1. OLG Frankfurt/M:
Zu Mobilfunkanlagen und § 906 BGB
Mit Urteil vom 18.06.2003 hat das OLG Frankfurt/Main
festgestellt, dass die Unterlassung der Aussendung der von einer Mobilfunkanlage
ausgehenden elektromagnetischer Felder nicht verlangt werden kann und
der Betrieb der Mobilfunkanlage für die Nachbarn zumutbar ist,
wenn die Anlage die in der 26. BImSchG festgelegten Grenzwerte für
elektromagnetische Felder einhält (AZ: 23 U 137/02)
2. LG Mönchengladbach,
Urteil vom 09.07.2001 (bestätigt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
vom 20.12.2001, AZ. 14 U 208/01)
„Unstreitig gehen von der Mobilfunksendeanlage
Strahlungen aus, die in den Lebensbereich der in der Umgebung wohnenden
Bevölkerung einwirken. Der darin liegende Eingriff in die Rechte
und Rechtsgüter der Verfügungsklägerin ist jedoch nicht
rechtswidrig. Sie muss die Strahlungen gemäß § 906 Abs.
1 BGB dulden.“
3.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.11.2000, mit dem eine vielfach
zitierte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.09.2000 aufgehoben
wurde, ausgeführt:
„Die den Verfügungsklägerin
obliegende Glaubhaftmachung, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine
wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht gelungen, so dass
das Landgericht nicht von der Notwendigkeit eines ‚schlüssigen
Negativbeweises für die beschriebenen Gesundheitsgefahren’
ausgehen durfte. Eine Glaubhaftmachung kann nicht durch das Gutachten
Prof. Dr. Semm als erfolgt angesehen werden.“
4. LG Frankfurt,
Urteil vom 18.07.2003
"Soweit die Klägerin sich zur Untermauerung
ihrer Ansicht auf verschiedene Privatgutachter stützt, vermögen
diese ebenfalls nicht nachzuweisen, dass dem gesicherten Stand von Wissenschaft
und Technik nach dem Betrieb der Mobilfunkantenne Gesundheitsgefahren
befunden sind. Teilweise ist in eigenen Angaben der Privatgutachter
die Schwelle zum reproduzierbaren Nachweis nicht erreicht, teilweise
stehen den - nach Angaben des Privatgutachters vorliegenden - Nachweisen
ebenso nachvollziehbare Gegengutachten bzw. begründete Zweifel
entgegen, die eine Überzeugung von der Richtigkeit der angeführten
Meinung entgegen stehen."