Das Haftungsrisiko des Hausbesitzers

Den wenigsten Hauseigentümer ist bewusst, welche Haftungsrisiken sie mit dem Abschluss eines Vertrages eingehen, in dem die Aufstellung einer Mobilfunkanlage auf ihrem Grundstück genehmigt wird. So wird von den meisten gutgläubig angenommen, dass der Mobilfunkanbieter und nicht sie selbst für eventuelle gesundheitliche Auswirkungen der Mobilfunkanlage, die sich auf ihren Grundstücken befinden, zur Verantwortung gezogen wird. Dies ist meist nicht der Fall, denn auch Versicherungsunternehmen haben das Risiko der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung aus den Policen mit den Betreiberfirmen ausgeschlossen.

Im Interesse der Werterhaltung wäre es für jeden Grundstückseigentümer zwingend notwendig sich den Ausschluss dieses Risikos in jedem Fall durch die Mobilfunkbetreiber nachweisen lassen. Spricht sich erst herum, dass dem möglicherweise nicht so ist, dürften mit Mobilfunk-Antennen belastete Grundstücke von potentiellen Käufern einer Prüfung dieses Risikos unterzogen werden. Kann dieser Versicherungsschutz nicht nachgewiesen werden, wird diese Tatsache sicherlich als wertbeeinflussender Faktor gesehen werden müssen.

„ ... Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus dem Sendebetrieb einer Mobilfunkanlage können nach bürgerlichem Recht grundsätzlich auch gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden, der einem Mobilfunk-Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Mobilfunkanlage auf seinem Grundstück gestattet. Der Höhe nach ist eine solche Haftung unbegrenzt. Zwar stellen die Mobilfunkbetreiber im Rahmen der Nutzungsverträge regelmäßig die Grundstückseigentümer von möglichen Ansprüchen Dritter frei. Solche Freistellungsvereinbarungen haben aber nur im Innenverhältnis zwischen Mobilfunkunternehmen und Grundstückseigentümer rechtliche Relevanz, indem sie dem Grundstückseigentümer einen vertraglichen Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber auf Ausgleich möglicher Schadensersatzforderungen Dritter einräumen.

Der Ersatzanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Grundstückseigentümer bleibt davon unberührt. Hier kann sich dann ein fehlender Versicherungsschutz zu Lasten des Grundstückseigentümers auswirken. Denn ist der Mobilfunkbetreiber finanziell nicht in der Lage, den Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers zu bedienen und besteht auch kein Versicherungsschutz für solche Fälle, bleibt ein in Anspruch genommener Grundstückseigentümer auf seiner Schadensersatzverpflichtung "sitzen".

Grundstückseigentümer, die Haftungsrisiken vermeiden wollen, sollten daher im eigenen Interesse von den Mobilfunk-Betreibern umgehend einen Versicherungsnachweis fordern. Die in den Nutzungsverträgen oftmals vorgesehene Verpflichtung oder Zusage der Netzbetreiber, eine solche Versicherung abzuschließen, reicht dafür nicht. Der Versicherungsnachweis muss sich konkret auf die jeweilige Anlage beziehen, ein pauschaler Hinweis, derartige Risiken seien allgemein durch entsprechende Versicherungsverträge gedeckt, darf nicht akzeptiert werden. Der Versicherungsschutz muss zudem ausdrücklich durch den Sendebetrieb verursachte Gesundheitsschäden Dritter umfassen. Sofern ein solcher anlagenbezogener Versicherungsnachweis vom Mobilfunkbetreiber nicht geführt werden kann, sollte angesichts des latenten Haftungsrisikos in Erwägung gezogen werden, bestehende Verträge nicht zu verlängern oder sogar frühzeitig zu kündigen ...“(1*)


Quelle: Stand Juli 2005
(1*) Rechtsanwaltskanzlei Sommer, Sonnenstrasse 16, 80331 München