Unterlassungsansprüche/Urteile

1. OLG Frankfurt/M: Zu Mobilfunkanlagen und § 906 BGB

Mit Urteil vom 18.06.2003 hat das OLG Frankfurt/Main festgestellt, dass die Unterlassung der Aussendung der von einer Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischer Felder nicht verlangt werden kann und der Betrieb der Mobilfunkanlage für die Nachbarn zumutbar ist, wenn die Anlage die in der 26. BImSchG festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder einhält (AZ: 23 U 137/02)


2. LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.07.2001 (bestätigt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.12.2001, AZ. 14 U 208/01)

„Unstreitig gehen von der Mobilfunksendeanlage Strahlungen aus, die in den Lebensbereich der in der Umgebung wohnenden Bevölkerung einwirken. Der darin liegende Eingriff in die Rechte und Rechtsgüter der Verfügungsklägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Sie muss die Strahlungen gemäß § 906 Abs. 1 BGB dulden.“


3. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.11.2000, mit dem eine vielfach zitierte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.09.2000 aufgehoben wurde, ausgeführt:

„Die den Verfügungsklägerin obliegende Glaubhaftmachung, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht gelungen, so dass das Landgericht nicht von der Notwendigkeit eines ‚schlüssigen Negativbeweises für die beschriebenen Gesundheitsgefahren’ ausgehen durfte. Eine Glaubhaftmachung kann nicht durch das Gutachten Prof. Dr. Semm als erfolgt angesehen werden.“


4.  LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2003

"Soweit die Klägerin sich zur Untermauerung ihrer Ansicht auf verschiedene Privatgutachter stützt, vermögen diese ebenfalls nicht nachzuweisen, dass dem gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik nach dem Betrieb der Mobilfunkantenne Gesundheitsgefahren befunden sind. Teilweise ist in eigenen Angaben der Privatgutachter die Schwelle zum reproduzierbaren Nachweis nicht erreicht, teilweise stehen den - nach Angaben des Privatgutachters vorliegenden - Nachweisen ebenso nachvollziehbare Gegengutachten bzw. begründete Zweifel entgegen, die eine Überzeugung von der Richtigkeit der angeführten Meinung entgegen stehen."