Auf Grund des § 12 und des §
16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grenzwerte
§ 4 Standortbescheinigung
§ 5 Erteilen der Standortbescheinigung
§ 6 Standortmitbenutzung
§ 7 Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung
§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen
§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen
§ 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen
§ 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage
§ 12 Änderung der Funkanlage
§ 13 Überprüfung
§ 14 Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post
§ 15 Gebühren und Auslagen
§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren
zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den
Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen
Feldern.
Im Sinne dieser Verordnung
- ist eine ortsfeste Funkanlage
eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, einschließlich
Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen
Betriebes keine Ortsveränderung erfährt,
- ist eine ortsfeste Amateurfunkanlage
eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß
§ 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1494), das durch § 19 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170) geändert worden ist, betrieben wird,
- ist ein Standort
ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde
oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen,
die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände
der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander betrieben
werden,
- ist der standortbezogene Sicherheitsabstand
der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich,
in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der
relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten
werden,
- ist die Bezugsantenne
die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund,
die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund
ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands
berücksichtigt werden muss,
- ist der systembezogene Sicherheitsabstand der
Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich,
in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden,
- ist der kontrollierbare Bereich
der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt
von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist,
- ist der Betreiber
diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche
und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen
einer Funkanlage hat.
§ 3 Grenzwerte
Zur Begrenzung der elektromagnetischen
Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich
9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:
- die in der geltenden Fassung der Verordnung
über elektromagnetische Felder – 26.BImSchV festgesetzten
Grenzwerte und,
- soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
eine hierauf gestützte Verordnung keine Regelung trifft die Referenzwerte
der Tabelle 2 des Anhangs III der Empfehlung 1999/519/EG des Rates
vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung
gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hertz bis 300 Gigahertz)
(Abl. EG Nr. L 199 S. 59), sowie
- für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis
50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive
Körperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
2001).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter
Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens
an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung
über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV einzuhalten sind.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln
erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
§ 4 Standortbescheinigung
- Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten
isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur
betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige
Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste
Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung
(EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung
von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende
Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht
oder überschritten wird.
- Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen
nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet
keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen
Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz
2 haben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten
mitzuteilen.
- Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste
Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige
Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder
für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden.
Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorliegen
oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.
- Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung
für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer
als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post veröffentlichten Antragsformulare
zu
verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen
unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos
beantragt werden.
- Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn
die Antragsunterlagen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen.
Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post auch die Installationsorte mit
Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher
Ausfertigung beizufügen
1. ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt
aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden
Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung
zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung
oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht
und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen
ist,
3. Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.
- Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung
einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort
installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den
dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.
§ 5 Erteilen
einer Standortbescheinigung
- Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzugsweise
rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe
August 2000) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände
den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen
Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken
von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor).
- Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene
Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt.
Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen
Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen
Gründen.
- Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz
1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der
zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden,
wenn
1. es sich um einen Kurz-, Mittelwellen-
oder Langwellen-Rundfunksender handelt, und
2. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen
Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche
Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind.
Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren
Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Regulierungsbehörde
in der Standortbescheinigung festzustellen (Ergänzungsbereich
für Rundfunksendeanlagen). Zur Gewährleistung dieser Anforderungen
ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die
Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überprüft
in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen.
Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen
Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine
Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.
- Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der
Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer
Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme
erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige
Standortbescheinigung zu erteilen, wenn auf Grund der vorliegenden
Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen
Inbetriebnahme überprüft die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen
aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung
nach Abs. 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.
§ 6 Standortmitbenutzung
- Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten
Funkanlage bereits weitere ortsfeste Funkanlagen vorhanden und ergibt
die Gesamtleistung aller an dem Standort zu betreibenden ortsfesten
Funkanlagen eine Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so
ist für die zuletzt zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung
zu beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist verpflichtet,
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die
Betreiber der übrigen ortsfesten Funkanlagen zu nennen. Die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post kann die Betreiber der vorhandenen
Anlagen auffordern, die für die Prüfung erforderliche Daten
zur Verfügung zu stellen, soweit ihr die Daten nicht aufgrund
einer vorhandenen Standortbescheinigung vorliegen. Werden innerhalb
von acht Wochen nach der Aufforderung die erforderlichen Daten von
diesen Betreibern nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären,
ob die Frist verlängert oder von der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post eine für ihn kostenpflichtige
Feldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der Antragsteller
eine Fristverlängerung beantragt und liegen die erforderlichen
Daten auch nach Ablauf dieser Frist nicht vor, kann die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post den Antrag ablehnen.
- Die Verpflichtungen des Absatz 1 gelten auch
für den Betreiber einer an einem gemeinsamen Standort genutzten
ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so ändert, dass die Voraussetzungen
unter denen die Standortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben
sind.
- Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen
Amateurfunkanlage ist nach der Anleitung der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post zur Durchführung der Anzeige
für jede Sendeantenne oder Sendeantennengruppierung die ungünstigste
Sendekonfiguration anzunehmen. Die Kosten für die Einbeziehung
der Amateurfunkanlage trägt der Antragsteller der Standortbescheinigung.
- Mit Erteilung der Standortbescheinigung für
die zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde
Funkanlage erlöschen die bislang für diesen Standort erteilten
Standortbescheinigungen. Die für die zuletzt zu errichtende oder
im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung
gilt zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen ortsfesten
Funkanlagen. Die Betreiber dieser Funkanlagen erhalten hierüber
unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine schriftliche
Mitteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post.
§ 7 Widerruf
und Erlöschen einer Standortbescheinigung
- Eine Standortbescheinigung kann widerrufen
werden, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden.
- Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der technischen
Parameter der Funkanlage oder infolge einer Veränderung im Umfeld
der Funkanlage nicht mehr gegeben sind.
- Eine vorläufige Standortbescheinigung erlischt
mit Erteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2 oder
3.
§ 8 Ortsfeste
Amateurfunkanlagen
- Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer
Standortbescheinigung nach § 5, wenn sich am vorgesehenen Standort
der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen
des § 4 anzuwenden sind.
- Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort
eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht
wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn
1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren
Bereichs liegt,
2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten
und
4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von
aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.
- Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1
Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte
nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er
1. der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb
des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach
§ 3 Nr. 3 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für
aktive Körperhilfen),
2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven
Körperhilfen während des Betriebs der Amateurfunkanlage
nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.
§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen
- Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage
mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von
10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post anzuzeigen. Hierbei ist die im
Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation
veröffentlichte Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.
- Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte
erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf
der Grundlage der Norm DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) zu
ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
- Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische
Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom
Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen. Der Betreiber
hat ferner ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen
zur Verfügung zu halten:
1. Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des §
8 Absätze 2 & 3,
2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsübliche Antennen
handelt,
3. einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-, Liegenschafts-
oder Flächennutzungsplans, in dem die angrenzenden Grundstücke
bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der angezeigten
Funkanlage sowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach §
3 einzuhalten sind, wiederzugeben sind,
4. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung
oder Skizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht) und
5. Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Amateurfunkanlage,
einschließlich ihrer Sendeleistung und aller anderen technischen
Parameter, die zur Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maximalen
elektromagnetischen Felder erforderlich sind.
- Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch
nach Abgabe seiner Anzeige verpflichtet, sich zu vergewissern, ob
seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind. In den Fällen,
in denen die Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
§ 10 Weiterer
Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel
- Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage
in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt,
hat in geeigneter Art und Weise den Schutz von Trägern aktiver
Körperhilfsmittel zu ermöglichen, die sich in dem Bereich
aufhalten, in dem die Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1
(Ausgabe Februar 2001) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich
für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation der
von ihm getroffenen Maßnahmen bereit zu halten und den zuständigen
Behörden auf Verlangen vorzulegen.
- Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post weist den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen,
soweit er über den in der Standortbescheinigung festgelegten
Sicherheitsabstand hinaus reicht, in der Standortbescheinigung aus.
Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht
des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich
für aktive Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung
anzugeben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11 Inbetriebnahme
und Außerbetriebnahme einer Funkanlage
- Die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme
einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt,
ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
unverzüglich anzuzeigen.
- Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme
einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen,
die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger
als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post innerhalb von vier Wochen nach der In-
oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.
§ 12 Änderung
der Funkanlage
- Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage,
die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat eine
erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die Funkanlage technische
Parameter aufweist, so dass die Voraussetzungen, unter denen die Anzeige
vorgenommen wurde, nicht mehr gegeben sind.
- Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die
den Regelungen des § 4 unterfällt, hat der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post Änderungen der Funkanlage
hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Überprüfung
- Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post kann vor Ort die Einhaltung der in den Standortbescheinigungen
festgelegten Werte überprüfen und durch regelmäßige
Messreihen die Funktionalität des Standortverfahrens zu dokumentieren.
Der Betreiber hat zur Durchführung der Überprüfung
den Bediensteten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post zu üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu der
betreffenden Funkanlage zu ermöglichen und alle zur Durchführung
der Überprüfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen
und zu unterstützen. Der Betreiber hat die Aufwendungen der Kontrolle
zu tragen, wenn die in seinem Antrag gemachten Angaben unzutreffend
waren.
- Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9 gemachten Angaben
überprüfen. Dazu hat der Betreiber die nach § 9 Abs.
3 bereitzuhaltende Dokumentation der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post vorzulegen. Liegen der Behörde Hinweise
vor, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden,
ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an. Absatz 1 Satz
2 und 3 gelten entsprechend.
§ 14 Anordnungen
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post trifft die erforderlichen Anordnungen, um
die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere
den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen.
Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde
zu treffen.
§ 15 Gebühren
und Auslagen
Für Amtshandlungen der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post aufgrund der vorgenannten Regelungen
werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 erhoben. In den Fällen
- der Zurücknahme eines Antrags nach dem
Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der Amtshandlung
oder der Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit werden bis zu 75 % der Gebühr für den
beantragten Verwaltungsakt,
- einer vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit
nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht, werden bis zu 100 % der Gebühr für die angegriffene
Amtshandlung erhoben.
§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 4 gilt bis zum 31.12.2003 nicht
für ortsfeste Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 in Betrieb
genommen wurden. Wird eine solche Anlage nach Inkrafttreten dieser Verordnung
technisch verändert oder werden an ihrem Standort weitere ortsfeste
Funkanlagen errichtet, findet § 4 Anwendung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, 20.08.2002
D e r B u n d e s k a n z l e r
G e r h a r d S c h r ö d e r
D e r B u n d e s m i n i s t e
r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e
M ü l l e r
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