Das Prüfverfahren nach Telekommunikations- und Immissionsrecht

Das Prüfverfahren setzt voraus, das der Betreiber der Anlage alle Unterlagen der geplanten Mobilfunkanlage der Bundesnetzagentur übergibt. Ihre Aufgabe besteht dann darin die Sicherheitsabstände unter Berücksichtigung der in 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zu ermitteln. Es erfolgt die Ausstellung einer Standortbescheinigung durch die BnetzA. Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände geht die Regulierungsbehörde von folgenden Annahmen aus:

  • Die Anlage wird dauerhaft mit maximaler Sendeleistung betrieben
  • Menschen halten sich nicht nur vorübergehend im Einwirkungsbereich der Sendeanlage auf. Damit sind Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Schulhöfe, Kindergärten, Kinderhorte und Spielplätze, aber auch Kleingärten, Sportstätten und Kirchen mitberücksichtigt.
Einen weiteren Einfluss auf die festzulegenden Sicherheitsabstände haben auch andere ortsfeste Sendeanlagen, die elektromagnetische Felder aussenden. Somit ergeben sich für jede Anlage individuelle, standortbezogene Abstandsflächen.

Mindestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme der Anlage ist der zuständigen Behörde mit einer Anzeige des Vorhabens die von der Reg TP ausgestellte Standortbescheinigung zu übergeben (§ 7, 26. BImSchV). Zuständig ist dabei die Behörde, die nach dem jeweiligen Landesrecht für den Immissionsschutz verantwortlich ist, in den meisten Fällen ist sie in der Kreisverwaltung oder bei der Gewerbeaufsicht angesiedelt.

Standortbescheinigung
                    
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Um frühzeitig Konflikte zu vermeiden und einvernehmliche Lösungen zu finden, haben sich die Mobilfunkbetreiber mit den deutschen kommunalen Spitzenverbänden 2002 geeinigt, über künftige Standorte schon in der Planungsphase zusammen abzustimmen.