Das Prüfverfahren setzt voraus, das der Betreiber
der Anlage alle Unterlagen der geplanten Mobilfunkanlage der Bundesnetzagentur
übergibt. Ihre Aufgabe besteht dann darin die Sicherheitsabstände
unter Berücksichtigung der in 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte
zu ermitteln. Es erfolgt die Ausstellung einer Standortbescheinigung
durch die BnetzA. Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände geht
die Regulierungsbehörde von folgenden Annahmen aus:
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Die Anlage wird dauerhaft mit
maximaler Sendeleistung betrieben
-
Menschen halten sich nicht
nur vorübergehend im Einwirkungsbereich der Sendeanlage auf.
Damit sind Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Schulhöfe,
Kindergärten, Kinderhorte und Spielplätze, aber auch Kleingärten,
Sportstätten und Kirchen mitberücksichtigt.
Einen weiteren Einfluss auf die
festzulegenden Sicherheitsabstände haben auch andere ortsfeste Sendeanlagen,
die elektromagnetische Felder aussenden. Somit ergeben sich für jede
Anlage individuelle, standortbezogene Abstandsflächen.
Mindestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme der Anlage ist der zuständigen
Behörde mit einer Anzeige des Vorhabens die von der Reg TP ausgestellte
Standortbescheinigung zu übergeben (§ 7, 26. BImSchV). Zuständig
ist dabei die Behörde, die nach dem jeweiligen Landesrecht für
den Immissionsschutz verantwortlich ist, in den meisten Fällen ist
sie in der Kreisverwaltung oder bei der Gewerbeaufsicht angesiedelt.
Standortbescheinigung
Um frühzeitig Konflikte zu vermeiden und einvernehmliche Lösungen
zu finden, haben sich die Mobilfunkbetreiber mit den deutschen kommunalen
Spitzenverbänden 2002 geeinigt, über künftige Standorte
schon in der Planungsphase zusammen abzustimmen.
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