall, denn auch Versicherungsunternehmen haben das Risiko
der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung aus den Policen
mit den Betreiberfirmen ausgeschlossen.
Im Interesse der Werterhaltung wäre es für jeden Grundstückseigentümer
zwingend notwendig sich den Ausschluss dieses Risikos in jedem Fall
durch die Mobilfunkbetreiber nachweisen lassen. Spricht sich erst herum,
dass dem möglicherweise nicht so ist, dürften mit Mobilfunk-Antennen
belastete Grundstücke von potentiellen Käufern einer Prüfung
dieses Risikos unterzogen werden. Kann dieser Versicherungsschutz nicht
nachgewiesen werden, wird diese Tatsache sicherlich als wertbeeinflussender
Faktor gesehen werden müssen.
„ ... Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigungen aus dem Sendebetrieb einer Mobilfunkanlage können
nach bürgerlichem Recht grundsätzlich auch gegenüber
dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden, der einem
Mobilfunk-Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Mobilfunkanlage
auf seinem Grundstück gestattet. Der Höhe nach ist eine solche
Haftung unbegrenzt. Zwar stellen die Mobilfunkbetreiber im Rahmen der
Nutzungsverträge regelmäßig die Grundstückseigentümer
von möglichen Ansprüchen Dritter frei. Solche Freistellungsvereinbarungen
haben aber nur im Innenverhältnis zwischen Mobilfunkunternehmen
und Grundstückseigentümer rechtliche Relevanz, indem sie dem
Grundstückseigentümer einen vertraglichen Anspruch gegen den
Mobilfunkbetreiber auf Ausgleich möglicher Schadensersatzforderungen
Dritter einräumen.
Der Ersatzanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem
Grundstückseigentümer bleibt davon unberührt. Hier kann
sich dann ein fehlender Versicherungsschutz zu Lasten des Grundstückseigentümers
auswirken. Denn ist der Mobilfunkbetreiber finanziell nicht in der Lage,
den Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers zu bedienen
und besteht auch kein Versicherungsschutz für solche Fälle,
bleibt ein in Anspruch genommener Grundstückseigentümer auf
seiner Schadensersatzverpflichtung "sitzen".
Grundstückseigentümer, die Haftungsrisiken vermeiden wollen,
sollten daher im eigenen Interesse von den Mobilfunk-Betreibern umgehend
einen Versicherungsnachweis fordern. Die in den Nutzungsverträgen
oftmals vorgesehene Verpflichtung oder Zusage der Netzbetreiber, eine
solche Versicherung abzuschließen, reicht dafür nicht. Der
Versicherungsnachweis muss sich konkret auf die jeweilige Anlage beziehen,
ein pauschaler Hinweis, derartige Risiken seien allgemein durch entsprechende
Versicherungsverträge gedeckt, darf nicht akzeptiert werden. Der
Versicherungsschutz muss zudem ausdrücklich durch den Sendebetrieb
verursachte Gesundheitsschäden Dritter umfassen. Sofern ein solcher
anlagenbezogener Versicherungsnachweis vom Mobilfunkbetreiber nicht
geführt werden kann, sollte angesichts des latenten Haftungsrisikos
in Erwägung gezogen werden, bestehende Verträge nicht zu verlängern
oder sogar frühzeitig zu kündigen ...“(1*)
Quelle: Stand Juli 2005
(1*) Rechtsanwaltskanzlei Sommer,
Sonnenstrasse 16, 80331 München