BImSchV 26 § 2 Hochfrequenzanlagen
„Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen
so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in
Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch
andere ortsfeste Sendefunkanlagen