Grenzwerte für Mobilfunkanlagen

BImSchV 26 § 2 Hochfrequenzanlagen

„Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen

  1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und


  2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreitet.“ (1*)
    Die in Deutschland festgelegten Grenzwerte ergeben sich aus der BImSchV 26 Anhang 1 (zu § 2) Hochfrequenzanlagen.
    Die Grenzwerte sind bestimmt für quadratisch gemittelte, über 6-Minuten-Intervalle erfasste Messwerte, und sind nach Frequenzbereichen aufgegliedert:

Daraus ergeben sich folgende Werte für das…


Quellenangaben: Stand Juli 2005
(1*)http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_26/